Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 116

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 116 (NJ DDR 1955, S. 116); KKVO getroffen wurden. In beiden Fällen handelt es sich zweifelsohne um ein echtes Rechtsmittel. Dagegen wird man die durch § 24 Abs. 2 KKVO gegebene Möglichkeit, in nicht gelösten Arbeitsstreitfällen Klage bei dem zuständigen Kreisarbeitsgericht zu erheben, nicht als Rechtsmittel bezeichnen können, da es an einer vorangehenden Entscheidung fehlt. Aus der hier getroffenen Feststellung, daß die Konfliktkommission unter allen Umständen angerufen werden muß, bevor der Weg zum Kreisarbeitsgericht beschritten werden kann, ergibt sich, daß die Anrufung der Konfliktkommission Prozeßvoraussetzung für einen Arbeitsgerichtsprozeß ist, wenn das Gesetz (§ 5 KKVO) die Konfliktkommission für zuständig erklärt hat. Dagegen hat das Tätigwerden des Staatsanwalts nach § 31 KKVO zur Voraussetzung, daß eine Entscheidung der Konfliktkommission überhaupt vorliegt (vgl. § 24 Abs. 1 KKVO). Auch wenn diese es entgegen der demokratischen Gesetzlichkeit unterlassen hat, eine Entscheidung zu treffen, so darf hier der Staatsanwalt nicht eingreifen, auch nicht im Wege der Allgemeinen Aufsicht; vielmehr verbleibt es bei der den Parteien gegebenen Möglichkeit, das Kreisarbeitsgericht bei nicht gelösten Arbeitsstreitfällen anzurufen (§ 24 Abs. 2 KKVO). Sollte eine Konfliktkommission sich weigern, eine Bescheinigung gemäß § 24 Abs. 2 KKVO auszustellen, so kann die Bereinigung dieser Angelegenheit nur Sache der Gewerkschaft sein. Das Recht des Staatsanwalts, beim Kreisarbeitsgericht die Aufhebung von Entscheidungen einer Konfliktkommission zu beantragen, hat zur Voraussetzung, daß diese Entscheidung gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen verletzt (§ 31 KKVO). Nicht aber genügt es, daß der Staatsanwalt mit dieser Entscheidung aus irgendeinem Grunde nicht einverstanden ist. Verletzt aber eine Entscheidung der Konfliktkommission die demokratische Gesetzlichkeit, beruht sie auf einer Verletzung gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen, dann ist der Staatsanwalt sogar verpflichtet, seinen Antrag gemäß § 31 KKVO zu stellen. Ob die daraufhin vom Kreisarbeitsgericht ergehende Entscheidung den Wünschen und Ansichten der Parteien entspricht, ist unerheblich, da die Wiederherstellung der demokratischen Gesetzlichkeit nicht ihrer Disposition unterliegt. Hierauf deutet übrigens schon der § 21 Abs. 3 KKVO hin, wenn er bestimmt, daß die Einigung der im Arbeitsstreitfall Beteiligten dann der Entscheidung der Konfliktkommission nicht zugrunde zu legen ist, wenn diese Einigung der demokratischen Gesetzlichkeit widerspricht. Dies alles aber zeigt deutlich, daß das Aufhebungsverfahren des § 31 KKVO kein Rechtsmittel im zivilprozessualen Sinne ist und auch nicht etwa deshalb als solches bezeichnet werden darf, weil § 31 im System der KKVO unter den Abschnitt IV eingeordnet wurde. Man sollte auch nicht von einem Rechtsmittel mit bestimmten Besonderheiten spre-chen'f), weil dies zu Irrtümern Anlaß gibt und geeignet ist, den Charakter des Aufhebungsverfahrens zu verfälschen. Ebenso abwegig wäre es auch etwa von einer „kleinen Kassation“, von einem außerordentlichen Rechtsbehelf, zu sprechen. Wie falsch eine solche Bezeichnung ist, zeigt sich schon darin, daß es ja keine „gerichtlichen“ Entscheidungen sind, die der Staatsanwalt gemäß § 31 KKVO angreift. M. E. handelt es sich vielmehr um ein nur dem Staatsanwalt als dem Hüter der demokratischen Gesetzlichkeit zustehendes Rechtsrügeverfahren, das jedoch mit dem Einspruch gemäß § 13 StAnwG weder vergleichbar noch identisch ist. Eine Ähnlichkeit ist lediglich insoweit vorhanden, als die Gründe, auf die sich die Kritik des Staatsanwalts gemäß § 31 KKVO stützt, die gleichen sind, wie die nach § 13 StAnwG, aber der Einspruch gemäß § 13 StAnwG führt niemals zu einer gerichtlichen Entscheidung, sondern kann nur Maßnahmen der zuständigen Verwaltungsstellen aus-lösen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß im sowjetischen Arbeitsrecht der Staatsanwalt allgemein das Recht besitzt, gegen Entscheidungen der Schlichtungskommissionen Verwahrung bei den übergeordneten Gewerkschaftsorganen einzulegen. Er muß diese Verwahrung immer dann einlegen, wenn die Entscheidung offensichtlich ungesetzlich ist oder einen erheblichen Verstoß gegen die Interessen des Staates oder des Werktätigen bedeutet* 9 *). Die bisherigen Erfahrungen mit der KKVO haben gezeigt, daß sie von unseren Werktätigen als das geeignete Mittel erkannt wird, Arbeitsstreitfälle schnell und gerecht zu lösen. Soweit Unklarheiten und Zweifelsfälle auftreten, sollte dies für unsere Staatsanwälte ein Ansporn dazu sein, bedeutend mehr als bisher auf diesem Gebiet tätig zu werden, um die Verbindung mit den werktätigen Massen unseres Volkes noch enger zu gestalten. 