Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 141

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 141 (NJ DDR 1955, S. 141); dem Strafgerichtsverfassungsgesetz für die Länder der amerikanischen Zone Zuchthaus bis zu zwei Jahren, Gefängnis bis zu fünf Jahren, Geldstrafe, Haft- und Nebenstrafen; in der britischen Zone wurde sie festgelegt für Übertretungen, Vergehen, Verbrechen, die mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bedroht sind, sowie für eine Reihe einzelner Verbrechen. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Einzelrichtern und Schöffengerichten wies keine Besonderheiten auf. Hervorzuheben ist für die Länder der französischen Zone die Übertragung der Strafsachen nach Kon-trollratsgesetz Nr. 10 in die Zuständigkeit der Schöffengerichte, soweit die Gerichtsbarkeit den deutschen Gerichten übertragen war. Nahezu in allen westdeutschen Ländern enthielten bereits die Bestimmungen über die Zuständigkeit der Schöffengerichte eine wesentliche Einschränkung, deren Bedeutung in der späteren Entwicklung der westdeutschen Strafrechtspflege erst voll sichtbar wurde. Es handelt sich um die mit geringen Abweichungen erfolgte Wiederaufnahme der Vorschrift aus der Verordnung des Reichspräsidenten über Maßnahmen auf dem Gebiet der Rechtspflege und Verwaltung vom 16. Juni 1932 (Art. 1 § 1 Ziff. 2), die in der ursprünglichen Fassung lautete: „Für die in der Zuständigkeit der Schöffengerichte verbleibenden Strafsachen kann die Staatsanwaltschaft die Zuständigkeit der großen Strafkammer dadurch begründen, daß sie bei Einreichung der Anklageschrift die Eröffnung vor der großen Strafkammer beantragt. Sie soll dies nur tun, wenn es nach Umfang und Bedeutung der Sache erforderlich erscheint.“ Bereits 1932 bestand kein Zweifel darüber, welche Strafsachen auf diese Weise den Schöffengerichten entzogen werden sollten. In einer Verfügung des preußischen Justizministeriums vom 1. Juli 1932 hieß es: „ kann auch die besondere Bedeutung, die einer Sache namentlich auch bei Straftaten politischer Art zukommt, die Begründung der Zuständigkeit der erstinstanzlichen Strafkammer erforderlich machen‘M). Die Angeklagten wurden so der Verhandlung vor dem Schöffengericht entzogen und vor der Strafkammer angeklagt, in der die Berufsrichter in der Mehrheit waren (so in den meisten westdeutschen Ländern nach 1945) oder allein entschieden (so in der britischen Zone). Außerdem unterlag dieses Urteil nicht der Berufung, sondern nur der Revision, über die nur Berufsrichter entschieden und die eine Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen bei einem „revisionssicher“ gemachten Urteil auch bei entsprechender Fälschung des Tatbestandes ausschloß. Daß diese Gründe für die Aufnahme der Notverordnungsvorschrift in der westdeut-, sehen Justiz -nach 1945 maßgebend waren, wurde später, nach Erlaß des Vereinheitlichungsgesetzes offen zugegeben4 5). Die Zuständigkeit der Schwurgerichte wurde im allgemeinen in der bisherigen Form festgelegt: Mord, andere vorsätzliche Verbrechen gegen Leib und Leben mit Todesfolge, Raub, Meineid. In der britischen Zone wurden sie daneben für die Aburteilung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit für zuständig erklärt, soweit die Gerichtsbarkeit den deutschen Gerichten übertragen war. Zusammenfassend ist zu sagen, daß Lehren aus der Weimarer Zeit nicht gezogen wurden und ein stärkeres demokratisches Element nicht sichtbar wurde. Beim Rechtsmittelzug und beim Inhalt der Rechtsmittel lassen sich hinsichtlich der Beteiligung der Schöffen bereits in der ersten Periode zwei Tendenzen feststellen, die nach 1950 in Westdeutschland deutlich zum Ausdruck gekommen sind: Je unbedeutender die Strafsachen sind, um so größer sind die Beteiligung und der Einfluß der Laienrichter und um so größer ist die Möglichkeit der Nachprüfung; soweit in wichtigen Strafsachen überhaupt Laienrichter mitwirken, sind sie jedenfalls in der zweiten Instanz ausgeschaltet oder wenigstens in der Minderheit. Über die Stellung der Schöffen und Geschworenen im Verfahren farfd sich in der Regel die Formulierung, daß 4) Preußisches Justizministerialblatt 1932, S. 135. 5) Bundestagsprotokolle, 53. Sitzung, S. 1435. die Schöffen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfange und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter ausüben. Der gleiche Grundsatz wurde für die Geschworenen aufgestellt, die (mit Ausnahme von Bayern) gemeinsam mit den Berufsrichtern über die Rechts- und Tatfrage entschieden, also praktisch die gleiche Stellung wie die Schöffen hatten. Daß die Gleichstellung von Schöffen und Geschworenen aber nur „grundsätzlich“ galt, zeigte eine Reihe von Einzelbestimmungen. So entschieden beim Schöffen- und Schwurgericht über die Ausschließung und Ablehnung von Schöffen und Geschworenen die Berufsrichter. Der Vorsitzende konnte in der Regel ungeeignete oder nicht zur Sache gehörige Fragen der Schöffen zurückweisen. Der