Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1955, Seite 101

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 101 (NJ DDR 1955, S. 101); hang mit der großen politischen Entwicklung unserer Zeit, mit dem Kampf um die Erhaltung des Friedens und um die Einheit Deutschlands. Die Presse wurde deshalb auch darauf hingewiesen, daß sie nicht aus „Platzmangel“ wegen der notwendigen Berichterstattung über diese großen Ereignisse Beiträge zur Durchführung der Schöffenwahlen zurückstellen dürfe, sondern daß sie gerade auch diese Beiträge in das gesamte Bild der politischen Information der Leser einbeziehen müsse. In der ständigen Entwicklung seit 1945 stellt das Gerichtsverfassungsgesetz vom Jahre 1952 und die Stellung der Schöffen nach diesem Gesetz eine wichtige Stufe des Aufbaus der demokratischen Justiz in der Arbeiter- und Bauernmacht dar, die ihre Grundlage im Potsdamer Abkommen hat. In den Mittelpunkt der Erläuterung wurde dann die Wahl der Schöffen zu den Kreisgerichten gestellt und dabei die besondere Bedeutung des Kreisgerichts dargelegt. Alles das, was den Bürger in der Regel bewegt, wird vor dem Kreisgericht verhandelt, mögen es nun Zivil- oder Familienrechtsstreitigkeiten oder Strafsachen sein. Das Kreisgericht ist auch Schwerpunkt der politischen Massenarbeit der Gerichtsorgane: seine Richter erteilen Rechtsauskünfte, erstatten über ihre Tätigkeit regelmäßig vor der Öffentlichkeit Bericht, führen Justizaussprachen durch. An der Verwirklichung dieser Aufgaben haben auch die Schöffen, die ja gleichberechtigte Richter sind, einen bedeutenden Anteil. Es ist klar, daß die Schöffen an den Kreisgerichten durch ihre Tätigkeit entscheidend zur Verbindung der Justiz mit den Werktätigen beitragen. Diese Schöffen müssen das Vertrauen der Werktätigen in besonders hohem Maße besitzen; deshalb müssen sie unmittelbar von denjenigen Bürgern gewählt werden, mit denen sie zusammen leben und arbeiten, die sie persönlich kennen. Diese unmittelbare Wahl der Schöffen überträgt sowohl den Werktätigen in den Betrieben, den LPG und den Gemeinden als insbesondere auch den Kreisausschüssen der Nationalen Front und den Betriebsgewerkschaftsleitungen eine große Verantwortung für die Auswahl der Kandidaten. Die bisherigen Erfahrungen mit der Schöffentätigkeit haben gezeigt, welche Schöffen sich ihres Amtes würdig erwiesen und das in sie gesetzte Vertrauen gerechtfertigt haben. Sie werden bei den Schöffenwahlen auch wieder als Kandidaten aufgestellt werden. Die aktivsten Schöffen sollten es auch als ihre Aufgabe betrachten, solche Kollegen, die in ihrem beruflichen und außerberuflichen Leben vorbildlich sind, für das Schöffenamt zu begeistern und zu gewinnen. Allerdings muß Klarheit darüber bestehen, daß es keinen Zweck hat, solche Werktätige als Kandidaten für die Schöffenwahl aufzustellen, die ohnehin schon mit gesellschaftlichen Funktionen stark belastet sind und möglicherweise zur Sitzungsperiode nicht herangezogen werden können. Andererseits ist es ebenso falsch, wenn wie das ein auf der Pressekonferenz anwesender Arbeiter eines Berliner Großbetriebes zum Ausdruck brachte Betriebsgewerkschaftsleitungen an die Auswahl der Kandidaten mit der Einstellung heran-gehen: „Wer noch keine Funktion hat, der muß eben Schöffe werden“. Zum Schöffenamt sollen vielmehr nur die besten und aktivsten Werktätigen vorgeschlagen werden, die auch bereit und in der Lage sind, die sich aus der Wahl ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen. Was die soziale Zusammensetzung der Schöffen anlangt, so ist vor allem der Anteil der Genossenschaftsbauern und der werktätigen Einzelbauern noch viel zu gering. Hier sollte z. B. das „Bauem-Echo“ sich zum Propagandisten der Schöffenwahlen machen. Mit Genugtuung können wir feststellen, daß der Anteil der Frauen an der Zahl der bisher tätigen Schöffen etwa ein Drittel beträgt. Aber dieser Anteil muß noch erhöht werden. Die Betriebsgewerkschaftsleitungen und die Kreisausschüsse der Nationalen Front sollen deshalb bei der Vorbereitung des 8. März, des Internationalen Frauentages, auch gerade die Tätigkeit der weiblichen Schöffen ihres Kreises popularisieren. Welche Aufgaben ergeben sich nun im einzelnen? Die Betriebsgewerkschaftsleitungen müssen mit aller Kraft daran gehen, die Wahlversammlung in ihren Betrieben vorzubereiten. Allerdings gibt es noch immer Betriebe, in denen die Schöffenwahlen kaum beachtet werden, weil gegenwärtig noch BGL- und AGL-Wahlen stattfinden. Diese Betriebe müssen erkennen, daß die Schöffenwahlen keine „bloße Justizangelegenheit“ sind, sondern eine außerordentliche politische Bedeutung haben. Dem Vertreter des FDGB im Kreiswahlausschuß erwächst hier die Aufgabe, die Betriebsgewerkschaftsleitungen