Neue Justiz (NJ) 1955, Jahrgang 9, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, Deutsche Demokratische Republik (DDR)Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Seite 346 (NJ DDR 1955, S. 346); ?Vielfach muss der Staatsanwalt auch Beschwerden bearbeiten, deren Ueberpruefung zu der Feststellung fuehrt, dass zwar keine Gesetzesverletzung, jedoch eine buerokratische, herzlose oder unzweckmaessige Entscheidung eines Staatsorgans vorliegt. Der Staatsanwalt hat nicht die Durchfuehrung von Gesetzen und Verordnungen zu ueberwachen, sondern festzustellen, ob die Massnahmen der Staatsorgane und Institutionen im Einklang mit den Gesetzen unserer Arbeiter- und Bauernmacht stehen. Fuehrt ihn seine Ueberpruefung einer Beschwerde zu der Feststellung, dass keine Gesetzesverletzung vorliegt, aber sehr formal oder unzweckmaessig von dem betreffenden Organ gearbeitet und entschieden wurde, obwohl eine andere bessere Entscheidung moeglich und sachlich gerechtfertigt waere, dann kann der Staatsanwalt nicht mit dem Mittel des Einspruchs oder Hinweises arbeiten, auch kann er keine andere Entscheidung fordern. In diesen Faellen ist es jedoch angebracht, dass der Staatsanwalt dem Leiter der betreffenden Institution oder dem jeweiligen zustaendigen Kontrollorgan berichtet, welches dann die Aufgabe hat, die Arbeitsweise der betreffenden Stelle zu untersuchen und entsprechende Massnahmen zur Verbesserung der Arbeit zu treffen. Auch damit wie mit dem Mittel des Einspruchs oder Hinweises hilft der Staatsanwalt, die Taetigkeit unserer Staatsorgane im Interesse der Werktaetigen zu verbessern, und die Kontrollorgane werden ihm fuer seine Hinweise dankbar sein. Solche Vorgaenge sind gar nicht so selten. Denn eine grosse Anzahl gesetzlicher Bestimmungen enthalten ?Kann-Vorschriften? und geben damit der Ermessensfreiheit einen gewissen Spielraum. Das fuehrt in vielen Faellen dazu, dass bei aller Beachtung des Buchstabens des Gesetzes die Entscheidung nicht dem Willen der Werktaetigen entspricht. Der Staatsanwalt, der die allgemeine Aufsicht ueber die strikte Einhaltung der demokratischen Gesetzlichkeit fuehrt, muss staendig bemueht sein, sich zu qualifizieren, seine Gesetzeskenntnisse zu erweitern und seine Arbeitsmethoden zu verbessern. Das wird ihn dazu befaehigen, so im Interesse unserer Arbeiter- und Bauernmacht taetig zu sein, wie es unser Ministerpraesident in der Begruendung zum Gesetz ueber die Staatsanwaltschaft forderte: ?Unser Volk, unsere Werktaetigen, auf deren Arbeit, Muehe und Schweiss unsere gesamten Erfolge aufbauen, deren wachsende Arbeitsproduktivitaet das Unterpfand der Festigung unserer Ordnung, der stuermischen Vorwaertsentwicklung unserer Wirtschaft und unserer Demokratie ist, fordern die genaue Beachtung und Einhaltung unserer Gesetze von jedem Staatsorgan und von jedem Buerger. Das ist deshalb so wichtig, weil jede Verletzung unserer Gesetze die Gefaehrdung der Fruechte der Arbeit unserer Werktaetigen bedeutet. Darum erwartet unsere Bevoelkerung mit Recht von unserem demokratischen Staate, dass er alles tut, um die strikte Einhaltung der Gesetze zu ueberwachen und zu garantieren, dass diejenigen Funktionaere unseres Staatsapparates und diejenigen Buerger, die die Gesetze nicht beachten und sich leichtfertig ueber sie hinwegsetzen, zur Ordnung gerufen werden. Wenn das nicht geschieht, wird unsere Bevoelkerung in ihren Rechten geschmaelert und der gesellschaftliche Fortschritt gehemmt.? WERNER EBERDT, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Dresden Rechtsprechung Entscheidungen des Obersten Gerichts Zivuerecht ? 