Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 147

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 147 (NJ DDR 1955, S. 147); Es gibt aber Beispiele, die zeigen, daß es auch anders, und zwar besser, geht. Der Kreisgerichtsdirektor Reese z. B. begrüßt seine Schöffen am Beginn der Periode, macht sie mit ihren Aufgaben vertraut und schafft damit ein gutes Verhältnis. Wir fassen also zusammen: 1. Trotz guter Beispiele ist ein großer Teil unserer Schöffen noch ungenügend geschult. Das hat zur Folge, daß die Teilnahme der Schöffen an der Rechtsprechung noch nicht den Stand erreicht hat, den wir anstreben. 2. Die Schöffen aus den Betrieben leisten teilweise im Betrieb eine gute Arbeit, geben Auskünfte, sprechen zu den Fragen unserer demokratischen Gesetzlichkeit, sind aber noch nicht allen Belegschaftsmitgliedern bekannt. 3. Die einzige Verbindung des größten Teils der Schöffen mit dem Gericht besteht in der Schöffenschulung. Das genügt aber nicht. Es ist daher notwendig, Schöffenaktivs zu bilden, die eine ständige Verbindung zu den Gerichten schaffen. 4. Für die Schöffenaktivs besteht auch die Aufgabe, die Schulung lebendiger zu gestalten und eine strenge Kontrolle der Schulung einzurichten. Sie haben ferner die Aufgabe, sich mit der politischen Massenarbeit der Schöffen zu befassen, konkrete Pläne für diese Arbeit aufzustellen und ihre Erfüllung zu kontrollieren. Es ist selbstverständlich, daß diese Hinweise noch nicht das letzte Wort sind. Worauf es aber ankommt, das ist das Suchen nach neuen Formen, wobei wir die Erfahrungen unserer Freunde beachten müssen, und der Beginn der Arbeit in diesen neuen Formen. Der Durchbruch ist bereits erzielt. Das beweisen die vielen und guten Beiträge der Schöffen in ihrer Zeitschrift, das beweisen auch die Ergebnisse der Schöffenkonferenzen in einigen Kreisen. Nützen wir also die Zeit der Vorbereitung der Wahlen, untersuchen wir die bisherige Tätigkeit, hören wir auf die Hinweise und Anregungen der Werktätigen, beachten wir die Vorschläge zur Verbesserung der Arbeit, die von den bewährten Schöffen gemacht wurden, und wir werden ein gutes Stück vorwärts kommen. Das bedeutet aber, daß der FDGB Schluß machen muß mit der Unterschätzung der Bedeutung der Schöffenwahlen. Von der Aktivität der Gewerkschaft in den Betrieben wird es aber maßgeblich abhängen, daß wir die besten und aktivsten Schöffen aus den Betrieben erhalten. Der FDGB darf nicht übersehen, daß die im März und April für die Dauer von drei Jahren gewählten Schöffen auch gute Propagandisten und Agitatoren sein werden, die in den Betrieben helfen werden, die gesamte politische Arbeit zu verbessern. Über die Mitwirkung der Schöffen Von NATHAN HÖLZER, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Dresden Die neugewählten Schöffen werden an zwölf aufeinanderfolgenden Tagen als ein Teil des Kollektivs des Kreisgerichts oder Bezirksgerichts mit der demokratischen Rechtsprechung und der allgemeinen Tätigkeit der Gerichte befaßt sein. Diese Beauftragung für zwölf Tage erfordert von den Vorsitzenden der Kammern und Senate eine sehr verantwortungsvolle und verantwortungsbewußte Einstellung zur Einbeziehung der Schöffen in die tägliche Arbeit der Gerichte. Im allgemeinen kann damit gerechnet werden, daß während des zwölftägigen Einsatzes der Schöffen drei, höchstens vier Verhandlungstage anstehen. Es ist aber notwendig, daß auch für die übrigen Tage eine angemessene, die Schöffen auslastende Tätigkeit ermittelt wird, um sie mit der demokratischen Rechtspflege stärker als bisher zu verbinden. Man muß m. E. davon ausgehen, daß die Werktätigen, die während ihrer Schöffentätigkeit aus der Produktion herausgenommen werden, einen Vergleich ziehen zwischen dem Arbeitsanfall in der Produktion und der von ihnen geleisteten Arbeit als Schöffe. Dieser Vergleich wird sich auf den gesellschaftlichen Nutzen der geleisteten Arbeit beziehen. Deshalb darf bei den Schöffen keinesfalls der Eindruck entstehen, daß außerhalb ihrer Mitwirkung bei den Entscheidungen ihre Tätigkeit im Gericht ohne Nutzen für die Gesellschaft ist. Man kann mit großer Wahrscheinlichkeit annehmen, daß gerade die aus der Produktion kommenden Schöffen aus einem solchen falschen Eindruck heraus nicht selten