Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 134

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 134 (NJ DDR 1955, S. 134); Unter den Kandidaten für das Amt des Volksrichters und des Schöffen werden ohne Zweifel auch die sowjetischen Frauen einen Ehrenplatz einnehmen, Frauen, die in den Tagen des Großen Vaterländischen Krieges und in den Tagen der friedlichen Arbeit einen außerordentlichen Heroismus bewiesen haben. Die nationale Politik der Kommunistischen Partei hat auch den Vertretern aller Nationalitäten, die in einer einzigen Familie in der Union der Sowjetischen Sozialistischen Republiken vereinigt sind, die aktive Teilnahme an der Ausübung der Funktionen der sozialistischen Rechtsprechung, ähnlich wie an der Verwaltung des Staates, gesichert. Wie früher werden die sowjetischen Menschen auch diesmal zur Ausübung der Rechtsprechung Vertreter verschiedener Nationalitäten vorschlagen, Personen, die die Sprache, die Lebensweise und die Arbeitsbedingungen der Werktätigen kennen. Dies wird die große Freundschaft der Völker noch stärker festigen. Die Wahlen der Volksrichter werden von neuem die gewaltige Macht der sowjetischen gesellschaftlichen und staatlichen Ordnung demonstrieren, sie werden die großen Vorzüge der sowjetischen sozialistischen Demokratie gegenüber der bürgerlichen Demokratie zeigen und die Blüte der geistigen Kräfte unseres Volkes, das der eigene Herr seines Schicksals ist, veranschaulichen. Die Wahlen werden die sozialistische Gesetzlichkeit festigen, die Arbeit der Gerichte verbessern und einen neuen, bedeutenden Schritt zur weiteren Stärkung des sowjetischen Staates darstellen. Entstehung und Niedergang der Schöffengerichte im bürgerlichen Deutschland Von RUDOLF HERRMANN, iviss. Aspirant am Institut für Strafrecht der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg I Als unter dem Druck des Volkes nach der bürgerlichdemokratischen Revolution des Jahres 1848 die Schwurgerichte im überwiegenden Teil Deutschlands eingeführt wurden und als seit dem Jahre 1852 in einzelnen deutschen Kleinstaaten Schöffengerichte entstanden, waren sie jeweils Organe eines der 38 Kleinstaaten in Deutschland, in dem das Junkertum regierte, während sich die Bourgeosie .trotz ihrer wirtschaftlichen Stärke mit politischen Scheinzugeständnissen begnügte und sich darauf beschränkte, Profit zu machen. Junkerliche und bürgerliche Interessen trafen sich in der Erhaltung des halbfeudalen Staates, der die ökonomischen Grundlagen der besitzenden Klassen Großgrundbesitz und Kapital gegen das in den Anfängen seiner Entwicklung stehende Proletariat schützte. Diesem Klasseninhalt der damaligen deutschen Kleinstaaten entsprachen auch ihre Gerichte, die nach ihrer Organisation wie nach ihrem Verfahren ein schlagkräftiges Instrument des halbfeudalen Staates unter Führung des Junkertums waren. Zwar trat als Folge der bürgerlich-demokratischen Revolution in fast allen Teilen Deutschlands im Strafverfahren an die Stelle des geheimen und schriftlichen Inquisitionsprozesses der mündlich und öffentlich durchgeführte Anklageprozeß. Wohl stellte das während der Revolution von 1848 geforderte Schwurgericht, das in den folgenden Jahren in fast ganz Deutschland nach dem Vorbild der französischen Schwurgerichte eingeführt wurde, gegenüber den alten Zuständen einen Fortschritt dar denn es schmälerte wenigstens innerhalb eines auf schwere Verbrechen beschränkten Zuständigkeitsbereiches die Macht des dem Monarchen untergeordneten Beamtenrichters. Aber neben dem Schwurgericht arbeiteten die ausschließlich mit beamteten Richtern besetzten Gerichte in einem sehr großen Zuständigkeitsbereich weiter. Den Gedanken der „Gewaltenteilung“ auf die Strafrechtsprechung übertragend, wurde im Schwurgericht1) die richterliche Macht geteilt. Die Geschworenen berieten nicht gemeinsam mit den Berufsrichtern über alle mit dem Urteil zusammenhängenden Fragen, sondern das Urteil wurde aus zwei Teilen zusammengesetzt. Den Geschworenen wurde nur die Beantwortung der sogenannten Tatfragen zugewiesen, während die Tätigkeit der Berufsrichter neben der Prozeßleitung durch den Vorsitzenden sowohl die