823 BGB; Art. 3, 50, 63 der Verfassung; ? 10 GVG. Die Pflicht zur Sicherung des Verkehrs auf oeffentlichen Wegen trifft nicht den Eigentuemer des Wegegrundstueckes als solchen. Sie entspringt der Wegebau-und der sich daraus ergebenden Wegeunterhaltungspflicht und ist verwaltungsrechtlicher Natur. Fuer Ansprueche wegen schuldhafter Verletzung dieser Pflicht ist der Rechtsweg nicht zulaessig. OG, Urt. vom 22. Maerz 1955 1 Uz 21/54. Der Klaeger ist am 12. August 1950 gegen 24.00 Uhr auf einem von der Hauptstrasse des Dorfes H. ungefaehr rechtwinklig abzweigenden, an der Scheune der Witwe K. entlang fuehrenden, oeffentlichen Wege dadurch verunglueckt, dass er in einen ungeschuetzten Graben mit gemauerten Seitenwaenden (Abwaesserkanal) stuerzte, der parallel mit der Suedwand der Scheune in etwa einem Meter Entfernung von dieser verlief und eine Tiefe von 1,35 m hatte, spaeter, nach dem Unfall aber, zunaechst mit Holzplanken abgedeckt und dann durch eine in der Erde verlaufende mit verdeckten Einsteigschaechten versehene Rohrleitung ersetzt wurde. Zur Zeit des Unfalls bildete eine etwa 4 Meter breite, durch Aufschuettung von Erdreich hergestellte, nicht durch Seitengelaender geschuetzte Bruecke den Zugang zum Scheunentor. Der Klaeger schildert den Unfallhergang im einzelnen wie folgt: Er habe an dem betreffenden Abend seinem in H. ansaessigen Schwager bei Drescharbeiten an der Ostwand der Scheune geholfen. Nach ihrer Beendigung sei er mit seinem Schwager nach rechts um die an der Strasse liegende Scheunenecke gegangen, um weiter beim Aufladen des vor dem suedlichen Scheuneneingang noch lagernden Strohs zu helfen. Dabei sei er in den Graben, von dessen Vorhandensein er nichts gewusst habe, und den er auch infolge der herrschenden Dunkelheit nicht habe wahrnehmen koennen, gestuerzt. Der Klaeger hat sich durch den Unfall eine schwere Verletzung des linken Knies zugezogen und nimmt die verklagte Gemeinde auf Schadenersatz in Anspruch mit der Begruendung, dass der Unfall nicht entstanden waere, wenn die Verklagte pflichtgemaess fuer die ordnungsmaessige Abdeckung oder zumindest fuer eine ausreichende Beleuchtung des Grabens Sorge getragen haette. Er beansprucht mit dem Klagantrag die Zahlung von ihm angeblich bis zum 16. August 1953 bereits erwachsenen 3463,10 DM Heilungskosten und Verdienstausfall nebst Verzugszinsen und bittet ausserdem festzustellen, dass die Verklagte verpflichtet sei, ihm den weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall nach dem 16. August 1953 noch entstehen werde. Die Verklagte beantragt Klagabweisung. Nach ihrer Meinung sei es Sache des Schwagers des Klaegers gewesen, fuer einen verkehrssicheren Zugang zur Scheune zu sorgen. Schutzmassnahmen an derartigen Graeben seien in einem so kleinen Orte wie H. weder ueblich noch erforderlich, zumal der fragliche Nebenweg nachts nur von ortskundigen Anliegern und Dorfbewohnern benutzt werde. Dem Kreisamt als der Aufsichtsbehoerde sei der Zustand des Grabens bekannt gewesen, ohne dass es Anlass genommen habe, ihn zu beanstanden. Ueberdies sei die Unfallstelle zur Unfallszeit auch ausreichend beleuchtet gewesen. Der Unfall sei allein auf das Verschulden des Klaegers zurueckzufuehren. Das BG E. hat nach einer ausfuehrlichen Beweisaufnahme durch Urteil vom 18. Dezember 1953 dem Klagantrage in Hoehe von 2861,20 DM nebst Verzugszinsen, unter Abweisung des bezifferten Klaganspruchs im uebrigen stattgegeben, ebenso dem vom Klaeger gestellten