Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 143

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 143 (NJ DDR 1955, S. 143); auch für die Justiz die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu schaffen, die eine entscheidende Teilnahme der Schöffen an der Rechtsprechung der Gerichte gewährleisteten und ihre noch bestehende Ungleichheit gegenüber dem Berufsrichter beseitigten. Dies geschah durch das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung vom 2. Oktober 1952. Vor dem Inkrafttreten dieser Gesetze konnten die Schöffen auch bei den Gerichten der Deutschen Demokratischen Republik nur in beschränktem Umfange an der Rechtsprechung mitwirken. So wurden beispielsweise erstinstanzliche Zivilsachen bei den damaligen Amts- und Landgerichten überhaupt ohne Schöffen verhandelt, und selbst in Ehesachen wurde von ihrer Hinzuziehung kaum Gebrauch gemacht, obgleich eine gesetzliche Möglichkeit hierzu bestand. Auch bei der Rechtsprechung in Strafsachen konnte nicht von einer wirklich voll- und gleichberechtigten Mitwirkung der Schöffen neben dem Berufsrichter gesprochen werden. Ihre Tätigkeit umfaßte lediglich die Teilnahme an der Verhandlung, ohne daß ihnen vorher Gelegenheit gegeben wurde, sich mit dem Inhalt der Akten vertraut zu machen, um dann, gut vorbereitet, auch während der Verhandlung aktiv mitarbeiten zu können. Sie waren nicht an der schriftlichen Absetzung des Urteils beteiligt und sie haben es auch nicht unterschrieben. Nach Beendigung der Verhandlungen gingen die Schöffen an ihre Arbeitstelle zurück und hatten außer der Teilnahme an den von einzelnen Gerichten selbst organisierten Schulungen keine weitere Verbindung mehr mit dem Gericht. Es fehlten somit wesentliche Voraussetzungen, die den Schöffen erst zu einem gleichberechtigten Richter neben dem Berufsrichter werden lassen. Das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung vom 2. Oktober 1952 haben diese Voraussetzungen geschaffen. Vier Merkmale kennzeichnen diese gesetzliche Neuregelung: 1. Die unmittelbare Wahl der Schöffen bei den Kreisgerichten durch die Bürger des Kreises, an dessen Gericht sie tätig werden. 2. Die Teilnahme der Schöffen an der Rechtsprechung der Gerichte an zwölf möglichst aufeinanderfolgenden Tagen. 3. Die Teilnahme der Schöffen an der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Kreis- und Bezirksgerichte in allen Straf- und Zivilsachen. 4. Die Teilnahme der Schöffen an der schriftlichen Absetzung und Begründung des Urteils während der Beratung, ihre Unterschriftsleistung und volle Verantwortlichkeit neben dem Berufsrichter*). Die Rechtsprechung ist ein wichtiges Mittel zur Durchsetzung der staatlichen Politik. Die entscheidende Mitwirkung der Werktätigen an der Rechtsprechung kommt darin zum Ausdruck, daß die Kammern der Kreisgerichte und die Senate der Bezirksgerichte in erster Instanz mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt sind. Die Bestimmung des § 26 Abs. 2 GVG, wonach Schöffen möglichst an zwölf aufeinanderfolgenden Tagen an der Rechtsprechung des Gerichts teilnehmen sollen, garantiert eine wirklich reale und aktive Mitwirkung, die sich nicht nur auf die Rechtsprechung, sondern auch auf die übrige Arbeit des Gerichts erstreckt. Wenn auch § 26 Abs. 2 GVG eine Sollbestim-müng ist, so darf doch nur in besonderen Ausnahme-’ fällen hiervon abgewichen werden. In der ersten Zeit der Arbeit mit den neuen Gesetzen hatten einige Sdiöffen Bedenken geäußert, diese lange Tätigkeit bei Gericht könnte einen nicht vertretbaren Arbeitsausfall im Betrieb zur Folge haben. Diese Bedenken hatten ihre Ursache in der ungenügenden Unterstützung der Schöffen durch die Betriebsleitung und die gesellschaftlichen Organisationen des Betriebes, die die Bedeutung einer Mitwirkung an der Rechtsprechung entweder nicht erkannten oder sie unterschätzten. Anstatt die betriebliche Organisation so zu regeln, daß durch die Ab- *) Das gilt vorerst nur für Strafsachen, obwohl es auch in Zivilsachen anzustreben ist und zum Teil auch schon verwirklicht wird. Wesenheit der Schöffen keine Schwierigkeiten im Produktionsablauf eintreten, sind diese Betriebsleitungen den Weg des geringsten Widerstandes gegangen und haben versucht, mit allen möglichen Gründen die Schöffen von der Ausübung ihrer richterlichen Tätigkeit entbinden zu lassen. Natürlich haben sich die Gerichte gegen eine solche Unterschätzung der Schöffentätigkeit zur Wehr gesetzt, so daß derartige Versuche heute nur noch Einzelerscheinungen darstellen. Auf der anderen Seite sind auch einzelne Gerichte gegen eine zwölftägige Teilnahme der Schöffen aufgetreten. Sie haben deshalb die Schöffen nur zu den Verhandlungstagen geladen und sich auf die Sollbestimmung des § 26 Abs. 2 GVG berufen, ohne zu erkennen, daß sie dadurch das wichtige Prinzip der entscheidenden Einflußnahme der Werktätigen auf die Rechtsprechung und der gleichberechtigten Stellung der Schöffen neben dem Berufsrichter