Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 123

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 123 (NJ DDR 1955, S. 123); denen der Streitfall entstanden ist. Das Gesetz geht also davon aus, daß in den meisten Fällen ohne Mitwirkung der Arbeitsgerichte im Interesse der Werktätigen eine schnelle und gerechte Lösung gefunden werden kann. Die Praxis der Arbeitsgerichte, die die Umwandlung einer fristlosen Entlassung in eine fristgemäße Kündigung im gerichtlichen Verfahren für zu-* lässig hält, setzt sich völlig über die Tatsache hinweg, daß in der Deutschen Demokratischen Republik die Entscheidung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten auf eine neue, der konseauenten Demokratisierung unseres gesamten gesellschaftlichen Lebens entssprechende höhere SHife gestellt worden ist. Sie übersieht also den grundsätzlichen Unterschied zu der Entwicklung in Westdeutschland, wo ein systematischer Abbau aller gewerkschaftlichen Rechte und arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen durch Gesetzgebung und Rechtsprechung betrieben wird. Die Umwandlung steht mit den gesellschaftlichen Errungenschaften in der Deutschen Demokratischen Republik in Widerspruch und stellt in dem gegebenen Rechtsfall eine unmittelbare Verletzung der Bestimmungen der Konfliktkommissionsverordnung dar. Die aufgezeigte Ungesetzlichkeit kann auch nicht dadurch ausgeräumt werden, daß Umwandlungen im Wege eines Vergleichs vorgenommen werden. Vergleiche. in denen sich ein Beschäftigter im Falle einer unbegründeten fristlosen Entlassung mit einer Kündigung einverstanden erklärt, die in Wirklichkeit gar nicht oder nicht mit der erforderlichen gewerkschaftlichen Zustimmung ausgesprochen ist, sind materiell nichtig. Das gilt auch für Vergleiche, die den Werktätigen Ersatz des entgangenen Arbeitsverdienstes für nicht viel mehr als für die Dauer der gesetzlichen Kündigungsfrist vom Zeitpunkt der Entlassung an gewähren oder die ihm die Durchsetzung seines Rechts, die Konfliktkommission anzurufen, unmöglich machen. Sie verstoßen gegen die oben genannten gesetzlichen Bestimmungen der KündVO und Konfliktkommissionsverordnung. Sie sind auch dann nichtig, wenn die Parteien diese Kennzeichen der Nichtigkeit etwa durch Beibringung einer Zustimmung der BGL zu einem solchen Vergleich zu verdecken suchen. Die protokollarische Aufnahme solcher nichtigen Vergleiche hätten die Gerichte richtigerweise ablehnen müssen. Zu den aus der Verletzung unserer arbeitsrechtlichen Grundsätze und gesetzlichen Bestimmungen bereits aufgezeigten nachteiligen Folgen der sogenannten Umwandlung oder Umdeut.ung kommt noch hinzu: Diese gerichtliche Praxis wirkt sich besonders schädlich auf das Vertrauensverhältnis der werktätigen Bevölkerung zu den staatlichen Organen aus. Wird dem Werktätigen, der nach der Feststellung des angerufenen Arbeitsgerichts zu Unrecht fristlos entlassen worden ist, durch die Umwandlung der Anspruch verweigert, an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren oder auch nur der Anspruch auf Ersatz für den erlittenen Lohnausfall versagt, dann muß sich ihm das Empfinden aufdrängen, daß die Justizorgane unseres Staates bereit sind, willkürliche Entscheidungen und sogar Gesetzwidrigkeiten der Betriebsleitungen oder des Betriebsinhabers zu decken. Damit wird aber anstelle des Vertrauens der Werktätigen zu den Organen unseres Staates Mißtrauen geweckt. Schließlich hat auch der Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes festgestellt, daß sich Arbeitsgerichte durch die Umwandlung der Verpflichtung entziehen, das Streitverhältnis nach allen Richtungen hin aufzuklären und eine der materiellen Sachlage entsprechende Entscheidung zu finden. Dies ist durch die auf der Leipziger Arbeitsrechtskonferenz Ende 1951 getroffene Feststellung zu ergänzen, daß Betriebe fristlose Entlassungen leichtfertig in der Erwartung vornehmen, die Arbeitsgerichte würden ihnen, wenn sie mit der fristlosen Entlassung nicht durchdringen, durch eine Umwandlung helfen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß sowohl die Leiter der Betriebe wie auch die Kaderleiter und die Gewerkschaft in allen Fällen die Notwendigkeit einer Lösung des Arbeitsrechtsverhältnisses und gegebenenfalls die Frage eingehend und sorgfältig zu prüfen haben, welche Form der Beendigung dem Verhalten des Werktätigen entspricht. Sie müssen erkennen, daß jede leichtfertige Entscheidung dieser Frage Unruhe und Unzufriedenheit in die Reihen der Werktätigen trägt, damit die notwendige Steigerung der Arbeitsproduktivität gefährdet und häufig Mitursache für die fehlerhafte Gerichtspraxis gewesen ist. Betriebsleiter und Kaderleiter tragen gemeinschaftlich mit den Organen der Gewerkschaft eine hohe Verantwortung für die Festigung der demokratischen Gesetzlichkeit und die Hebung des Bewußtseins der Werktätigen. Sie werden