verfahrensrechtlichen Entscheidungen wie die Beantwortung der sogenannten Rechtsfragen und Straffragen umfaßte. Zu diesem Zweck formulierte der Schwurgerichtsvorsitzende im Anschluß an die Beweisaufnahme die von den Geschworenen mit ja oder nein zu beantwortenden Fragen nach dem Sachverhalt, der dem Angeklagten zur Last gelegt wurde. In geheimer Beratung, während der kein i) Das Schwurgericht setzte sich aus zwölf Geschworenen (auch Jury genannt) und fünf Berufsrichtern (dem Gerichtshof) zusammen. In einzelnen deutschen Kleinstaaten bestand der Gerichtshof nur aus drei Richtern. Berufsrichter zugegen sein durfte, beantworteten die Geschworenen den ihnen schriftlich ausgehändigten sinnreichen Wust von Haupt-, Zusatz- und Eventualfragen. Der ausgefüllte Fragebogen hochtrabend als Wahrspruch bezeichnet bildete dann die Grundlage für die ohne Geschworene durchgeführte Beratung der beamteten Richter, die entsprechend dem Inhalt des Wahrspruches das zutreffend erscheinende Strafgesetz anwandten und die Strafe festsetzten oder freisprachen. Unter bestimmten Umständen konnte der Gerichtshof die Geschworenen auch zur Berichtigung des Wahrspruches erneut zur Beratung zurückschicken oder aber wenn die Beamtenrichter einstimmig der Meinung waren, daß sich die Geschworenen zum Nachteil des Angeklagten in der Hauptsache geirrt hatten die Abgabe eines Urteils verweigern und die Strafsache zur erneuten Verhandlung an ein anderes Schwurgericht verweisen. Das nur in einigen seiner Züge beschriebene Schwurgerichtsverfahren zeigt, daß die Geschworenen im Grunde nicht über die Strafsache, sondern nur über die an sie gestellten Fragen entschieden, soweit diese Fragen den Sachverhalt überhaupt erfaßten. Selbst in diesem engen Rahmen unterlagen die Geschworenen durch die Fragestellung, wie durch den zusammenfassenden Vortrag über die Ergebnisse der Beweisaufnahme, den der Schwurgerichtsvorsitzende vor der Übergabe der Fragen an die Geschworenen hielt, ferner durch das Berichtigungsverfahren, wie durch die Möglichkeit der Verweisung der Strafsache an ein anderes Schwurgericht der Beeinflussung und der Kontrolle durch die Beamtenrichter. Geschworene und Gerichtshof standen wohl in enger Wechselwirkung zueinander, waren aber nur schlecht miteinander verbunden. Sie stellten im Grunde genommen keine gerichtliche Einheit dar, weil „die Leistungen der Geschworenenbank und des Gerichtshofes sich zueinander nicht viel anders verhalten, als die ineinandergreifenden Bruchflächen eines entzweigebrochenen festen Körpers.“2) Zur Schwurgerichtsverhandlung erschienen dreißig bis vierzig Geschworene, von denen nur zwölf zur Besetzung der Geschworenenbank für eine Strafsache ausgewählt wurden. Es lag auf der Hand, daß diese schwerfällige Maschine nur hinsichtlich einer kleinen Zahl besonders schwerer Verbrechen in Betrieb gesetzt werden konnte. Die Vielzahl der täglichen Straffälle urteilten die Beamtenrichter allein ab. Um dem Mißtrauen des Volkes in die Urteile der allein mit Beamtenrichtern besetzten Gerichte entgegenzuwirken und um die Autorität ihrer Justiz in den Augen des Volkes zu erhöhen, gingen die Regierungen einzelner deutscher Kleinstaaten dazu über, dem Einzelrichter zur Aburteilung unbedeutender Strafsachen Schöffen zur Seite zu setzen, die in gemeinsamer Beratung mit dem Amtsrichter über die Strafsache urteilten. Das Schöffen- 2) Heinze, „Strafrechtliche Erörterungen“, S. 89 ff. (zitiert bei v. Holtzendorff, „Handbuch des deutschen Strafprozeßrechts“, Berlin 1879. Bd. 2 S. 140). 134;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 134 (NJ DDR 1955, S. 134) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 134 (NJ DDR 1955, S. 134)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß die Konspiration von gewährleistet ist, durch ständige Überbetonung anderer Faktoren vom abzulenken, beim weiteren Einsatz von sorgfältig Veränderungen der politisch-operativen Vorgangslage zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder dazu führen kann. Das Bestehen eines solchen Verhaltens muß in der Regel gesondert festgestellt werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X