Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 139

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 139 (NJ DDR 1955, S. 139); Schwur- und Schöffengerichte, die von den Ausbeuterklassen in Deutschland seit dem Jahre 1848 dazu verwandt wurden, dem Volk die Illusion seiner Teilnahme an der Rechtsprechung vorzugaukeln, um die Rolle des Gerichts als Instrument der Unterdrückung zu verschleiern, waren unter dem Regime der nackten Gewalt überflüssig geworden. Sie wurden nicht mehr eingeschränkt, sondern abgeschafft. Ebenso wie das Recht keine eigene Geschichte hat, ist auch der Entwicklungsgeschichte der Schöffengerichte in Deutschland keine Selbständigkeit eigen. Die Geschichte der Schöffengerichte in Deutschland ist nur Teil der gesamten Geschichte des deutschen Volkes. Sie kann darum wissenschaftlich nur auf der Grundlage der Geschichte des ökonomisch-sozialen Lebens des deutschen Volkes erklärt und verstanden werden. In gleicher Weise, wie die auf dem Boden der jeweiligen ökonomischen Verhältnisse bestehenden Klassenkämpfe die letzten Endes ausschlaggebenden Triebkräfte der geschichtlichen Entwicklung sind, beeinflussen sie auch entscheidend die Entstehung und die weitere Entwicklung der Schöffengerichte. So wie das Prinzip der maximalen Teilnahme der Massen an der Leitung des Staates die gesamte staatliche und gesell- schaftliche Entwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik bestimmt, gestaltet es auch durch die weitgehende Mitwirkung der Werktätigen an der Rechtsprechung die Schöffengerichte unserer Arbeiterund Bauernmacht. Aber die Verwirklichung dieses Grundsatzes existiert weder im gesamten staatlichen und gesellschaftlichen Leben noch in den Schöffengerichten losgelöst von den ökonomischen Verhältnissen in unserem Arbeiter- und Bauernstaat. Die aktive Mitarbeit unserer Werktätigen an der Gestaltung unseres staatlichen und gesellschaftlichen Lebens ist nach 1945 nur möglich geworden, weil auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen Republik durch die vorhergehende Entmachtung der Monopolisten, Junker und Militaristen der Weg zur Entfaltung der schöpferischen Kräfte unseres Volkes freigelegt worden war. Erst nachdem das Volk Herr der Produktionsmittel wurde, konnte es die Leitung seines staatlichen und gesellschaftlichen Lebens in die eigenen Hände nehmen. Erst seitdem die Rechtsprechung nicht mehr den Interessen der Ausbeuter untergeordnet ist, sondern nach dem Willen der Werktätigen in der Deutschen Demokratischen Republik der Gestaltung eines einigen, friedliebenden, demokratischen Deutschlands dient, konnten Berufsrichter und Schöffen als gleichberechtigte Richter zu fruchtbarem Zusammenwirken im Schöffengericht vereint werden. Die Schöffen in der strafgerichlliclien Praxis Westdeutschlands Referat des gleichnamigen Aufsatzes von Staatssekretär Dr. Heinrich Toeplitz in „Staat und Recht“ 1954, Heft 3, S. 324 ff. I Am 1. März 1950 wurde im Bonner Bundestag der Entwurf eines Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts beraten. Bei der Begründung der Vorlage ging der damalige Justizminister Dr. Dehler auch auf die Rolle der Schöffen und Geschworenen ein und erklärte: „Der Entwurf sieht dann weiterhin die Mitwirkung von Laien in der Rechtspflege bei allen wichtigen Strafverfahren (vom Verf. gesperrt) vor. Schöffengerichte bei den Amtsgerichten, die Besetzung der Strafkammern bei den Landgerichten mit Laien, Schwurgerichte werden wieder eingerichtet und einheitlich geordnet. Im Zuge dieser Neuordnung soll die Berufung der Schöffen und Geschworenen vereinfacht werden, indem an die Stelle der sogenannten Urliste die Vorschlagsliste treten soll. Das ist eine bedeutsame Neuerung. Künftighin sollen es also die Gemeindevertretungen in der Hand haben, durch Wahl besonders geeignete, besonders tüchtige Laien für die Mitwirkung in der Strafrechtspflege zu präsentieren. Das Schwurgericht soll in der Form der Emmingerschen Verordnung des Jahres 1924 wiederhergestellt werden.“1) Mit diesen Worten wurde das offizielle Programm für die Mitwirkung von Laien in der westdeutschen Strafrechtsprechung entwickelt, das den Anschein der Wahrung bürgerlich-demokratischer Rechte erweckt. Für uns kommt es darauf an festzustellen, welche Realität sich hinter diesen Worten verbirgt, welche tatsächliche Entwicklung der Einfluß der Laienrichter im westdeutschen Strafverfahren genommen hat. Gerade bei der Behandlung der Frage, welche Stellung die Schöffen in der strafgerichtlichen Praxis Westdeutschlands einnehmen, zeigt sich, daß die westdeutsche Gerichtsorganisation in ihrer verschiedenartigen Ausgestaltung seit 1945 ein Ausdruck der Politik der den westdeutschen Staat beherrschenden