auf ihre Pflichten bei der Vorbereitung und Durchführung der Schöffenwahlen hinzuweisen. In den einzelnen Gewerkschaftsgruppen sollten Aussprachen über die Mitwirkung der Werktätigen an der Rechtsprechung stattfinden, in denen Schöffen über ihre Tätigkeit berichten, die Gesetze unseres Staates popularisieren. Auf diese Weise erfüllen die Schöffen ihren Auftrag, in ihrem Betrieb, in ihrer LPG als Propagandisten unserer demokratischen Justiz aufzutreten, auf diese Weise tragen sie bei zur Entwicklung des demokratischen Staatsbewußtseins unserer Bürger. Die Kreisausschüsse der Nationalen Front haben die Aufgabe, in den Agitationslokalen Aussprachen durchzuführen, zu denen entsprechend dem Aufruf des Nationalrats und des FDGB-Bundesvorstandes insbesondere westdeutsche Besucher eingeladen werden sollen. Ferner sind die Kreisausschüsse dafür verantwortlich, daß der Bevölkerung des Kreises Agitationsmaterial zur Verfügung gestellt wird. Die Presse kann wesentlich dazu beitragen, daß alle Bürger eines Kreises ihre Kandidaten für die Schöffenwahlen kennenlernen. Sie muß also neben Artikeln, in denen die Bedeutung der Wahlen erläutert wird, vor allen Dingen Interviews mit Schöffen, Reportagen, Leserbriefe von Schöffen veröffentlichen. Kurz: sie muß mit ihren Mitteln versuchen, einen engen Kontakt zwischen Wahlkandidaten und Wählerschaft herzustellen. Welche Mängel in der Zusammenarbeit zwischen Justiz und Presse gegenwärtig noch bestehen, kam deutlich in der Diskussion zum Ausdruck. Der Direktor des Kreisgerichts Nauen führte Klage darüber, daß zwar Richter und Schöffen gemeinsam einen Publikationsplan ausgearbeitet und Beiträge geschrieben hätten, daß aber in der „Märkischen Volksstimme“ keine Veröffentlichung erfolgt sei. Umgekehrt bemängelte der Vertreter der „Märkischen Volkstimme“, man habe die meisten Artikel deshalb nicht verwenden können, weil die Richtlinien der Zeitung nicht beachtet worden seien und die Beiträge nun nicht konkret genug über die Tätigkeit einzelner Schöffen berichtet hätten. Die Schuld lag auf beiden Seiten: Das Kreisgericht hatte verabsäumt, seinen Publikationsplan vorher mit den Redakteuren zu beraten, die Redaktion hatte vergessen, dem Kreisgericht seine Richtlinien bekanntzugeben. Eine solche isolierte Arbeit kann zu keinem Erfolg führen. Aus der Diskussion, an der sich mehrere Schöffen beteiligten, verdient der sehr lebendige Beitrag des Schöffen Seidler vom Berliner Glühlampenwerk besondere Beachtung. Er beschäftigte sich insbesondere mit den Anforderungen, die die Werktätigen an die Schöffen als ihre Vertreter im Gericht stellen müssen. Er wandte sich scharf gegen Kollegen, die die Schöffentätigkeit als eine Art „zusätzlichen Urlaub“ betrachten, und schlug vor, die bewußtesten und aktivsten Kandidaten sollten bei ihrer Wahl Selbstverpflichtungen übernehmen, z. B. regelmäßig die Schöffenschulung zu besuchen, im Schöffenaktiv mitzuarbeiten, im Betrieb über ihre Gerichtstätigkeit zu berichten. Dieser Vorschlag ist sehr gut: seine Verwirklichung durch viele Schöffen wird zu ihrer Qualifizierung und zur Verbesserung der Rechtsprechung beitragen. In ihrem Schlußwort wies Minister Dr. Benjamin nochmals darauf hin, daß bei der weiteren Vorbereitung und Durchführung der Schöffenwahlen besonders auf folgendes zu achten ist: 1. Die Betriebsgewerkschaftsleitungen dürfen die Schöffenwahlen nicht unterschätzen. 2. Die Auswahl der Schöffen muß äußerst sorgfältig vorgenommen werden, und die Wähler haben die vorgeschlagenen Kandidaten sorgfältig zu prüfen. 101;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 101 (NJ DDR 1955, S. 101) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 101 (NJ DDR 1955, S. 101)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Rechte der Verhafteten, Angeklagten und Zeugen in Vorbereitung und Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung präzise eingehalten, die Angeklagten Zeugen lückenlos gesichert und Gefahren für die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft führen. Zur Charakterisierung der Spezifika der Untersuchungshaftan- stalt: Schwerpunktmäßige Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft an Verhafteten, bei denen der dringende Verdacht der Begehung von Straftaten abhalten und die Gesellschaft zur effektiven Vorbeugung und Bekämpfung mobilisieren. Daraus ergibt sich das grundlegende Erfordernis, ständig das sozialistische Recht an den Erfordernissen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten und Hausordnungen bei den Strafgefangenenkommandos, Nachweisführung über Eingaben und Beschwerden, Nachweisführung über Kontrollen und deren Ergebnis des aufsichtsführenden Staatsanwaltes.

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