Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 14

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 14 (NJ DDR 1955, S. 14); geklagten und das des Verletzten im wechselseitigen Zusammenhang zu beurteilen. Hierfür wäre aber gerade eine nochmalige Vernehmung des Angeklagten zur Sache notwendig gewesen, da neue Feststellungen über den Unfallverlauf und seine Ursachen getroffen werden mußten. Der Hinweis des Bezirksgerichts auf die Richtigkeit der „sachlichen und rechtlichen“ Würdigung der Handlungen des Angeklagten konnte sich nur auf den rein äußerlichen Geschehensablauf im vorliegenden Fall darauf, daß der Angeklagte das Fahrzeug auf der Fahrbahn anhielt und die Wagentür öffnete, ohne durch das Rückfenster zu sehen beziehen. Infolge der mißverständlichen Bemerkung des Bezirksgerichts hatte das Kreisgericht in der erneuten Verhandlung nur noch das Verhalten des Verletzten berücksichtigt und war daher zu dem vom Bezirksgericht nicht gewollten Ergebnis der Freisprechung des Angeklagten gekommen, während nur eine Herabsetzung der Strafe hätte in Betracht kommen dürfen 3). Dieses Beispiel zeigt, daß Fehler des nachgeordneten Gerichts häufig auf Unklarheiten des vorangehenden Urteils des übergeordneten Gerichts beruhen. Das übergeordnete Gericht wird daher gerade in Fällen teilweiser Aufhebung besonders deutlich sein müssen. Demnach kann zusammengefaßt werden: In allen Fällen der Zurückverweisung einer Sache muß sich das erneut mit der Sache befaßte Gericht streng an den durch den Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils gezogenen Rahmen der Zurückverweisung halten. Nur innerhalb dieses Rahmens kann es tätig werden; es muß dies aber auch tun, da insoweit keine Entscheidung mehr vorliegt. In den Verfahren nun, in denen das Rechtsmitteloder Kassationsgericht das ihm vorangegangene Urteil nur teilweise aufgehoben hat, muß das Gericht, an das die Sache nach der Zurückverweisung gelangt ist, im neuen Urteil nicht nur die Prozeßgeschichte wiedergeben, sondern darüber hinaus auch aussprechen, welche Teile des nur teilweise aufgehobenen Urteils rechtskräftig geblieben und daher Elemente seiner jetzigen Entscheidung sind. Dies darf jedoch nicht nur formal geschehen, etwa in der Art: „Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Kreisgerichts vom sind mit Urteil vom des Bezirksgerichts aufrechterhalten worden. Die festgestellten Handlungen des Angeklagten verstoßen gegen § StGB“. Vielmehr muß inhaltlich konkret angegeben werden, welche Handlungen der Angeklagte begangen hat, welches Gericht sie festgestellt hat und warum diese Feststellungen dem neuen Verfahren zugrunde gelegt werden mußten. Das gleiche gilt für eine etwa aufrechterhaltene Schuldfeststellung. Ebenso fehlerhaft ist die bloße Bezugnahme auf den Inhalt eines vorangegangenen Urteils. Jedes Strafurteil eines Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik muß aus sich heraus verständlich sein. Das Urteil nach Zurückverweisung der Sache muß, je nachdem, ob es ein neues Urteil in der ersten Instanz oder (nach erfolgter Kassation) in der zweiten Instanz ist, den Erfordernissen des § 223 oder des § 293 StPO entsprechen. II Wenn nach der Zurückverweisung der Sache die Frage der Begrenztheit des Urteils durch die Rechtskraft vorangegangener Entscheidungen den äußeren Umfang der Tätigkeit des Gerichts, an das zurückverwiesen wird, betrifft, so rührt die Frage nach der Beachtung der ihm erteilten bindenden Weisungen an seine innere Entscheidungsfreiheit. Hierbei soll jedoch nicht verkannt werden, daß die Überschreitung der durch die Rechtskraft vorangegangener Entscheidungen gezogenen Grenzen mitunter auf ein inneres Widerstreben des Gerichts zurückzuführen ist, die ihm bezüglich des Schuld- oder Strafausspruchs erteilten Weisungen zu befolgen. Es entsteht nämlich in gewissen Fällen der Eindruck, als habe das Gericht, an das die Sache zurückgekommen ist ob bewußt oder unbewußt, bleibe dahingestellt , durch Fest- ’) vgl. das OG-TJrteil ln NJ 1954 S. 703. Stellung anderer als bisher festgestellter Tatsachen die Weisungen des übergeordneten Gerichts ad absurdum führen wollen. Daß die bewußte Nichtbeachtung bindender Weisungen ein schwerer Verstoß gegen die demokratische Gesetzlichkeit ist, bedarf keiner besonderen Hervorhebung mehr. Bereits im Jahre 1950 hat Benjamin in einer Urteilsanmerkung darauf hingewiesen, daß das absichtliche Abweichen von einer gemäß den Bestimmungen der Strafprozeßordnung mit bindender Kraft erteilten Weisung die schwersten Folgen für den abweichenden Richter, und zwar bis zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen Rechtsbeugung nach sich ziehen kann4). Diese noch in der Geltungszeit der StPO vom Jahre 1877 ausgesprochenen Grundsätze sind erst recht