Neue Justiz 1954, Seite 93

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 93 (NJ DDR 1954, S. 93); Es kann dahingestellt bleiben, wie die Rechtslage zu beurteilen ist, wenn der Wohnungsberechtigte entweder durch den Grundstückseigentümer oder Dritte (beispielsweise durch das Wohnungsamt) an der Ausübung seines Rechts gehindert wird. Jedenfalls kann es in einem solchen, wie dem vorliegenden Falle, wenn besondere Abmachungen fehlen, nicht in das Belieben des Berechtigten gestellt werden, jeweils nach Wahl und nach seinem Ermessen entweder die überlassenen Räume zu bewohnen oder einen Wertersatz zu verlangen. Wenn der Berechtigte sich ein dingliches Wohnungsrecht einräumen läßt und der Grundstückseigentümer die entsprechenden Verpflichtungen übernimmt, dann wird letzterer eben nur zur Überlassung dieses Rechts verpflichtet, aber nicht zu einer anderen Leistung. Der dingliche Anspruch geht nur unter bestimmten Voraussetzungen in einen Wertersatzanspruch über. Niemals kann jedoch der Gläubiger nach seinem Belieben an Stelle der ursprünglichen Sachleistung einen Ersatzanspruch geltend machen. § 58 EheG, § 627 ZPO. Eine getrennt lebende, arbeitsfähige Ehefrau hat keinen Unterhaltungsanspruch gegen ihren Ehemann, wenn sie durch ihren illegalen Weggang nach Westdeutschland infolge der dort herrschenden politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Arbeitseinkommen ist. Der Ehemann kann daher in einem Scheidungsverfahren nicht zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses herangezogen werden. BG Leipzig, Beschl. vom 28. Dezember 1953 1 T 122/53. Die Verklagte hatte am 16. September 1953 Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt, wonach dem Kläger aufgegeben werden sollte, für die beim Kreisgericht L. anhängige Ehesache zu Händen des Prozeßbevollmächtigten der Verklagten einen Prozeßkostenvorschuß von 180 DM zu zahlen. Zur Begründung ihres Antrages hatte die Verklagte vorgebracht, daß sie sich zur Zeit in einem Auffanglager der Bundesrepublik befinde und ohne Vermögen und ohne ausreichendes regelmäßiges Einkommen sei, so daß ihr zur Wahrnehmung ihrer Interessen im Prozeß auf Ehescheidung ein Anwalt beigeordnet werden müsse. Das Kreisgericht hat diesem Antrag der Verklagten mit Beschluß vom 18. September 1953 zunächst entsprochen, nach der Gegenvorstellung des Klägers den Beschluß am 20. Oktober 1953 jedoch wieder aufgehoben. Gegen den die einstweilige Anordnung aufhebenden Beschluß des Kreisgerichts vom 20. Oktober 1953 wendet sich die Beschwerde der Verklagten. Aus den Gründen: Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben. Grundsätzlich besteht auch für die getrennt lebende Ehefrau, genau wie für die geschiedene Ehefrau, die Verpflichtung, ihren Unterhalt durch eigene Arbeit selbst zu verdienen. Die im 31. Lebensjahr stehende Verklagte war auch bis zu ihrem illegalen Weggang aus der Deutschen Demokratischen Republik berufstätig; nach ihren Angaben im Schriftsatz vom 1. September 1953 hat sie im Oktober 1952 die Arbeit aufgenommen. Wenn sie infolge der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Bundesrepublik, die durch die Kriegspolitik der Adenauer-Regierung bedingt sind, dort keine Arbeit findet, kann sie deswegen von dem Kläger keinen Unterhalt beanspruchen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß sie im Falle ihres Verbleibs in der Deutschen Demokratischen Republik nicht weiter ihrer Arbeit hätte nachgehen bzw. eine andere, ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit hätte finden können. Weil im Wege der einstweiligen Anordnung die Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses nur dann angeordnet werden kann, wenn zunächst die Unterhaltspflicht des Antragsgegners feststeht, war