Unterschrift der Schöffen und Geschworenen unter das Urteil an dessen schriftlicher Begründung sie ja nicht mitwirken „bedarf es nicht“. Lediglich in Hessen hatte für die Geschworenen der von ihnen gewählte Obmann das Urteil zu unterschreiben. III Die Darstellung der Regelung der Stellung der Schöffen und Geschworenen durch das Vereinheitlichungsgesetz vom 12. September 1950 soll unter den gleichen Gesichtspunkten erfolgen wie für die vorherige Zeit. Unter den persönlichen Voraussetzungen für das Schöffenamt ist das Mindestalter von 30 Jahren erhalten geblieben. Der Ansässigkeitszensus ist in der Form in das Gesetz aufgenommen worden, daß der Vorzuschlagende zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste mindestens ein Jahr in der Gemeinde wohnen muß. Diese Bestimmung wirkt sich offensichtlich zum Nachteil der Arbeiter aus, die durch die Suche nach einem Arbeitsplatz häufig dieser Voraussetzung nicht genügen. Das Vereinheitlichungsgesetz enthält keine Bestimmung, die einen bestimmten Anteil von Frauen an der Vorschlagsliste oder den zu wählenden Schöffen sichert. Das hat offenbar auch in Westdeutschland Widerspruch ausgelöst, denn in Bayern wird in der Bekanntmachung zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 30. Mai 1952 bestimmt, daß geeignete Frauen in angemessener Zahl als Schöffen vorgeschlagen werden sollen. Gerade in Westdeutschland wäre eine solche Bestimmung für alle Länder wichtig, um die Mitwirkung der Frauen zu sichern, weil dort die Gleichberechtigung der Frau nur auf dem Papier steht. Für die Aufstellung der Vorschlagslisten und die Wahl der Schöffen sieht das Gesetz vom 12. September 1950 folgende Regelung vor: Die Gemeinde stellt alle zwei Jahre eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. Für die Aufnahme in diese Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich (§ 36 GVG). Die öffentliche Auslegung der Vorschlagsliste und die Möglichkeit des Einspruchs haben nur formale Bedeutung, da der Einspruch nur darauf gestützt werden kann, daß der Schöffenwahl gesetzliche Hinderungsgründe entgegenstehen. Die Wahl der Schöffen erfolgt durch einen beim Amtsgericht gebildeten Ausschuß, der aus dem Amtsrichter als Vorsitzendem, einem von der Landesregierung zu bestimmenden Verwaltungsbeamten und 10 Vertrauenspersonen als Beisitzern besteht. Die Vertrauenspersonen werden aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks von der entsprechenden Kreis- oder Gemeindevertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt (§ 40 GVG). Dieser Wahlausschuß wählt aus der Vorschlagsliste mit Zwei-Drittel-Mehrheit die Schöffen (§ 42 GVG). Die gleichen Grundsätze gelten für die Wahl der Geschworenen. Die Neuregelung beseitigt das Vorschlagsrecht der Parteien und anderen Organisationen sowie alle Wahlformen, die einen wenigstens teilweisen demokratischen Charakter aufwiesen. Alle Anträge der KPD, der konsequentesten Verteidigerin aller demokratischen Rechte und Freiheiten in Westdeutschland, wurden mit den Stimmen aller anderen Parteien abgelehnt6). Interessant sind auch die Vorschriften über die Besetzung der einzelnen Gerichte mit Laienrichtern. Für 8) Bundestagsprotokolle, 79. Sitzung, S. 2893. 141;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 141 (NJ DDR 1955, S. 141) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 141 (NJ DDR 1955, S. 141)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan regelrecht provozieren wellten. Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des Untersuche nqshaftvollzuqes fortzusetzen. Die Aktivitäten der Verhafteten gegen den Untersuchungshaftvollzug reflektieren daher nicht nur die Hauptrichtungen der feindlichen Angriffe gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Positionen herausgebildet, gesellschaftswidrige Verhaltensweisen hervorgerufen oder verstärkt und feindliche Handlungen ausgelöst werden können, um langfristig Jugendliche im Sinne konterrevolutionärer Veränderungen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der vor Angriffen zu gewährleisten. Deshalb ist in unverminderter Schärfe das subversive Wirken des Gegners sozialistischen Staat und seine Machtorgane, gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und seiner Organe und der Bekundung einer Solidarisierung mit gesellschaftsschädlichen Verhaltensweisen oder antisozialistischen Aktivitäten bereits vom Gegner zu subversiven Zwecken mißbrauchter Ougendlicher. Die im Rahmen dieser Vorgehensweise angewandten Mittel und Methoden sowie ihrer fortwährenden Modifizierung von den Leitern der Untersuchungshaftanstalten beständig einer kritischen Analyse bezüglich der daraus erwachsenden konkre ten Erfordernisse für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der BezirksVerwaltung für Staatssicherheit Berlin eindeutig erkennen, daß feindlich-negative Kräfte versuchen ihre Aktivitäten zur otörunn er Dichemoit.

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