heute zu beachten. Die demokratische Strafprozeßordnung kennt das Institut der bindenden Weisung sowohl im Rechtsmittelverfahren (§ 293 Abs. 3 StPO) als auch im Kassationsverfahren (§ 313 StPO). Die dem Reehtsmittel-bzw. Kassationsgericht vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit, über die bloße Aufhebung hinaus auf das künftige Verfahren bestimmenden Einfluß zu nehmen, ist eines der hervorragendsten Mittel zur strengen Wahrung und Durchsetzung der demokratischen Gesetzlichkeit. Rechtsmittel und Kassation sind die gesetzlichen Garantien dafür, daß jedes Strafverfahren gerecht und den Gesetzen gemäß durchgeführt wird, Im Rechtsmittel- und Kassationsverfahren werden Gesetzesverletzungen und Fehler in der Strafzumessung vom dafür zuständigen Gericht erkannt und durch Aufhebung des fehlerhaften Urteils beseitigt. Zur Verhinderung der Wiederholung des erkannten Fehlers und zur Vermeidung neuer Fehler können Empfehlungen und Weisungen erteilt werden; dies dient im besonderen Maße der Wahrung der demokratischen Gesetzlichkeit. Die Weisungen berühren daher auch nicht die gesetzlich und verfassungsmäßig gewährleistete Unabhängigkeit der Rxhter. Diese Unabhängigkeit findet bekanntlich ihre Konkretisierung in der Unterworfenheit des Richters unter Verfassung und Gesetze; ihr Inhalt ist mithin die eigene Verantwortlichkeit des Richters dafür, daß sein Urteil in Einklang mit Verfassung und Gesetzen steht. Aufhebung eines fehlerhaften, also entweder gegen das Gesetz verstoßenden oder auf unrichtigem Ermessen beruhenden Urteils und die bindende, auf eine den Gesetzen entsprechende Weiterführung des Verfahrens gerichtete Weisung sind also Maßnahmen zur Wiederherstellung und Sicherung der Gesetzlichkeit, zu deren Wahrung jeder Richter verpflichtet ist. So betrachtet ist die bindende Weisung nichts anderes als eine besonders wirksame Hilfe für das nachfolgende Verfahren, damit es in gesetzlichen Bahnen verläuft und nicht etwa eine nochmalige Aufhebung erforderlich wird. Dies liegt im Interesse des Volkes, der ihm dienenden Justizorgane und aller am Strafverfahren beteiligten Personen. Jede Abweichung von einer bindenden Weisung gefährdet die für die strikte Wahrung der demokratischen Gesetzlichkeit unbedingt erforderliche Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Empfehlungen und Weisungen unterscheiden sich insofern voneinander, als den letzteren bindende Wirkung für das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen wird, beigelegt worden ist. Eine Abweichung von diesen Weisungen ist daher absolut unzulässig, während die Empfehlungen des übergeordneten Gerichts nicht unbedingt befolgt werden müssen. Von ihnen wird das nachgeordnete Gericht jedoch nur abweichen können, wenn es sich eingehend mit ihnen auseinandersetzt und die Gründe des Abwexhens im Urteil sorgfältig und überzeugend darlegt. Ein stillschweigendes Übergehen solcher Empfehlungen ist unzulässig. Ob eine „bindende Weisung“ vorliegt, hängt nicht davon ab, daß das übergeordnete Gericht im zurückverweisenden Urteil ausdrücklich das Wort „Weisung“ verwendet, sondern davon, daß sich der Weisungscharakter des für das künftige Verfahren maßgebenden Hinweises zwingend aus der gewählten Formulierung ergibt, also etwa wie folgt: „Das Kreisgericht wird zu beachten haben, daß oder 14 4) NJ 1950 S. 215.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz- und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung, die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie zu er folgen; Verhafteten ist die Hausordnung außerhalb der Nachtruhe jederzeit zugänglich zu machen. Unterbringung und Verwahrung. Für die Verhafteten ist die zur Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und im Bereich der Untersuchungsabteilung. Zu einigen Fragen der Zusnroenarbeit bei der Gewährleistung der Rechtg der Verhafteten auf Besuche oder postalische Verbindungen. Die Zusammenare? zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen nicht erfaßt worden, exakt zu fixieren. Alle Leiter der Abteilungen der Magdeburg und Frankfurt Oder gemacht. Bewährte Methoden der Befähigung der mittleren leitenden Kader sind: ihre Erziehung und Entwicklung im unmittelbaren täglichen Arbeitsprozeß; ihre ständige Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter zur Lösung aller Aufgaben im Rahmen der Linie - die Formung und Entwicklung eines tschekistischen Kampfkollektives. Die Durchführung einer wirksamen und qualifizierten Anleitung und Kontrolle der Kreis- und Objektdienststellen durch die wurde qualifiziert, ihre Planmäßigkeit und Wirksamkeit erhöht. In ihrem Mittelpunkt steht die Qualifizierung der operativen Grundprozesse und der Führungsund Leitungstätigkeit.

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