Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 127

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 127 (NJ DDR 1955, S. 127); den Beschluß, durch welchen das Gesuch auf Erlaß eines Vollstreckungsbefehls zurückgewiesen wird, der Fall ist. Diese Auffassung stützte sich auf § 34 Abs. 3 Satz 2 AnglVO, welcher bestimmt, daß gegen die Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung die sofortige Beschwerde nur insoweit zulässig ist, als nicht in gesetzlichen Bestimmungen eine abweichende Regelung der Rechtsmittel enthalten oder vorgesehen ist, daß die Entscheidung des Sekretärs endgültig sein soll. Die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Regelung für die sofortige Beschwerde wurde sinngemäß auch auf die Erinnerung nach § 34 Abs. 1 AnglVO übertragen. Diese Auffassung findet jedoch weder im Gesetz selbst eine ausreichende Stütze, noch entspricht sie der Stellung des Sekretärs nach der AnglVO. Der Wortlaut des § 34 Abs. 1 AnglVO spricht dafür, daß ausnahmslos gegen alle Entscheidungen und Verfügungen des Sekretärs die Erinnerung innerhalb einer Woche einzulegen ist. Eine andere Regelung gilt nur für die sofortige Beschwerde gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 AnglVO. Schon aus dem Wortlaut und aus der Stellung dieser Vorschrift im Abs. 3 des § 34 AnglVO ist zu ersehen, daß sie sich nur auf die sofortige Beschwerde beziehen kann. Außerdem spricht § 34 Abs. 3 Satz 2 klar von „Rechtsmittel", während die Erinnerung nach Abs. 1 dieser Vorschrift ein „sonstiger Rechtsbehelf“ ist. Alles das zeigt deutlich, daß es nicht möglich ist, die in § 34 Abs. 3 Satz 2 für die sofortige Beschwerde zum Ausdruck gekommene Regelung im Wege der Auslegung auch auf die Erinnerung nach Abs. 1 zu übertragen. Das Oberste Gericht hat mit Recht auf die Präambel der AnglVO hingewiesen, nach welcher sie der Anpassung der Verfahrensvorschriften auf dem Gebiete des Zivilrechts an die Bestimmungen des GVG dienen soll. Dieser Angleichung lag selbstverständlich auch der Gesichtspunkt der Vereinheitlichung zugrunde, und es wäre deshalb unverständlich, wollte man bei der Zulässigkeit der Erinnerung gegen Entscheidungen und Verfügungen des Sekretärs in irgendeiner Form differenzieren. Die Auslegung, die das Oberste Gericht dem § 34 Abs. 1 AnglVO gibt, entspricht auch der Stellung des Sekretärs, dessen Tätigkeit nichts mit der des früheren Rechtspflegers nach der Verordnung über die Zuständigkeit der Rechtspfleger vom 20. Juni 1947 (ZVOBl. S. 78) gemein hat. Die Stellung des Sekretärs ergibt sich besonders deutlich aus dem Sachverhalt des auf S. 128 dieses Heftes abgedruckten Beschluß des Bezirksgerichts Suhl. Zu dieser Frage entwickelte sich in der Praxis eine Diskussion, die ihren Ausgangspunkt ebenfalls in der irrigen Auffassung über die Bedeutung des § 34 Abs. 1 AnglVO nahm. Hinzu kam hier noch das Argument, daß die Erinnerung innerhalb einer Woche gegen den Zuschlagsbeschluß schon deshalb nicht gegeben sein könne, weil die sofortige Beschwerde eine Frist von 14 Tagen vorsehe und es passieren könne, daß der Bürger erst in der 2. Woche nach Zustellung des Beschlusses die sofortige Beschwerde einlege, die aber dann, als Erinnerung umgedeutet, infolge Fristablaufes als unzulässig verworfen werden müsse. Das bedeute, daß der Zuschlagsbeschluß rechtskräftig werde und dem Bürger dadurch unbilligerweise die Möglichkeit abgeschnitten werde, Rechtsmittel einzulegen. Diese Bedenken können aber durch eine klare Rechtsmittelbelehrung überwunden werden. Auch dem Beschluß des Bezirksgerichts Suhl ist zuzustimmen, allerdings bedarf seine Begründung der Klarheit halber in einem Punkte noch einer Ergänzung. Die Richtigkeit dieser Entscheidung wird besonders deutlich, wenn auf die Stellung des Sekretärs hingewiesen wird. Artzt hat bereits in NJ 1953 S. 45 aufgezeigt, daß der Sekretär nach der AnglVO in der Zwangsvollstreckung als selbständiges Vollstreckungsorgan tätig wird. Das bedeutet aber, daß in allen Fällen die Kontrolle über die Einhaltung der demokratischen Gesetzlichkeit dem Gericht zustehen muß. Das ist ein Grund dafür gewesen, gegen alle Entscheidungen und Verfügungen des Sekretärs die Erinnerung an das Gericht zuzulassen. Der Sekretär untersteht damit der Aufsicht des Gerichts, die unmittelbar durch § 34 Abs. 1 AnglVO ausgeübt wird. Würde also gegen den Zuschlagsbeschluß nicht erst die Erinnerung, son- dern gleich die sofortige Beschwerde gegeben sein, so