ihre Pflichten versäumt haben. In welcher Form ist eine umfassende Einbeziehung der Schöffen in die Arbeit der Gerichte sowohl auf dem Gebiet des Straf- wie des Zivilprozesses möglich? Bei den Strafgerichten geht außer den Strafsachen ständig eine nicht unbeachtliche Zahl von Gesuchen ein, die bestimmte Anträge (bedingte Strafaussetzung, Gnadengesuche usw.) vom Gericht entschieden haben wollen. Die Vorsitzenden der Kammern und Senate sollten die Schöffen zur Erstbearbeitung solcher Gesuche veranlassen, sie bitten, ihre Auffassungen nach Überprüfung der entsprechenden Unterlagen schriftlich niederzulegen, um diese zur Grundlage ihrer eigenen Entscheidung zu machen. Eine solche Zusammenarbeit zwischen Vorsitzenden und Schöffen bietet mancherlei Vorteile für die gegenseitige Qualifikation und zur Erfüllung der gemeinsam zu leistenden Aufgaben. Die Schöffen lernen bei dieser Bearbeitung die verschiedensten Straffälle kennen. Sie können sich selb- ständig eine Beurteilung der Anklage- und Strafpolitik erarbeiten und lernen mit Hilfe der Vorsitzenden, die entsprechenden Vorgänge zu prüfen. Dort, wo ihre Auffassung von der des Vorsitzenden abweicht, wird die Diskussion der beiderseitigen Auffassungen zu einer Klärung führen. Ich bin sicher, daß in vielen Fällen die Berufsrichter sich von der lebensnahen und gesellschaftlich richtigen Entscheidung der Schöffen werden überzeugen müssen. Die Vorsitzenden der Kammern und Senate werden ihrerseits lernen, die Begründungen ihrer Entscheidungen so zu formulieren, daß jeder Werktätige sie verstehen kann. An die Stelle einer oftmals recht verwickelten und papierenen Ausdrucksweise wird die klare Umgangssprache treten. Damit wird die Überzeugungskraft des Urteils wesentlich gewinnen, und die Werktätigen werden besser als bisher erkennen, welche gewaltige Entwicklung die Rechtspflege der Deutschen Demokratischen Republik in dem relativ kurzen Zeitraum von zehn Jahren genommen hat. Auch in der Hauptverhandlung muß die Mitwirkung der Schöffen sichtbarer als in der Vergangenheit in Erscheinung treten. Es darf nicht der Eindruck entstehen, als seien die Schöffen uninteressierte Mitglieder des Gerichts. Der demokratische Charakter unserer Rechtspflege erfordert im Gegenteil die aktive und für die Öffentlichkeit sichtbare Mitwirkung der Schöffen in den Verhandlungen. Die Leitung der Verhandlung durch den Vorsitzenden gibt den Schöffen aber nicht immer die Möglichkeit, von ihrem Fragerecht Gebrauch zu machen, insbesondere dann nicht, wenn der Vorsitzende den Verhandlungsstoff beherrscht. Dann wird er selbst den Fall allseitig klären, und etwaige Fragen der übrigen Beteiligten könnten nur zu Wiederholungen führen. Es ist sogar denkbar und die Praxis beweist das , daß solche wiederholenden Fragen die bereits geklärten Tatsachen verwischen und Verwirrung hervorrufen. Es spricht in solchen Fällen für das Verständnis der Schöffen, wenn sie sich solcher Fragen enthalten. Die sichtbare Mitwirkung der Schöffen in der Verhandlung kann außerhalb des Fragerechts aber auch auf andere Weise erreicht werden. Ich schlage vor, daß die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses und der beweiserheblichen Dokumente vom Vorsitzenden einem der Schöffen übertragen wird, der dadurch vor der Öffentlichkeit als gleichberechtigter Richter auch in der Verhandlung in Erscheinung tritt. Gleichzeitig wird dadurch 147;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 147 (NJ DDR 1955, S. 147) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 147 (NJ DDR 1955, S. 147)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Genossen Minister ergebenden Anforderungen für die Gestaltung der Tätigkeit Staatssicherheit und seiner Angehörigen bei der Erfüllung politisch-operative Aufgaben strikt einzuhalten, Bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen der Zentrale sowie an ihre Fähigkeit zu stellen, die von ihnen geführten zur operativen Öisziplin und zur Wahrung der Konspiration zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der und der dazu dienen müssen, eine höhere operative Wirksamkeit in der gesamten Arbeit mit sowie ein Maximum an Sicherheit in den Systemen zu gewährleisten.

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