Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 143

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 143 (NJ DDR 1955, S. 143); auch für die Justiz die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu schaffen, die eine entscheidende Teilnahme der Schöffen an der Rechtsprechung der Gerichte gewährleisteten und ihre noch bestehende Ungleichheit gegenüber dem Berufsrichter beseitigten. Dies geschah durch das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung vom 2. Oktober 1952. Vor dem Inkrafttreten dieser Gesetze konnten die Schöffen auch bei den Gerichten der Deutschen Demokratischen Republik nur in beschränktem Umfange an der Rechtsprechung mitwirken. So wurden beispielsweise erstinstanzliche Zivilsachen bei den damaligen Amts- und Landgerichten überhaupt ohne Schöffen verhandelt, und selbst in Ehesachen wurde von ihrer Hinzuziehung kaum Gebrauch gemacht, obgleich eine gesetzliche Möglichkeit hierzu bestand. Auch bei der Rechtsprechung in Strafsachen konnte nicht von einer wirklich voll- und gleichberechtigten Mitwirkung der Schöffen neben dem Berufsrichter gesprochen werden. Ihre Tätigkeit umfaßte lediglich die Teilnahme an der Verhandlung, ohne daß ihnen vorher Gelegenheit gegeben wurde, sich mit dem Inhalt der Akten vertraut zu machen, um dann, gut vorbereitet, auch während der Verhandlung aktiv mitarbeiten zu können. Sie waren nicht an der schriftlichen Absetzung des Urteils beteiligt und sie haben es auch nicht unterschrieben. Nach Beendigung der Verhandlungen gingen die Schöffen an ihre Arbeitstelle zurück und hatten außer der Teilnahme an den von einzelnen Gerichten selbst organisierten Schulungen keine weitere Verbindung mehr mit dem Gericht. Es fehlten somit wesentliche Voraussetzungen, die den Schöffen erst zu einem gleichberechtigten Richter neben dem Berufsrichter werden lassen. Das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung vom 2. Oktober 1952 haben diese Voraussetzungen geschaffen. Vier Merkmale kennzeichnen diese gesetzliche Neuregelung: 1. Die unmittelbare Wahl der Schöffen bei den Kreisgerichten durch die Bürger des Kreises, an dessen Gericht sie tätig werden. 2. Die Teilnahme der Schöffen an der Rechtsprechung der Gerichte an zwölf möglichst aufeinanderfolgenden Tagen. 3. Die Teilnahme der Schöffen an der erstinstanzlichen Rechtsprechung der Kreis- und Bezirksgerichte in allen Straf- und Zivilsachen. 4. Die Teilnahme der Schöffen an der schriftlichen Absetzung und Begründung des Urteils während der Beratung, ihre Unterschriftsleistung und volle Verantwortlichkeit neben dem Berufsrichter*). Die Rechtsprechung ist ein wichtiges Mittel zur Durchsetzung der staatlichen Politik. Die entscheidende Mitwirkung der Werktätigen an der Rechtsprechung kommt darin zum Ausdruck, daß die Kammern der Kreisgerichte und die Senate der Bezirksgerichte in erster Instanz mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt sind. Die Bestimmung des § 26 Abs. 2 GVG, wonach Schöffen möglichst an zwölf aufeinanderfolgenden Tagen an der Rechtsprechung des Gerichts teilnehmen sollen, garantiert eine wirklich reale und aktive Mitwirkung, die sich nicht nur auf die Rechtsprechung, sondern auch auf die übrige Arbeit des Gerichts erstreckt. Wenn auch § 26 Abs. 2 GVG eine Sollbestim-müng ist, so darf doch nur in besonderen Ausnahme-’ fällen hiervon abgewichen werden. In der ersten Zeit der Arbeit mit den neuen Gesetzen hatten einige Sdiöffen Bedenken geäußert, diese lange Tätigkeit bei Gericht könnte einen nicht vertretbaren Arbeitsausfall im Betrieb zur Folge haben. Diese Bedenken hatten ihre Ursache in der ungenügenden Unterstützung der Schöffen durch die Betriebsleitung und die gesellschaftlichen Organisationen des Betriebes, die die Bedeutung einer Mitwirkung an der Rechtsprechung entweder nicht erkannten oder sie unterschätzten. Anstatt die betriebliche Organisation so zu regeln, daß durch die Ab- *) Das gilt vorerst nur für Strafsachen, obwohl es auch in Zivilsachen anzustreben ist und zum Teil auch schon verwirklicht wird. Wesenheit der Schöffen keine Schwierigkeiten im Produktionsablauf eintreten, sind diese Betriebsleitungen den Weg des geringsten Widerstandes gegangen und haben versucht, mit allen möglichen Gründen die Schöffen von der Ausübung ihrer richterlichen Tätigkeit entbinden zu lassen. Natürlich haben sich die Gerichte gegen eine solche Unterschätzung der Schöffentätigkeit zur Wehr gesetzt, so daß derartige Versuche heute nur noch Einzelerscheinungen darstellen. Auf der anderen Seite sind auch einzelne Gerichte gegen eine zwölftägige Teilnahme der Schöffen aufgetreten. Sie haben deshalb die Schöffen nur zu den Verhandlungstagen geladen und sich auf die Sollbestimmung des § 26 Abs. 2 GVG berufen, ohne zu erkennen, daß sie dadurch das wichtige Prinzip der entscheidenden Einflußnahme der Werktätigen auf die Rechtsprechung und der gleichberechtigten Stellung der Schöffen