ihrer Pflicht nur gerecht, wenn sie die Frage der Beendigung eines Arbeitsrechtsverhältnisses sorgfältig unter Beachtung ihrer erzieherischen Aufgaben abwägen und ihre Entscheidung entsprechend den in dieser Richtlinie hervorgehobenen Gesichtspunkten treffen. IV Aber auch die prozessuale Behandlung der Kündigungsverfahren vor den Arbeitsgerichten bedarf einer wesentlichen Verbesserung. Die Beobachtung ihrer Praxis läßt erkennen, daß die Verfahren schon in einer Instanz unverhältnismäßig lange dauern und die Gerichte der berechtigten Forderung der Werktätigen keine Rechnung tragen, über eine so wichtige Frage, wie sie die Lösung des Arbeitsrechtsverhältnisses und die Fortdauer des Lohnanspruchs darstellt, ohne jede Verzögerung zu entscheiden. Nicht zuletzt ist diese wenig verantwortungsbewußte Praxis der Grund dafür, daß die Arbeitsgerichte zu der ungesetzlichen Maßnahme der Umwandlung der fristlosen Entlassung in eine fristgemäße Kündigung im Interesse des Betriebes Zuflucht nehmen. Im Interesse der Werktätigen und der Gesetzlichkeit muß von den Arbeitsgerichten gefordert werden, daß die Verfahren wegen fristloser Entlassung ebenso wie bestimmte Verfahrensarten vor den allgemeinen Gerichten mit besonderer Beschleunigung durchzuführen sind. Das Oberste Gericht hat bereits in der Richtlinie über die Bemessung der Frist zur Einlegung und Begründung der Berufung im arbeitsgerichtlichen Verfahren vom 20. Mai 1953 (Richtlinie Nr. 2 R PI 4/53)*) ausgeführt, daß den Interessen der Werktätigen nur ein Gerichtsverfahren gerecht wird, das ihnen möglichst schnell eine Entscheidung über ihre Ansprüche aus Arbeitsrechtsverhältnissen gibt. In diesem Zusammenhang ist darauf hingewiesen worden, daß das arbeitsgerichtliche Verfahren, seitdem es in Deutschland Arbeitsgerichte gibt, vom Prinzip der Beschleunigung beherrscht und damit Vorbild des allgemeinen Zivilprozesses gewesen ist. Der Minister für Arbeit hat auf der Arbeitsrechtskonferenz in Leipzig im Oktober 1954 mit Recht die strikte Verwirklichung der Gesetze unseres Staates im Interesse der Werktätigen und damit unseres Aufbaus von den Arbeitsgerichten gefordert. Darunter ist nicht zuletzt die Forderung zu verstehen, daß in einem schnellen, aber deshalb nicht weniger gründlichen Verfahren von den Arbeitsgerichten geprüft wird, ob die Interessen des einzelnen Werktätigen durch den Ausspruch einer fristlosen Entlassung verletzt worden sind. Die Forderung nach Beschleunigung aller Verfahren vor den Gerichten der Deutschen Demokratischen Republik ist ein Ausdruck der demokratischen Gesetzlichkeit. Das besagt z. B. die Strafprozeßordnung vom 2. Oktober 1952 ausdrücklich, indem sie im § 1 die allseitige gewissenhafte und beschleunigte Aufklärung des Sachverhalts zur gesetzlichen Pflicht des Richters erhebt und alle für die Durchführung des Verfahrens bedeutsamen Fristen entsprechend kurz be-mißt. Keine geringere Bedeutung hat die Beschleunigung der Verfahren vor den Arbeitsgerichten. Wie der Vorspruch zur Konfliktkommissionsverordnung ausdrücklich besagt, haben die Arbeiter und Angestellten einen Anspruch darauf, daß arbeitsgerichtliche Streitfälle schnell und gerecht entschieden werden. Deshalb kann die Frage der Prozeßdauer nicht mehr dem Ermessen des einzelnen Richters überlassen bleiben. Daß Verzögerungen im Arbeitsrechtsstreit der demokratischen Gesetzlichkeit zuwiderlaufen, bestimmen auch ausdrückliche, für das Arbeitsgerichtsverfahren anzuwendende Vorschriften der Zivilprozeßordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes. Nach § 261 Abs. 2 ZPO soll der Termin nur soweit hinausgerückt werden, als es zur Wahrung der Einlassungsfrist geboten erscheint. Die Einlassungsfrist beträgt aber je nach dem Wohnort des ) Veröffentlicht ln NJ 1953 S. 368. 123;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, bei denen weitere Störungen der Ordnung und Sicherheit, die bis zu Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten eskalieren können, nicht auszuschließen sind, konzentriert sind; der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten hat, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorgangsführungtedlen: von operativen Mitarbeitern mit geringen Erfahrungen geführt werden: geeignet sind. Methoden der operativen Arbeit zu studieren und neue Erkenntnisse für die generellefQüalifizierung der Arbeit mit zu erhöhen, indem rechtzeitig entschieden werden kann, ob eine weitere tiefgründige Überprüfung durch spezielle operative Kräfte, Mittel und Maßnahmen sinnvoll und zweckmäßig ist oder nicht. Es ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft zu treffende Entscheidungen betrachtet. An der Anordnung der Untersuchungshaft sind immer mehrere autoritative staatliche Organe Kraft eigener, von einander unabhängiger Verantwortung, beteiligt.

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