Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 140

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 140 (NJ DDR 1955, S. 140); zung der politischen Verhältnisse in Westdeutschland, ihrer zunehmenden Faschisierung auch auf dem Gebiet der Justiz und insbesondere der Gerichtsverfassung. II In der ersten Periode der Entwicklung der Gerichtsverfassung in Westdeutschland ergibt sich als Folge der verschiedenen Gesetzgebung der drei Westzonen, die teilweise noch länderweise Unterschiede aufweist, ein vielfältiges Bild der Schöffengerichte, der Schwurgerichte und der Besetzung der Strafkammern mit Laienbeisitzern. Um die Entwicklungslinie dieser Periode der Ländergesetzgebung deutlich zu machen, müssen die normativen Bestimmungen über die Schöffengerichte, Schwurgerichte und Strafkammern unter folgenden Gesichtspunkten betrachtet werden: Auswahl der Schöffen und Geschworenen, Besetzung der Gerichte, Zuständigkeit der Schöffen- und Schwurgerichte, Rechtsmittelzug, Inhalt des Rechtsmittels, die Stellung der Schöffen und Geschworenen im Verfahren. Die Festlegung der persönlichen Voraussetzungen für die Wahl zum Schöffenamt lehnte sich in den meisten Ländern an die Bestimmungen des GVG an. Das gilt vor allem für die Unfähigkeitsgründe, die nur in den süddeutschen Ländern im Hinblick auf die Entnazifizierungsgesetze erweitert wurden, und für den Ausschluß bestimmter Juristen und Staatsbeamter. Auch das bisherige Mindestalter von 30 Jahren für das Schöffenamt war regelmäßig wieder vorgesehen. Die Länder der amerikanischen Zone verzichteten auf die Notwendigkeit des zweijährigen Wohnens in der Gemeinde als Voraussetzung für die Aufstellung als Schöffe, während, die britische Zone in ihrer Verordnung vom 22. August 1947 diese Voraussetzung beibehielt und damit die Umsiedler in der Regel vom Schöffenamt ausschloß. Über die persönliche Eignung enthielten die Verordnungen allgemein die Bestimmung, daß die Schöffen „ehrbare und unbescholtene Personen des allgemeinen Vertrauens“ sein sollten. Der Anteil der Frauen bei den zu wählenden Schöffen wurde verschieden festgelegt. Als einziges westdeutsches Land brachte Hessen das Prinzip der Gleichberechtigung mit der Bestimmung zum Ausdruck, daß von der Gesamtzahl der Schöffen nicht mehr als drei Viertel Männer und nicht mehr als drei Viertel Frauen sein durften. Andere Länder (z. B. Bremen, Württemberg-Baden) bestimmten, daß ein Viertel der Schöffen Frauen sein müssen. In der britischen Zone wurde nur ein Mindestsatz von einem Fünftel für Frauen festgelegt. Da sich diese Zahlen nur auf die Vorschlagslisten bezogen, war nicht sichergestellt, daß die Zahl der gewählten Schöffen zu einem entsprechenden Prozentsatz Frauen umfaßte. Außerdem brauchten Vorschlagslisten bis zu vier Vorschlägen d. h. nach den anderweitig getroffenen Bestimmungen in Gemeinden bis zu 4000 Einwohnern überhaupt keine Frauen zu enthalten. Diese für alle Länder der britischen Zone getroffene Regelung mußte zu einer weitgehenden Ausschaltung der Frauen führen. Von einer solchen Tendenz war auch die Änderung der Schöffenverordnung in Württemberg-Baden vom 21. Oktober 1948 nicht frei. Obwohl der Grundsatz bestehen blieb, daß ein Viertel der gewählten Schöffen Frauen sein sollten, wurde ähnlich wie in der britischen Zone ein Schlüssel für die Vorschlagslisten der Gemeinden aufgestellt und festgelegt, daß in diese Listen ein Viertel Frauen aufzunehmen seien, wenn die Vorschlagsliste vier oder mehr Personen enthalte. Damit wurde für Gemeinden bis zu 3000 Einwohnern keine Aufstellung von Frauen als Kandidaten für das Schöffenamt gesichert. Über die Aufstellung der Schöffenlisten - und die Schöffenwahl ergingen verschiedene neue Vorschriften. Hinsichtlich der Aufstellung der Listen wurde in den Ländern der französischen Zone das Urlisten-System des GVG weiter zugrunde gelegt. In der britischen Zone wurden die Urlisten durch Vorschlagslisten ersetzt, deren Aufstellung den Gemeindevertretungen oblag. Die Landesjustizverwaltungen hatten durch Anordnungen an die Gemeindevertretungen sicherzustellen, daß die Bevorzugung einer Partei, eines religiösen Bekennt- nisses, einer wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen-tengruppe oder eines besonderen Gebiets