Klassenkräfte gewesen ist und dazu dient, den volksfeindlichen Charakter der Justiz des bürgerlichen Staates zu verdecken. Dies wird besonders deutlich, wenn nicht nur die Methoden der Auswahl der Schöffen und Geschworenen, sondern auch die Besetzung der verschiedenen Gerichte, die Regelung ihrer ') Bundestagsprotokolle, 43. Sitzung, S. 1435. Zuständigkeit, der Rechtsmittelzug, der Inhalt der Rechtsmittel sowie die Stellung und die Rechte der Laienrichter im Strafverfahren untersucht werden. Welche Rolle diese Faktoren in der Entwicklung bis 1945 spielten, zeigt die Bemerkung von Benjamin, daß zwar die Gerichtsorganisation die Mitwirkung von Laien zugestand, daß „zugleich aber eine Zuständigkeitsordnung und ein Instanzenweg geschaffen wurden, die ihren Einfluß möglichst ausschalteten“.2) Für die westdeutsche Gerichtsverfassung und den westdeutschen Strafprozeß sind zwei Perioden zu unterscheiden: Die Entwicklung auf der zonalen Ebene und der Landesebene von 1945 bis 1950 und die 1950 beginnende einheitliche Gestaltung für die d:ei Westzonen auf der Grundlage des Bonner Staates. Diese Einteilung zeigt, daß, ebenso wie auf den sonstigen Gebieten des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens, auch auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung zunächst gewisse Ansätze der Gewährung bürgerlich-demokratischer Rechte festzustellen waren, die dann laufend abgebaut wurden. Daß es innerhalb der imperialistischen Periode des Kapitalismus überhaupt zu einer solchen Entwicklung kommen konnte, hat seinen Grund darin, daß sich die Entwicklung in Westdeutschland nach 1945 unter ganz besonderen historischen Bedingungen vollzogen hat. Ihr Ausgangspunkt war die gemeinsame Zielsetzung der Mächte der Anti-Hitler-Koalition in bezug auf die demokratische Entwicklung Deutschlands, wie sie in den Abkommen von Jalta und Potsdam ihren Niederschlag gefunden hat. Die Wendung in der Besatzungspolitik begann im Jahre 1947 unter amerikanischer Führung. Sie führte zur Spaltung Deutschlands und zur Gründung des Bonner Separatstaates. Eine der ersten Handlungen der Bonner Regierung war die „Vereinheitlichung“ der Justizgesetze entsprechend den objektiven ökonomischen Bedingungen des wiedererstandenen deutschen Imperialismus, soweit sich diese ohne eine völlige Neugestaltung des Gerichtsverfassungs- und Prozeßrechts durchsetzen ließ. Das sog. Vereinheitlichungsgesetz vom 12. September 1950 entsprach noch nicht ganz diesen Bedingungen. Es ist deshalb nicht verwunderlich, daß in dem ersten und dem dritten Strafrechtsänderungsgesetz eine Entwicklung stattfand, die eine weitere Ausschaltung der Laienrichter und eine Beschränkung der Rechte des Angeklagten zur Folge hatte. Diese Entwicklung entspricht der allgemeinen Zuspit- 2) Benjamin, Staat und Recht 1953, Heft 1. S. 28/29. 139;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 139 (NJ DDR 1955, S. 139) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 139 (NJ DDR 1955, S. 139)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft haben deren Ziele ernsthaft gefährden können, so können durch ärztliche Informationen negative Überraschungen vorbeugend verhindert, die Mitarbeiter auf ein mögliches situatives Geschehen rechtzeitig eingestellt und die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu gefährden, die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Ziele, wie Ausbruch, Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten,. Angriff auf Leben und Gesundheit von Menschen. Zugenommen haben Untersuchungen im Zusammenhang mit sprengmittelverdächtigen Gegenständen. Erweitert haben sich das Zusammenwirken mit der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei und die Zusammenarbeit mit anderen operativen Linien und Diensteinheiten konnte in mehreren Fällen rechtzeitig gesichert werden, daß unvertretbare Aktivitäten von bei der operativen Bearbeitung verdächtiger Personen, insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen bei Vorführungen sowie - die vorbeugende Verhinderung bzw, maximale Einschränkung von feindlich-negativen und provokatorisch-demonstrativen Handlungen bei Vorführungen, insbesondere während der gerichtlichen Hauptverhandlung. Überraschungen weitestgehend auszusohlieSen und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und daß er kompromißlos gegen solche Mitarbeiter vorging, die sie verletzten. Immer wieder forderte er, dem Differen-zie rungsp rinzip in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Mitarbeiter gestellt, da sie ständig in persönlichen Kontakt mit den Inhaftierten stehen. stehen einem raffinierten und brutalen Klassenfeind unrnittelbar gegenüber.

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