Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 128

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 128 (NJ DDR 1955, S. 128); tatsächlich Kenntnis genommen hat, ist unerheblich. Die gegenteilige, vom Kreisarbeitsgericht vertretene Ansicht würde bedeuten, daß der Werktätige, der sich für die Bekanntmachungen seines Betriebes nicht interessiert und deshalb die Aushänge am schwarzen Brett nicht liest, deshalb die Konfliktkommission nicht anzurufen braucht, weil er von ihrer Bildung keine Kenntnis hatte. Eine solche Auffassung aber verkennt die Bedeutung der Einrichtung der Konfliktkommissionen. Die Konfliktkommissionen bedeuten, wie Kranke/Spangenberg/Böhm in ihren Erläuterungen zur Konfliktkommissionsverordnung ausgeführt haben, für unsere volkseigenen Betriebe einen Fortschritt in ihren Arbeitsmethoden und eine Festigung des Klassenbewußtseins bei einem großen Teil der dort beschäftigten Arbeiter und Angestellten. Sie tragen dazu bei, daß sich alle Beteiligten über begangene Fehler klar werden, sie erkennen und beseitigen. Die Einrichtung der Konfliktkommissionen ist daher von großem erzieherischem Wert. Durch die Einrichtung von Konfliktkommissionen ist es möglich, Arbeitskonflikte schnell, unbürokratisch und ohne Entstehung von Kosten dort zu erledigen, wo sie entstanden sind. Die Konfliktkommissionen haben sich in den volkseigenen Betrieben und Verwaltungen in dem einen Jahr ihres Bestehens voll und ganz bewährt. Es mag sein, daß einzelne den Konfliktkommissionen noch ablehnend gegenüberstehen. Um so mehr haben die Arbeitsgerichte darauf zu achten, daß die Konfliktkommissionsverordnung streng eingehalten wird. Die Abweisung von Klagen, die ohne vorherige Anrufung der Konfliktkommission beim Kreisarbeitsgericht eingereicht werden, ist daher nicht formal, sondern notwendig, um den Konfliktkommissionen die ihnen gebührende Achtung zu verschaffen. Zivilrecht 8 98 ZVG; §§ 31, 34 AnglVO. Gegen den Beschluß des Vollstreckungsgerichts, durch den der Zuschlag in der Zwangsversteigerung versagt wird, ist nach § 34 AnglVO zunächst der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beginnt gemäß § 98 ZVG mit der Verkündung des Beschlusses. Gegen die Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung ist binnen zwei Wochen die sofortige Beschwerde zulässig. BG Suhl, Beschl. vom 15. November 1954 4 T 139,'54. Durch Zuschlagsbeschluß des Sekretärs des Kreisgerichts S. vom 1. September 1954 wurde ein zu versteigerndes Grundstück der Bietergemeinschaft Karl J. und Minna S. zu je 'A Anteil zugeschlagen. Der Beschwerdeführerin, die im Versteigerungstermin vom 28. April 1954 anwesend war und dasselbe Meistgebot abgegeben hatte, war der Zuschlagstermin vom 1. September 1954 durch Ladung vom 2. August 1954 bekannt. Im Termin am 1. September 1954 war sie nicht anwesend. Der Zuschlagsbeschluß vom 1. September 1954, durch den ihr der Zuschlag auf das versteigerte Grundstück versagt worden war, wurde ihr, wie auch sechs anderen Beteiligten, am 13. September 1954 zugestellt mit der Belehrung, daß innerhalb einer Woche die Einlegung der Erinnerung zulässig ist. Mit ihrer unter dem 17. September 1954 eingelegten Erinnerung, die erst' am 22. September 1954 bei dem Kreisgericht Schmalkalden einging, begehrte sie die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses vom 1. September 1954. Durch Beschluß des Kreisgerichts vom 2. Oktober 1954 wurde die Erinnerung kostenpflichtig zurückgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß die Erinnerung um zwei Tage verspätet beim Kreisgericht eingegangen sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses vom 1. September 1954 begehrt. Sie führt aus, daß sie den verspäteten Eingang ihrer Erinnerung beim Kreisgericht nicht zu vertreten habe. Das Erinnerungsschreiben sei als „Einschreiben" gegen Rückschein bereits am 18. September 1954 vormittags im Postamt St. aufgeliefert worden und hätte mindestens zwei Tage vor Ablauf der Notfrist in S. eintref-fen müssen. Der Rückschein der Sendung sei am 22. September 1954 vom Postamt S. abgestempelt und bereits am 23. September 1954, also einen Tag später, bei ihr eingegangen. Die Verspätung des Eingangs der Erinnerung müsse beim Kreisgericht als Selbstabholer der Postsachen liegen. Das BG hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Aus den Gründen: Die sofortige Beschwerde ist fristgerecht eingelegt und nach § 34 Abs. 3 AnglVO vom 4. Oktober 1952 in Verbindung mit §§ 96 ff. ZVG zulässig, aber nicht begründet. Das Kreisgericht hat durch Überprüfung festgestellt, daß die Erinnerung der Beschwerdeführerin am 22. September 1954, also um zwei Tage verspätet eingegangen ist. Das ergibt sich übereinstimmend aus dem Eintrag in die Liste der Einschreibebriefe, dem Datum des Eingangsstempels auf dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17. September 1954 und dem Poststempel auf dem Rückschein, der nach Angaben der Beschwerdeführerin ebenfalls auf den 22. September 1954 lautet. Es steht auch fest, daß das Kreisgericht täglich zweimal die Post vom Postamt abholt. Die Ausführungen in der sofortigen Beschwerde vermögen diese festgestellten Tatsachen nicht auszuräumen, so daß es an sich genügt hätte, wenn durch den angefochtenen Beschluß allein wegen des verspäteten Eingangs der Erinnerung diese zurückgewiesen worden wäre. Tatsächlich war die Frist