verletzen. Hierüber hat es eine Anzahl Diskussionen gegeben, und man kann feststellen, daß die übergroße Mehrzahl unserer Gerichte heute die Bedeutung der Vorschrift des § 26 Abs. 2 GVG erkannt hat. Durch die ununterbrochene zwölftätige Mitwirkung erhalten die Schöffen einen tiefen Einblick in die gesamte Tätigkeit des Gerichts. Sie nehmen an den Dienst- und Arbeitsbesprechungen, an der staatspolitischen Schulung und sonstigen Veranstaltungen teil. Durch Hinweise auf bürokratische Mißstände, mangelnde Wachsamkeit, schlechte Arbeitsorganisation, mangelnde Verantwortungsfreudigkeit, Formalismus, Unpünktlichkeit usw. und durch rege Beteiligung an den Diskussionen tragen sie wesentlich zur Verbesserung der Justizarbeit bei. Durch ihren Elan und ihren Arbeitsenthusiasmus, der unseren Werktätigen in der Produktion eigen ist und mit dem sie in vorbildlicher Weise ihre Pläne erfüllen, bringen sie einen neuen Geist in die Gerichte, der auch die Mitarbeiter der Justiz zu besseren und höheren Leistungen anspornt. Das intensive Aktenstudium und die sorgfältige Vorbereitung der Schöffen auf die Hauptverhandlung versetzt sie in die Lage, ihre gleichberechtigte Stellung als Richter in der Hauptverhandlung richtig wahrzunehmen und aktiv bei der Klärung aller Fragen mitzuwirken, um so zu einer richtigen Entscheidung zu kommen. Dieses gründliche Aktenstudium vor der Verhandlung gibt den Schöffen bereits einen tiefen Einblick in das Leben des Menschen, über den sie mitentscheiden sollen. Sie haben dadurch auch die Möglichkeit, schon vorher die Schwerpunkte des Falles mit dem Berufsrichter zu besprechen und auftauchende Zweifelsfragen zu klären. Schließlich erhalten sie bereits beim Aktenstudium einen Einblick in die gute oder schlechte Arbeit der Ermittlungsorgane, des Staatsanwalts und bestimmter Verwaltungs.- und Wirtschaftsstellen hinsichtlich der Beachtung der Gesetze und können daher durch Kritik an festgestellten Mängeln zu einer Verbesserung der Arbeit und zur Festigung der demokratischen Gesetzlichkeit beitragen. In der Verhandlung steht den Schöffen das Fragerecht unmittelbar nach dem Berufsrichter zu. Das war früher in ganz Deutschland und ist auch heute bei den westdeutschen Gerichten nicht der Fall. Dort können die Schöffen und auch hierin zeigt sich ihre untergeordnete Rolle erst nach, dem Staatsanwalt und dem Verteidiger von ihrem Fragerecht Gebrauch machen. Während bei den Gerichten in der Deutschen Demokratischen Republik über die Ablehnung eines Schöffen der Vorsitzende gemeinsam mit dem anderen Schöffen befindet, entscheidet bei den westdeutschen Gerichten der Vorsitzende hierüber allein. Alle Beschlüsse werden gemeinsam vom Richter und Schöffen gefaßt, ausgenommen die prozeßleitenden Beschlüsse, die der Vorsitzende allein trifft. Die Schöffen sind neben dem Vorsitzenden für die Entscheidungen voll verantwortlich; sie sollen durch ihre praktische Erfahrung dazu beitragen, daß lebensnahe, richtige Entscheidungen gefällt und formalistische Gedankengänge bei der Urteilsfindung vermieden werden. Eine besondere Errungenschaft im Strafprozeßrecht der Deutschen Demokratischen Republik stellt § 225 StPO dar, wonach das Urteil während der Beratung schriftlich abzusetzen, zu begründen und zu unterschreiben ist. Anfangs traten hier gewisse Schwierigkeiten auf, denen man 14 3;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen kann mit dem Ziel, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Sie ist zugleich die Voraussetzung zur Gewährleistung der Objektivität der Beschuldigtenvernehmung. Das gesetzlich geforderte und mögliche Vorgehen des Untersuchungsführers in der Beschuldig tenve rnehmung Konsequenzen aus der strafprozessualen Stellung des Beschuldigten im Ermittlungs-verfahren für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten erforderlich sind. Diese Forderung stellt der Absatz der Strafprozeßordnung . Damit wird rechtsverbindlich der gesetzliche Ablauf beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit in ihrer Gesamtheit zu verletzen und zu gefährden. Zur Durchsetzung ihrer Ziele wenden die imperialistischen Geheimdienste die verschiedenartigsten Mittel und Methoden an, um die innere Sicherheit und Ordnung Üntersuchungshaf tanstalten sowie einer Vieldanl von Erscheinungen von Provokationen In- haftierter aus s-cheinbar nichtigem Anlaß ergeben können. Maßnahmen zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen behandelt werden, die Angriffsrichtung, Mittel und Methoden feindlich-negativer Handlungen Inhaftierter erkennen lassen, und eine hohe Gefährdung der inneren Sicherheit und Ordnung in den Unter-s traf tans lal ltm fes Staatssicherheit weise ich an: Verantwortung für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Arbeit mit durchzusetzen. Technische Mittel können die nicht ersetzen! Sie können, sinnvoll kombiniert mit ihr, die Arbeit wirksamer machen.

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