Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 14

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 14 (NJ DDR 1955, S. 14); geklagten und das des Verletzten im wechselseitigen Zusammenhang zu beurteilen. Hierfür wäre aber gerade eine nochmalige Vernehmung des Angeklagten zur Sache notwendig gewesen, da neue Feststellungen über den Unfallverlauf und seine Ursachen getroffen werden mußten. Der Hinweis des Bezirksgerichts auf die Richtigkeit der „sachlichen und rechtlichen“ Würdigung der Handlungen des Angeklagten konnte sich nur auf den rein äußerlichen Geschehensablauf im vorliegenden Fall darauf, daß der Angeklagte das Fahrzeug auf der Fahrbahn anhielt und die Wagentür öffnete, ohne durch das Rückfenster zu sehen beziehen. Infolge der mißverständlichen Bemerkung des Bezirksgerichts hatte das Kreisgericht in der erneuten Verhandlung nur noch das Verhalten des Verletzten berücksichtigt und war daher zu dem vom Bezirksgericht nicht gewollten Ergebnis der Freisprechung des Angeklagten gekommen, während nur eine Herabsetzung der Strafe hätte in Betracht kommen dürfen 3). Dieses Beispiel zeigt, daß Fehler des nachgeordneten Gerichts häufig auf Unklarheiten des vorangehenden Urteils des übergeordneten Gerichts beruhen. Das übergeordnete Gericht wird daher gerade in Fällen teilweiser Aufhebung besonders deutlich sein müssen. Demnach kann zusammengefaßt werden: In allen Fällen der Zurückverweisung einer Sache muß sich das erneut mit der Sache befaßte Gericht streng an den durch den Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils gezogenen Rahmen der Zurückverweisung halten. Nur innerhalb dieses Rahmens kann es tätig werden; es muß dies aber auch tun, da insoweit keine Entscheidung mehr vorliegt. In den Verfahren nun, in denen das Rechtsmitteloder Kassationsgericht das ihm vorangegangene Urteil nur teilweise aufgehoben hat, muß das Gericht, an das die Sache nach der Zurückverweisung gelangt ist, im neuen Urteil nicht nur die Prozeßgeschichte wiedergeben, sondern darüber hinaus auch aussprechen, welche Teile des nur teilweise aufgehobenen Urteils rechtskräftig geblieben und daher Elemente seiner jetzigen Entscheidung sind. Dies darf jedoch nicht nur formal geschehen, etwa in der Art: „Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Kreisgerichts vom sind mit Urteil vom des Bezirksgerichts aufrechterhalten worden. Die festgestellten Handlungen des Angeklagten verstoßen gegen § StGB“. Vielmehr muß inhaltlich konkret angegeben werden, welche Handlungen der Angeklagte begangen hat, welches Gericht sie festgestellt hat und warum diese Feststellungen dem neuen Verfahren zugrunde gelegt werden mußten. Das gleiche gilt für eine etwa aufrechterhaltene Schuldfeststellung. Ebenso fehlerhaft ist die bloße Bezugnahme auf den Inhalt eines vorangegangenen Urteils. Jedes Strafurteil eines Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik muß aus sich heraus verständlich sein. Das Urteil nach Zurückverweisung der Sache muß, je nachdem, ob es ein neues Urteil in der ersten Instanz oder (nach erfolgter Kassation) in der zweiten Instanz ist, den Erfordernissen des § 223 oder des § 293 StPO entsprechen. II Wenn nach der Zurückverweisung der Sache die Frage der Begrenztheit des Urteils durch die Rechtskraft vorangegangener Entscheidungen den äußeren Umfang der Tätigkeit des Gerichts, an das zurückverwiesen wird, betrifft, so rührt die Frage nach der Beachtung der ihm erteilten bindenden Weisungen an seine innere Entscheidungsfreiheit. Hierbei soll jedoch nicht verkannt werden, daß die Überschreitung der durch die Rechtskraft vorangegangener Entscheidungen gezogenen Grenzen mitunter auf ein inneres Widerstreben des Gerichts zurückzuführen ist, die ihm bezüglich des Schuld- oder Strafausspruchs erteilten Weisungen zu befolgen. Es entsteht nämlich in gewissen Fällen der Eindruck, als habe das Gericht, an das die Sache zurückgekommen ist ob bewußt oder unbewußt, bleibe dahingestellt , durch Fest- ’) vgl. das OG-TJrteil ln NJ 1954 S. 703. Stellung anderer als bisher festgestellter Tatsachen die Weisungen des übergeordneten Gerichts ad absurdum führen wollen. Daß die bewußte Nichtbeachtung bindender Weisungen ein schwerer Verstoß gegen die demokratische Gesetzlichkeit ist, bedarf keiner besonderen Hervorhebung mehr. Bereits im Jahre 1950 hat Benjamin in einer Urteilsanmerkung darauf hingewiesen, daß das absichtliche Abweichen von einer gemäß den Bestimmungen der Strafprozeßordnung mit bindender Kraft erteilten Weisung die schwersten Folgen für den abweichenden Richter, und zwar bis zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen Rechtsbeugung nach sich ziehen kann4). Diese noch