Feststellungsantrag. Die Begruendung geht davon aus, dass die Pflicht zur Sicherung des Verkehrs an der Unfallstelle, also auf dem oeffentlichen Wege, innerhalb dessen der Abflusskanal verlaufen sei, der Verklagten obliege. Sie habe auch waehrend der Nacht auf diesem Wege mit einem Verkehr ortsfremder Personen rechnen muessen. Der ungeschuetzte Abflusskanal sei ein Gefahrenherd ersten Ranges gewesen, der der Verklagten haette Anlass geben muessen, im Interesse der Wegebenutzer die erforderlichen Schutzvorrichtungen zu treffen. Mit dem Hinweise darauf, dass auch die Kreisaufsichtsbehoerde den mangelhaften Zustand nicht beanstandet habe, koenne sich die Verklagte nicht entlasten. Der Senat sei nach dem Ergebnisse der durchgefuehrten Ortsbesichtigung auch ueberzeugt, dass die Beleuchtungsverhaeltnisse zur Unfallszeit am Unfallorte unzulaenglich gewesen seien. Die Schuld an dem verkehrsgefaehrlichen Zustande trage die Verklagte. Ihrem Versuche, die Verantwortung auf den Schwager des Klaegers abzuwaelzen, sei nicht zu folgen. Der Beweis eines eigenen Verschuldens oder auch nur Mitverschuldens des Klaegers sei nicht erbracht. Die Hoehe des Schadens bemisst das Bezirksgericht nach dem Ergebnisse der Beweisaufnahme auf den zuerkannten Betrag und haelt auch den Feststellungsantrag wegen des zukuenftigen Schadens fuer gerechtfertigt. Gegen dieses Urteil hat die Verklagte Berufung eingelegt mit dem Antraege, unter Abaenderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. In der Sitzung des Senats vom 22. Maerz 1955 wurde beschlussgemaess ueber die Zulaessigkeit des Rechtswegs abgesondert verhandelt. Das Oberste Gericht hat unter Abaenderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Aus den Gruenden: Die Klage stuetzt sich darauf, dass der verklagten politischen Gemeinde die Pflicht obliege, fuer die Sicherung des Verkehrs auf dem oeffentlichen Wege, auf dem 546;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 9. Jahrgang 1955, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Die Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1955 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1955 auf Seite 770. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 9. Jahrgang 1955 (NJ DDR 1955, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1955, S. 1-770).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Untersuchungs-sowie auch anderen operativen Ergebnissen vielfältige, teilweise sehr aufwendige Maßnahmen durchgeführt, die dazu beitrugen, gegnerische Versuche der Verletzung völkerrechtlicher Abkommen sowie der Einmischung in innere Angelegenheiten der und des subversiven Mißbrauchs des Völkerrechts hierzu; dargestellt am Beispiel der von der anderen imperialistischen Staaten sowie Westberlin ausgehenden Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache - Grimmer, Liebewirth, Meyer, Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung durchzuführen; die ständige Erschließung und Nutzung der Möglichkeiten der Staatsund wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräfte zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge zielgerichtet und konsequent zu nutzen. Der dazu erforderliche Informationsfluß ist zwischen den Diensteinheiten und anderen operativen Diensteinheiten planmäßig zu organisieren. Die für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität gerecht werden. Dabei müssen sich der Untersuchungsführer und der verantwortliche Leiter immer bewußt sein, daß eine zu begutachtende.

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