für die Erinnerung gegen den Zuschlagsbeschluß des Sekretärs des Kreisgerichts vom 1. September 1954 bereits mit dem 8. September 1954 abgelaufen. Während § 31 AnglVO den Sekretär für alle Geschäfte, die in der Zwangsversteigerung dem Vollstreckungsgericht obliegen, für zuständig erklärt, regelt § 34 AnglVO die Rechtsbehelfe. Nach Abs. 1 des § 34 ist gegen alle Entscheidungen des Sekretärs innerhalb einer Woche die Erinnerung zulässig. Ob diese Frist erst mit der Zustellung der Entscheidung des Sekretärs in Lauf gesetzt wird oder bereits mit der Verkündung, ist nicht ausgeführt. Es müssen also bezüglich der Zwangsversteigerung die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere über den Beginn der Fristen, herangezogen werden. Was vor Inkrafttreten der AnglVO für das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde galt, ist nunmehr für die Erinnerung gültig. Nach § 98 ZVG beginnt die Frist für den Rechtsbehelf gegen einen Beschluß, durch welchen der Zuschlag versagt wird, mit der Verkündung des Beschlusses. In der Erteilung des Zuschlags in diesem Falle an die Bietergemeinschaft Karl J. und Minna S. liegt zugleich die Versagung des Zuschlags an die Beschwerdeführerin. Zu § 98 ZVG steht § 88 des gleichen Gesetzes in Wechselbeziehung. Er gibt Aufschluß, ob und welchen am Verfahren Beteiligten der Zuschlagsbeschluß zugestellt werden muß. Danach ist die Zustellung nur an diejenigen erforderlich, die weder im Versteigerungstermin noch im Verkündungstermin erschienen waren bzw. denen letzterer nicht bekanntgegeben war. Sowohl der Beschwerdeführerin als auch den weiteren Mitbeteiligten hätte der Zuschlagsbeschluß nicht zugestellt zu werden brauchen, weil ihnen der Termin für die Verkündung des Zuschlags bekannt war. Mit der Verkündung begann die Frist der einwöchigen Erinnerung aus § 34 Abs. 1 AnglVO. Da nach § 89 ZVG der Zuschlag mit der Verkündung wirksam und der Ersteher des Grundstücks Eigentümer desselben wird, sofern nicht nach § 90 ZVG die Aufhebung des Beschlusses im Beschwerdewege erfolgte, hat das Zwangsversteigerungsgesetz, abweichend von den Bestimmungen der ZPO, die Frist für die frühere sofortige Beschwerde nicht mit der Zustellung des Beschlusses, sondern bereits mit seiner Verkündung in Lauf gesetzt. Durch die Änderung des Rechtsmittelzuges durch die Angleichungsverordnung, die zugleich noch eine Sicherung und Verbesserung bezüglich der Rechtsbehelfe darstellt, soll aber keinesfalls das Verfahren verzögert werden. Anmerkung: Vgl. zu der vorstehenden Entscheidung die Anmerkung von Koch zum Beschluß des Obersten Gerichts vom 14. Oktober 1954 2 Wz 12/54 auf S. 126f. dieses Heftes. Die Redaktion Herausgeber: Das Ministerium der Justiz, das Oberste Gericht, der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik. Verlag: (4) VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin. 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Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 128 (NJ DDR 1955, S. 128) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 128 (NJ DDR 1955, S. 128)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der gerichtete Lösung der Hauptaufgabe Staatssicherheit . Der politisch-operative realisiert sich im spezifischen Beitrag Staatssicherheit zuverlässigen Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung, Staatsdisziplin und des Schutzes der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft und ist dadurch Miterbaucr der kommunistischen Zukunft der Menschheit. Die Jugend der wächst in einer Zeit auf, in der die Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus von höchster Aktualität und wach-sender Bedeutung. Die Analyse der Feindtätigkeit gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit macht die hohen Anforderungen deutlich, denen sich die Mitarbeiter der Linie deren Kontaktierung ausgerichtet. Sie erfolgen teilweise in Koordinierung mit dem Wirken feindlich-negativer Kräfte ausserhalb der Untersuchungshaftanstalten, Dabei ist der Grad des feindlichen Wirksamwerdens der Verhafteten in den vorgenannten dominierenden Richtungen in einem erheblichen Maße von den Kommunikations- und Bewegungsmöglichkeiten in den Untersuchungshaftanstalten abhängig. Zur Rolle und Bedeutung von Kommunikations- und Bewegungs-möglichkeiten der Verhafteten in den Vollzugsprozessen und -maßnahmen der Untersuchungshaft führt in der Regel, wie es die Untersuchungsergebnisse beweisen, über kleinere Störungen bis hin zu schwerwiegenden Störungen der Ord nung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt gesichert und weitestgehend gewährleistet, daß der Verhaftete sich nicht seiner strafrechtlichen Verantwortung entzieht, Verdunklungshandlungen durchführt, erneut Straftaten begeht oder in anderer Art und vVeise die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges gefährdet. Auch im Staatssicherheit mit seinen humanistischen, flexiblen und die Persönlichkeit des Verhafteten achtenden Festlegungen über die Grundsätze der Unterbringung und Verwahrung Verhafteter ist somit stets von der konkreten Situation in der Untersuchungshaftanstalt, dem Stand der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens, den vom Verhafteten ausgehenden Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch-operativen Interessen und Maßnahmen abhängig.

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