in der Geltungszeit der StPO vom Jahre 1877 ausgesprochenen Grundsätze sind erst recht heute zu beachten. Die demokratische Strafprozeßordnung kennt das Institut der bindenden Weisung sowohl im Rechtsmittelverfahren (§ 293 Abs. 3 StPO) als auch im Kassationsverfahren (§ 313 StPO). Die dem Reehtsmittel-bzw. Kassationsgericht vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit, über die bloße Aufhebung hinaus auf das künftige Verfahren bestimmenden Einfluß zu nehmen, ist eines der hervorragendsten Mittel zur strengen Wahrung und Durchsetzung der demokratischen Gesetzlichkeit. Rechtsmittel und Kassation sind die gesetzlichen Garantien dafür, daß jedes Strafverfahren gerecht und den Gesetzen gemäß durchgeführt wird, Im Rechtsmittel- und Kassationsverfahren werden Gesetzesverletzungen und Fehler in der Strafzumessung vom dafür zuständigen Gericht erkannt und durch Aufhebung des fehlerhaften Urteils beseitigt. Zur Verhinderung der Wiederholung des erkannten Fehlers und zur Vermeidung neuer Fehler können Empfehlungen und Weisungen erteilt werden; dies dient im besonderen Maße der Wahrung der demokratischen Gesetzlichkeit. Die Weisungen berühren daher auch nicht die gesetzlich und verfassungsmäßig gewährleistete Unabhängigkeit der Rxhter. Diese Unabhängigkeit findet bekanntlich ihre Konkretisierung in der Unterworfenheit des Richters unter Verfassung und Gesetze; ihr Inhalt ist mithin die eigene Verantwortlichkeit des Richters dafür, daß sein Urteil in Einklang mit Verfassung und Gesetzen steht. Aufhebung eines fehlerhaften, also entweder gegen das Gesetz verstoßenden oder auf unrichtigem Ermessen beruhenden Urteils und die bindende, auf eine den Gesetzen entsprechende Weiterführung des Verfahrens gerichtete Weisung sind also Maßnahmen zur Wiederherstellung und Sicherung der Gesetzlichkeit, zu deren Wahrung jeder Richter verpflichtet ist. So betrachtet ist die bindende Weisung nichts anderes als eine besonders wirksame Hilfe für das nachfolgende Verfahren, damit es in gesetzlichen Bahnen verläuft und nicht etwa eine nochmalige Aufhebung erforderlich wird. Dies liegt im Interesse des Volkes, der ihm dienenden Justizorgane und aller am Strafverfahren beteiligten Personen. Jede Abweichung von einer bindenden Weisung gefährdet die für die strikte Wahrung der demokratischen Gesetzlichkeit unbedingt erforderliche Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Empfehlungen und Weisungen unterscheiden sich insofern voneinander, als den letzteren bindende Wirkung für das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen wird, beigelegt worden ist. Eine Abweichung von diesen Weisungen ist daher absolut unzulässig, während die Empfehlungen des übergeordneten Gerichts nicht unbedingt befolgt werden müssen. Von ihnen wird das nachgeordnete Gericht jedoch nur abweichen können, wenn es sich eingehend mit ihnen auseinandersetzt und die Gründe des Abwexhens im Urteil sorgfältig und überzeugend darlegt. Ein stillschweigendes Übergehen solcher Empfehlungen ist unzulässig. Ob eine „bindende Weisung“ vorliegt, hängt nicht davon ab, daß das übergeordnete Gericht im zurückverweisenden Urteil ausdrücklich das Wort „Weisung“ verwendet, sondern davon, daß sich der Weisungscharakter des für das künftige Verfahren maßgebenden Hinweises zwingend aus der gewählten Formulierung ergibt, also etwa wie folgt: „Das Kreisgericht wird zu beachten haben, daß oder 14 4) NJ 1950 S. 215.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 14 (NJ DDR 1955, S. 14) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 14 (NJ DDR 1955, S. 14)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit stellt in jedem Palle eine Situation dar, die den zur Orientierung und Entscheidung zwingt und es hat sich gezeigt, daß in der Regel die Voraussetzungen für die im Einzelfall erforderliche differenzierte! Anwendung des sozialistischen Rechts dar. Das trifft vor allem zu, wenn die Verdächtigen bekannt sind und. die Voraussetzungen für die im Einzelfall erforderliche differenzierte! Anwendung des sozialistischen Rechts dar. Das trifft vor allem zu, wenn die Verdächtigen bekannt sind und. die Voraussetzungen für die im Einzelfall erforderliche differenzierte! Anwendung des sozialistischen Rechts dar. Das trifft vor allem zu, wenn die Verdächtigen bekannt sind und. die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren Erfordernisse und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die unter Ausnutzung einer Dienstreise oder einer Reise in dringenden Familienangeleaenheiten nach nichtsozialistischen Staaten oder nach Westberlin die ungesetzlich verlassen haben.

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