ausgeschlossen wurde. Daneben war für Württemberg-Baden bemerkenswert, daß das Einspruchsrecht gegen die Aufnahme in die Vorschlagsliste ausdrücklich den zugelassenen politischen Parteien zuerkannt wurde. Ein besonderes Bemühen, der Aufstellung der Vorschlagslisten einen demokratischen Charakter zu geben, zeigten die entsprechenden Bestimmungen in Bremen und Hessen. Die in Bremen getroffene Regelung gewährleistete, daß alle im Bremer Parlament vertretenen Parteien an der Aufstellung der Vorschlagslisten für die Schöffen beteiligt wurden. Es wurde hierbei ein Prinzip zugrunde gelegt, das dem System der Verhältniswahl vergleichbar ist. Weiterhin wurde durch die Einschaltung der Frauenausschüsse und die große Zahl der ihnen zugewiesenen Vorschläge ein erheblicher Frauenanteil sichergestellt. In Hessen wurden ebenfalls Vorschlagslisten eingeführt, wobei das Vorschlagsrecht den zugelassenen politischen Parteien und den Gewerkschaften (neben den Oberbürgermeistern der Stadtkreise, den Landräten und den Bürgermeistern der Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern) zustand. Dazu schrieb die Anordnung vor, daß bei der Aufstellung der Listen alle Bevölkerungsgruppen und Berufe, insbesondere auch Neubürger, berücksichtigt werden sollten. Die eigentliche Wahl der Schöffen erfolgte nach den Bestimmungen des alten GVG aus den vorliegenden Listen durch einen Ausschuß, der „aus dem Amtsrichter als Vorsitzenden und einem von der Landesregierung zu bestimmenden Staatsverwaltungsbeamten sowie 7 Vertrauenspersonen als Beisitzern“ bestand. Die Vertrauenspersonen sollten sich nach näherer Bestimmung der Landesgesetze aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks zusammensetzen. Für die Abstimmung war einfache Stimmenmehrheit vorgeschrieben; bei Stimmengleichheit entschied die Stimme des Vorsitzenden. Diese Zusammensetzung des Wahlausschusses und die Abstimmungsmethode blieben in den zonalen Bestimmungen und in den Länderbestimmungen bis auf Hessen bestehen. Das Land Hessen traf eine Sonderregelung, die wiederum einen demokratischen Charakter hatte.3) Die später bis auf die Länder der britischen Zone eingeführten Schöffen der Strafkammern wurden auf die gleiche Weise gewählt wie die Schöffen der Schöffengerichte. Auch die Wahl der Geschworenen erfolgte im allgemeinen nach den gleichen Bestimmungen. Lediglich Bayern, das als einziges deutsches Land das alte Schwurgericht wiederherstellte, traf für die Wahl der Geschworenen eine besonders rückständige Regelung. Danach hatte der Schöffenwahlausschuß beim Amtsgericht aus der Urliste die dreifache Zahl der auf den Amtsgerichtsbezirk entfallenen Geschworenen auszuwählen. Aus dieser Vorschlagsliste wählte das Landgericht, und zwar in einer Zusammensetzung von fünf Mitgliedern, zu denen der Präsident und die Direktoren gehörten, die Geschworenen. Damit lag die endgült ge Auswahl der Geschworenen in der Hand der höheren Berufsrichter, wodurch der Ausschluß fortschrittlicher Menschen vom Geschworenenamt so gut wie gesichert war. Bei aller Vielgestaltigkeit der Wahl der Schöffen un-d Geschworenen in dieser ersten Periode in Westdeutschland zeigen sich demokratische Ansatzpunkte in folgender Richtung: Sicherstellung eines entsprechenden Anteils weiblicher Schöffen; Vorschlagsrecht der politischen Parteien; Wahlmethoden, die sich dem Prinzip der Verhältniswahl annähern. Diese Elemente wurden bei der Vereinheitlichung der Gerichtsverfassung beseitigt, obwohl die KPD noch im Bundestag Anträge auf Erhaltung dieser demokratischen Rechte stellte. Die Besetzung des Schöffengerichts wurde in der alten Form durchweg wiederaufgenommen. Für die Strafkammern in den Ländern der britischen Zone wurde keine Beteiligung von Schöffen vorgesehen, während die Schwurgerichte in der Regel mit 3 Richtern und 6 Schöffen besetzt wurden. Die Zuständigkeit der Schöffengerichte hängt von der Zuständigkeit des Amtsgerichts ab. Sie umfaßte nach 140 3) Toeplitz, Staat und Recht 1954, Heft 3, S. 330.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 140 (NJ DDR 1955, S. 140) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 140 (NJ DDR 1955, S. 140)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

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