8) vgl. Kunz, A. u. S. 1954 S. 20. 9) vgl. Lehrbuch des sowjetischen Arbeitsrechts, Verlag Kultur und Fortschritt, Berlin 1952, S. 292 und 293. Die Milwirkung des Staatsanwalts in Zivilsachen Von WALTER HABER, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Karl-Marx-Stadt Die nachstehenden Ausführungen behandeln nur einen Ausschnitt des in der Überschrift genannten Themas, da sie sich auf familienrechtliche Fragen beschränken. Viele andere allgemein interessierende Gesichtspunkte, die den Staatsanwalt zur Mitwirkung im Zivilverfahren veranlassen können, sind noch nicht einmal angedeutet, z. B. die Vereinbarkeit einer Klage mit der Verfassung oder mit dem Volkswirtschaftsplan, die Geltendmachung der Unzulässigkeit des Rechtsweges, die Wahrung des Prinzips der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Auch die Mitwirkung des Staatsanwalts im Arbeitsrechtsstreit verdiente Behandlung. Wir stellen daher diesen Artikel zur Diskussion und regen ergänzende Ausführungen an. Die Redaktion Nach § 20 StAnwG ist der Staatsanwalt zum Zwecke der Wahrung der demokratischen Gesetzlichkeit, berechtigt, in jedem Zivilrechtsstreit durch Einreichung von Schriftsätzen und durch Teilnahme an Gerichtsverhandlungen mitzuwirken. Voraussetzung hierfür ist, daß der Staatsanwalt rechtzeitig vom Anhängigwerden eines Zivilprozesses in erster Instanz oder in der Be- rufungsinstanz erfährt, soweit er zur Mitwirkung an diesem Verfahren auf Grund der Rundverfügung Nr. 34/52 des Generalstaatsanwalts1) verpflichtet ist bzw. eine Mitwirkung auf Grund der besonderen gesellschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits für erforderlich erachtet wird2). Der Staatsanwalt erfährt in der Regel dort rechtzeitig vom Anhängigwerden eines Zivilprozesses, wo eine gute Zusammenarbeit mit dem Gericht besteht. Die Gerichte teilen dann von sich aus dem Staatsanwalt mit, daß in dieser oder jener Sache Termin ansteht. Sie sind aber in der Regel nicht in der Lage, dem Staatsanwalt eine Abschrift der Klagschrift oder Berufungsschrift zu überlassen, da die Parteien nur selten ein für den Staatsanwalt bestimmtes Exemplar bei Gericht miteinreichen. Der Staatsanwalt muß dann, um über den Gegenstand des anstehenden Rechtsstreits vorher orientiert zu sein, immer erst die Prozeßakte vom Gericht anfordern und sich, wenn notwendig, selbst ’) Enthalten ln der Rundverfügung Nr. 9/53 des Ministers der Justiz vom 9. Januar 1953, abgedruckt als Fußnote zu § 20 StAnwG in der ZPO-Textausgabe, 3. Aufl., 1953 (S. 502 ff.). 2) Uber die Mitwirkung vgl. Fröhbrodt in NJ 1953 S. 745. 116;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Auf der Grundlage der Durchführungsbestimmung zur DienS-anwelsung des Gen. Minister, die die Aufgaben für die Einschätzung der operativen Relevanz der Androhung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten als Bestandteil der operativen Lageeinschätzung im Verantwortungsbereich, zur Herausarbeitung und Bestimmung von Erfordernissen der vorbeugenden Terrorabwehr und des Niveaus der dazu ersetzbaren operativen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmung erfolgen sollte, damit die politisch-operative Ziestellung erreicht wird. Bei Entscheidungen über die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit , insbesondere erfolgen, um bei den mit der anfänglichen Zielstellung der ausschließlichen Gefahrenabwehr auf der Grundlage der Befugnisse des Gesetzes eingeleiteten Maßnahmen gleichzeitig Informationen zu erarbeiten, die eine Bestimmung des vernehmungstaktischen Vorgehens ermöglichen. In diesem Zusammenhang kommt der engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem den führenden operativen Mitarbeiter große Bedeutung. Der Pührungs-offizier, der in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Bugendlicher kommt es darauf an, die im Vortrag dargelegten Erkenntnisse und Probleme als Anregung zu werten, die konkrete Situation in der Untersuchungshaftanstalt kritisch zu analysieren und entsprechende Schlußfolgerungen für die politisch-operative Arbeit vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung and Bekämpfung der Versuche des Feindes aum Mißbrauch der Kirchen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Grandfragen der Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit in der Reoel mit der für die politisch-operative Bearbeitung der Sache zuständigen Diensteinheit im Staatssicherheit koordiniert und kombiniert werden muß.

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