würde das Bezirksgericht die unmittelbare Aufsicht über ein Vollstreckungsorgan erhalten. Es leuchtet ein, daß diese Auffassung mit der Stellung des Sekretärs als selbständigen Vollstreckungsorgans nicht zu vereinbaren ist und der AnglVO widerspricht. In diesem Zusammenhang sei noch einmal darauf hingewiesen, daß z. B. die Bestimmung in § 18 Abs. 5 der VO über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 302) in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1070), wonach die dort genannten, jetzt ebenfalls vom Sekretär zu treffenden Entscheidungen unanfechtbar sind, durch § 34 Abs. 1 AnglVO aufgehoben ist (vgl. Artzt in NJ 1954 S. 85). Auch gegen die Entscheidungen des Sekretärs nach § 18 der VO vom 26. Mai 1933 ist also die Erinnerung zulässig. Nur ist gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 AnglVO nicht die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung gegeben. Dasselbe trifft für den Fall zu, daß der Sekretär den Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls zurückweist (§ 691 Abs. 3 ZPO). Diese bis zum Erlaß der AnglVO bisher unanfechtbare Verfügung ist mit der Übernahme der Geschäfte im Mahnverfahren durch den Sekretär ebenfalls mit der Erinnerung anfechtbar. Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung ist aber auch hier nicht gegeben. Dagegen ist bei der Versagung des Vollstreckungsbefehls gegen den zurückweisenden Beschluß des Sekretärs zunächst Erinnerung einzulegen und erst dann sofortige Beschwerde zu erheben (vgl. dazu Püschel in NJ 1955 S. 18). Diese Beispiele lassen sich fortsetzen. Die bisher unterschiedliche Auslegung des § 34 Abs. 1 AnglVO konnte im Einzelfall dazu führen, daß unsere Bürger infolge falscher Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf die gesetzlich bestimmten Anfechtungsfristen nicht eingehalten haben. Es muß selbstverständlich verhindert werden, daß auf diese Weise eine Anfechtung der Entscheidungen und Verfügungen des Sekretärs abgeschnitten wird. In der Regel wird nach sorgfältiger Überprüfung der Voraussetzungen in diesen Fällen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO geboten sein. Eine falsche Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf wird regelmäßig für unsere Bürger einen unabwendbaren Zufall im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Zur Vermeidung von Irrtümern müssen die Gerichte die auf dem Vordruck für Kostenfestsetzungsbeschlüsse enthaltene Belehrung über die Einlegung der Erinnerung einstweilen, bis zur Neuauflage dieser Formulare, handschriftlich entsprechend abändern. Dr. Wolfgang Koch, Hauptreferent im Ministerium der Justiz Entscheidungen anderer Gerichte C7 Arbeitsrecht §§ 3 Abs. 4, 8 KonfliktkommissionsVQ. Hat der Betrieb durch Daueraushang die Bildung einer Konfliktkommission und ihre Zusammensetzung bekanntgemacht, so kann sich ein Werktätiger in einem Arbeitsrechtsstreit nicht darauf berufen, daß er von dem Bestehen der Kommission keine Kenntnis hatte. Bezirksarbeitsgericht Erfurt, Urt. vom 28. Juni 1951 BA 23/54. Aus den Gründen: Der Auffassung der Vorinstanz, daß der Kläger die Konfliktkommission deshalb nicht anzurufen brauchte, weil er wegen seiner Krankheit von ihrer Bildung keine Kenntnis hatte, konnte sich das Berufungsgericht nicht anschließen. Es kann nicht darauf ankommen, ob der einzelne Werktätige von der Bildung der Konfliktkommission Kenntnis erlangt hat, sondern nur darauf, ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand. Hat die Konfliktkommission durch Daueraushang den Werktätigen des Betriebes die Möglichkeit verschafft, sich über die Bildung und die Zusammensetzung der Konfliktkommission zu informieren, dann reicht das aus. Ob der einzelne Werktätige von dem Daueraushang auch 127;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und im Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deutschen Volkspolizei -und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie realisiert werden, alle möglichen EinzelneSnahmen zur Identitätsfest-stellung zu nutzen und in hoher Qualität durchzuführen, um mit den Ergebnissen die politisch-operative Arbeit aller Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Angesichts des zunehmenden aggressiven, antikommunistischen, antisowjetischen und antisozialistischen Charakters der politisch-ideologischen Diversion macht sich auch der Einsatz wirksamerer rechtlicher Mittel notwendig.

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