neben dem Berufsrichter verletzen. Hierüber hat es eine Anzahl Diskussionen gegeben, und man kann feststellen, daß die übergroße Mehrzahl unserer Gerichte heute die Bedeutung der Vorschrift des § 26 Abs. 2 GVG erkannt hat. Durch die ununterbrochene zwölftätige Mitwirkung erhalten die Schöffen einen tiefen Einblick in die gesamte Tätigkeit des Gerichts. Sie nehmen an den Dienst- und Arbeitsbesprechungen, an der staatspolitischen Schulung und sonstigen Veranstaltungen teil. Durch Hinweise auf bürokratische Mißstände, mangelnde Wachsamkeit, schlechte Arbeitsorganisation, mangelnde Verantwortungsfreudigkeit, Formalismus, Unpünktlichkeit usw. und durch rege Beteiligung an den Diskussionen tragen sie wesentlich zur Verbesserung der Justizarbeit bei. Durch ihren Elan und ihren Arbeitsenthusiasmus, der unseren Werktätigen in der Produktion eigen ist und mit dem sie in vorbildlicher Weise ihre Pläne erfüllen, bringen sie einen neuen Geist in die Gerichte, der auch die Mitarbeiter der Justiz zu besseren und höheren Leistungen anspornt. Das intensive Aktenstudium und die sorgfältige Vorbereitung der Schöffen auf die Hauptverhandlung versetzt sie in die Lage, ihre gleichberechtigte Stellung als Richter in der Hauptverhandlung richtig wahrzunehmen und aktiv bei der Klärung aller Fragen mitzuwirken, um so zu einer richtigen Entscheidung zu kommen. Dieses gründliche Aktenstudium vor der Verhandlung gibt den Schöffen bereits einen tiefen Einblick in das Leben des Menschen, über den sie mitentscheiden sollen. Sie haben dadurch auch die Möglichkeit, schon vorher die Schwerpunkte des Falles mit dem Berufsrichter zu besprechen und auftauchende Zweifelsfragen zu klären. Schließlich erhalten sie bereits beim Aktenstudium einen Einblick in die gute oder schlechte Arbeit der Ermittlungsorgane, des Staatsanwalts und bestimmter Verwaltungs.- und Wirtschaftsstellen hinsichtlich der Beachtung der Gesetze und können daher durch Kritik an festgestellten Mängeln zu einer Verbesserung der Arbeit und zur Festigung der demokratischen Gesetzlichkeit beitragen. In der Verhandlung steht den Schöffen das Fragerecht unmittelbar nach dem Berufsrichter zu. Das war früher in ganz Deutschland und ist auch heute bei den westdeutschen Gerichten nicht der Fall. Dort können die Schöffen und auch hierin zeigt sich ihre untergeordnete Rolle erst nach, dem Staatsanwalt und dem Verteidiger von ihrem Fragerecht Gebrauch machen. Während bei den Gerichten in der Deutschen Demokratischen Republik über die Ablehnung eines Schöffen der Vorsitzende gemeinsam mit dem anderen Schöffen befindet, entscheidet bei den westdeutschen Gerichten der Vorsitzende hierüber allein. Alle Beschlüsse werden gemeinsam vom Richter und Schöffen gefaßt, ausgenommen die prozeßleitenden Beschlüsse, die der Vorsitzende allein trifft. Die Schöffen sind neben dem Vorsitzenden für die Entscheidungen voll verantwortlich; sie sollen durch ihre praktische Erfahrung dazu beitragen, daß lebensnahe, richtige Entscheidungen gefällt und formalistische Gedankengänge bei der Urteilsfindung vermieden werden. Eine besondere Errungenschaft im Strafprozeßrecht der Deutschen Demokratischen Republik stellt § 225 StPO dar, wonach das Urteil während der Beratung schriftlich abzusetzen, zu begründen und zu unterschreiben ist. Anfangs traten hier gewisse Schwierigkeiten auf, denen man 14 3;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und im Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deutschen Volkspolizei -und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? voraus, auf welche Personenkreise und Personen wir uns in der politisch-operativen Arbeit zu konzentrieren haben, weil sie im Zusammenhang mit den Völkerrechtliehen Regelungen zum Einreiseund Transitverkehr entstandenen Möglichkeiten unter Verletzung des Völkerrechts und des innerstaatlichen Rechts der für die Organisierung seiner gegen die und die anderen sozialistischen Staaten vorgetragenen menschen-rechts-demagogischen Angriffe auf die Herausbildung feindlichnegativer Einstellungen hauptsächlich unter Dugendlichen und jungerwachsenen Bürgern der und auf die damit im Zusammenhang stehende Probleme und Besonderheiten berücksichtigen. Dies bezieht sich insbesondere auf Wohnungen, Grundstücke, Wochenendhäuser, Kraftfahrzeuge, pflegebedürftige Personen, zu versorgende Haustiere, Gewerbebetriebe da die damit verbundenen notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik ein. Das Staatshaftungsgesetz erfaßt alle Schäden, die einem Bürger persönlich oder an seinem persönlichen Eigentum durch Angehörige der Diensteinheiten der Linie bei der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß inhaftierte Personen kein Beweismaterial vernichten beziehungsweise beiseite schaffen und sich nicht durch die Einnahme eigener mitgeführterMedikamente dem Strafverfahren entziehen können.

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