Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 126

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 126 (NJ DDR 1955, S. 126); §§ 1, 5, 12 KündigungsVO. Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 der KündigungsVO gilt nur lür solche Werktätige, die zur Wahrnehmung eines öl len menen Amies von den venas-sungsmäiiig dazu bestimmten Körperschaften oder Personen gewählt oder ernannt worden sind. Auf dem Wirtschaftsgebiet des Kraftverkehrs werden die Arbeitsrechtsverhältnisse der Betriebs- und Werkleiter durch Abschluß eines entsprechenden Arbeiisver-trages begründet, lür sich daraus ergebende Streitigkeiten ist das Kreisarbcitsgericht zuständig. OG, Urt. vom 16. November 1954 1 Za 207/54. Der Kläger war seit dem 1. September 1952 als Betriebsleiter des VE-Krattfalirzeugreparaturbetriebes I. mit einem Monatsgehalt von 1120, DM beschäftigt. Unter dem 15. Sep.ember 1953 hat die Verklagte den zwischen den Parteien abgeschlossenen Anstellungsvertrag zum 19. Oktober 1953 mit einer auf einen Beschluß der Betriebsversammlung vom 4. August 1953 gestützten Begründung gekündigt. Der Kläger hat im Wege der Klage Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung verlangt. Er bestreitet die Richtigkeit der Anführungen im Kündigungsschreiben. Er habe keinen Grund zur Eosung des Arbeitsverhältnisses ge-geDen. Vor allem spiegele das Ergebnis der Betriebsversammlung vom 4. August 1953 nicht den wahren Willen der Belegschaft wider, da nur ungefähr 55 Prozent der Beschäftigten daran teilgenommen und ein Teil für sein Verbleiben gestimmt, andere aber sich der Stimme enthalten hätten. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hält an den im Kündigungsschreiben niedergelegten Gründen als den Tatsachen entsprechend fest. Ihr sei schon von mehreren Seiten mitgeteilt worden, daß das Verhältnis des Klägers zur Belegschaft, Betriebsgewerkschaftsleitung und der Betriebsparteiorganisation nicht mehr gut sei. Auch durch Ermahnungen, die sie dem Kläger wiederholt erteilt habe, sei eine Änderung nicht eingetrelen. Das Kreisarbeitsgericht A. hat mit Urteil vom 16. Oktober 1953 die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Kläger gehöre als Betriebsleiter der volkseigenen Wirtschaft zu dem in § 1 Abs. 2 Ziif. 2 der Verordnung über Kündigungsrecht vom 7. Juni 1951 (GBl. S. 550) aufgeführten Kreis von Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden und ernannt oder berufen werden. Für diesen kämen die Bestimmungen der KündigungsVO nicht zur Anwendung. Die Lösung des Arbeitsvertragsverhältnisses werde durch Abberufung und nicht durch Kündigung herbeigeführt. Gegen dieses Urteil richtet sich der vom Präsidenten des Obersten Gerichts gestellte Kassationsantrag. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisarbeitsgericht geht davon aus, daß es bei Beurteilung des Arbeitsrechtsverhältnisses der Parteien nicht auf den von ihnen abgeschlossenen Anstellungsvertrag ankomme, sondern daß nach der Art der Beschäftigung des Klägers als Betriebsleiter der volkseigenen Wirtschaft die KündigungsVO nicht angewendet werden könne. Diese Auffassung ist verfehlt. Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 der KündigungsVO gilt nur für solche Werktätige, die zur Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes von den verfassungsmäßig dazu bestimmten Körperschaften oder Personen gewählt oder ernannt worden sind. Der Kreis ist auf leitende Angestellte, denen die Leitung besonders wichtiger Betriebe übertragen worden ist, beschränkt. Die betreffenden Personen werden in diese Stellen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder Anordnungen zentraler Regierungsstellen berufen. Auf dem hier gegebenen Wirtschaftsgebiet des Kraftverkehrs gibt es keine derartigen Anordnungen, nach denen Werktätige zur Leitung eines Betriebes berufen werden und die Wahrnehmung dieser dienstlichen Aufgaben den Charakter eines öffentlichen Amtes trägt. Vielmehr werden hier die Arbeitsrechtsverhältnisse der Betriebsund Werkleiter durch den Abschluß eines entsprechenden Arbeitsvertrages begründet. Im vorliegenden Fall ist dies auch so gehandhabt worden. Zwischen den Parteien ist ein Anstellungsvertrag abgeschlossen worden, in dem in Ziff. 4 ausdrücklich die gesetzlichen Bestimmungen der Verordnung über Kündigungsrecht vom 7. Juni 1951 zum Vertragsinhalt erhoben worden sind. Das Kreisarbeitsgericht ist also für die Entscheidung, ob die von der Verklagten ausgesprochene Kündigung des Klägers rechtswirksam ist, oder nicht, zuständig. Seime Entscheidung, die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abzuweisen, verletzt die gesetzlichen Bestimmungen der Verordnung über Kündigungsrecht (§§ 1, 5 und 12). Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung von § 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur ander weiten Verhandlung und Entscheidung an das Kreisarbeitsgericht zurücKzuverweisen. Es ist noch darauf hinzuweisen, daß das Urteil auch insoweit fehlerhaft ist, als das Kreisarbeitsgericht den Rechtsstreit sachlich geprüft hat. Bei seiner Auffassung, wonach die Sache seiner Nachprüfung und Entscheidung nicht unterlag, war dafür kein Raum. Zivilrecht § 104 ZPO; § 34 Abs. 1 AnglVO. 1. Die Erinnerung gegen den vom Sekretär erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluß ist binnen einer Notfrist von einer Woche einzulegen. 2. Zur Bedeutung des § 34 AnglVO. OG, Beschl. vom 14. Oktober 1954 2 Wz 12/54. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht ist in seinem die Erinnerung des Verklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Sekretärs des Bezirksgerichts verwerfenden Beschluß vom 14. August 1954 davon ausgegangen, daß die im § 34 Abs. 1 AnglVO enthaltene Bestimmung, daß gegen alle Entscheidungen und Verfügungen des Sekretärs innerhab von einer Woche die Erinnerung zulässig ist, auch für die vom Sekretär erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse anzuwenden ist. Dieser Auffassung ist beizutreten. Mit § 34 Abs. 1 AnglVO ist eine Bestimmung über die Rechtshilfe gegen die Entscheidungen und Verfügungen des Sekretärs getroffen worden. Damit ist, wie sich aus dem Wort „alle“ ergibt, eine einheitliche Erinnerungsfrist von einer Woche gegen solche Entscheidungen uind Verfügungen ohne Rücksicht auf ihren Inhalt festgesetzt. Hierbei ist zu beachten, daß die in den §§ 28 bis 31 AnglVO aufgezeigten Geschäfte des Sekretärs nicht erschöpfend angeführt sind. Zu den Geschäften des Sekretärs gehört unbedingt auch der Erlaß von Kostenfestsetzungsbeschlüssen. Für diese war bisher nach § 104 Abs. 3 ZPO eine Erinnerungsfrist von zwei Wochen festgesetzt. Daß diese Frist nicht mehr angewandt werden kann, ergibt sich aber auch aus der Einleitung zur Angleichungsverordnung. Danach ist diese zur Anpassung der Verfahrensvorschriften auf dem Gebiete des Zivilrechts worin hiernach das Zivilprozeßrecht einbegriffen ist an die Bestimmungen des Gerichtverfassuingsgesetzes erlassen. Die Bestimmungen der Angleichungsverordnung sind somit auch auf das Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden, d. h. die im § 34 Abs. 1 bestimmte Frist von einer Woche gilt auch für Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse. (Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Grunz, Berlin) Anmerkung: Der Beschluß des Obersten Gerichts stellt nunmehr klar, daß auch die Erinnerung gegen den vom Sekretär erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluß binnen einer Notfrist von einer Woche einzulegen ist. Die Praxis war bisher unterschiedlich. Zahlreiche Gerichte haben die Meinung vertreten, daß die 14tägige Erinnerungsfrist des § 104 Abs. 3 ZPO durch § 34 Abs. 1 AnglVO nicht berührt wird. Auch das Ministerium der Justiz war bisher dieser Auffassung und hat deshalb in der 2. und 3. Auflage der Textausgabe der ZPO davon abgesehen, § 104 Abs. 3 ZPO mit einer Anmerkung zu versehen, die auf § 34 Abs. 1 AnglVO verweist. Auch bei den inzwischen überarbeiteten Formularen für Kostenfestsetzungsbeschlüsse ist bei der Belehrung über die Erinnerung auf die 14tägige Frist des §104 Abs. 3 ZPO Bezug genommen worden. § 34 AnglVO sollte nach dieser vom OG abgelehnten Auffassung nur dann angewendet werden, wenn die Rechtsmittel oder sonstige Rechtsbehelfe in der ZPO und den Nebengesetzen nicht abweichend geregelt sind, wie das z. B. bei der Erinnerung nach §104 Abs. 3 ZPO, bei der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluß nach §§ 95 ff. ZVG oder bei der sofortigen Beschwerde gemäß § 699 Abs. 2 ZPO gegen 126;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung. Die Notwendigkeit und die Bedeutung der Zusammenarbeit der Abteilungen und bei der Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens. Die weitere Stärkung und Vervollkommnung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung vor gesellschaftsgefährlichen Angriffen jederzeit zu gewährleisten, und die andere besteht darin, auch die be- Marx Engels Debatten über das Holzdiebstahlgesetz Werke Sand Programm der Partei , Dietz Verlag Berlin. Zu aktuellen Fragen der Innen- und Außenpolitik der Aus der Rede auf der Aktivtagung zur Eröffnung des Parteilehrjah res in ra, Neues Deutschland. Bericht des der an den Parteitag der Berichterstatter: Erich Honecker Dietz Verlag Berlin, Dienstanweisung über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit gewährleistet. Dadurch werden feindliche Wirkungsund Entfaltungsmöglichkeiten maximal eingeschränkt und Provokationen Verhafteter mit feindlich-negativem Charakter weitestgehend bereits im Ansatz eliminiert.

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