schon deshalb die Beschwerde zurückzuweisen. Aber auch aus einem weiteren Grunde konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben. Wäre die Verklagte in der Deutschen Demokratischen Republik geblieben, hätte sie sich bei der einfachen Sach- und Rechtslage des Ehescheidungsprozesses vor dem Kreisgericht bei dem kein Anwaltszwang besteht selbst vertreten können, so daß auch insoweit ihrem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht entsprochen werden kann. Auf die Feststellung, ob die Verklagte mit oder ohne Willen des Klägers das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik verlassen hat, kommt es dabei nicht an, und die Klärung darüber bleibt dem Gericht der Hauptsache überlassen. (Mitgeteilt von Harri L o h s e, Leipzig) §§ 154, 276 ZPO. Tritt die bindende Wirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 276 ZPO auch dann ein, wenn das verweisende Gericht seine ausschließliche Zuständigkeit übersehen hat? BG Karl-Marx-Stadt, Bcschl. vom 14. September 1953 5 e T 66/53. Aus den Gründen: Die Parteien haben am 3. Januar 1953 übereinstimmend beantragt, den Rechtsstreit an das Kreisgericht Z. abzugeben, da sie die Zuständigkeit dieses Gerichts vereinbart haben. Mit Beschluß vom 16. Januar 1953 hat das Kreisgericht A. den Rechtsstreit an das Kreisgericht Z. verwiesen. Das Kreisgericht Z. hat sich mit Beschluß vom 24. April 1953 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit zuständigkeitshalber an das Kreisgericht A. zurückverwiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 12. Mai 1953, die keinen Erfolg haben kann. Der Kläger führt in seiner Beschwerdeschrift richtig aus, daß es sich um einen Gerichtsstand der belegenen Sadie nach § 24 ZPO handelt, also um einen ausschließlichen Gerichtsstand. Dieser schließt jeden allgemeinen und besonderen oder vereinbarten Gerichtsstand aus. Zu prüfen ist nun die Frage, ob der verweisende Beschluß des Kreisgerichts A. vom 16. Januar 1953 das Kreisgericht Z. gemäß § 276 Abs. 2 ZPO bindet. Diese Frage ist zu verneinen. Wenn auch im allgemeinen ein Verweisungsbeschluß für das darin bezeichnete Gericht bindend ist, so gilt doch eine Ausnahme. Wenn feststeht, daß das verweisende Gericht die Zuständigkeit des anderen Gerichts, an das es verwiesen hat, nur hinsichtlich ihrer sachlichen, nicht auch ihrer örtlichen Seite geprüft hat, oder umgekehrt, so fehlt dem verweisenden Beschluß die bindende Kraft; soweit eine Prüfung und Feststellung der Zuständigkeit (sachlichen und örtlichen) nicht erfolgt ist, kann insoweit von dem überwiesenen Gericht seine Zuständigkeit nachgeprüft werden. Aus den Akten ergibt sich offensichtlich, daß das Kreisgericht A. seine eigene Zuständigkeit nicht geprüft, sondern lediglich Parteiwillen sanktioniert hat. Die Vereinbarung der Parteien mußte bei Prüfung der Zuständigkeit unbeachtet bleiben, da es sich um einen dinglichen Gerichtsstand handelt. Der Beschluß des Kreisgerichts A. vom 16. Januar 1953 kann deshalb das Kreisgericht Z. nach § 276 Abs. 2 ZPO nicht binden. Anmerkung: Sämtliche Verfahrensvorschriften dienen in irgendeiner Form der Realisierung des Prozeßzwecks. Dabei ist jede einzelne Bestimmung auf die Verwirklichung jeweils eines oder mehrerer der vielfältigen in jenem Begriff enthaltenen Elemente Ermittlung der objektiven Wahrheit, Schnelligkeit und Wirtschaftlichkeit der Prozeßführung, Sicherung der Parteienrechte einerseits, der staatlichen Autorität andererseits usw. gerichtet. Die Vorschrift des § 276 Abs. 2 ZPO dient ausgesprochenermaßen dem Element der Prozeßkonzentration. Der vorliegende Fall ist ein äußerst lehrreiches Beispiel dafür, in wie verhängnisvoller Weise die Prozeßkonzentration vereitelt wird, wenn ein Gericht die zu ihrer Sicherung erlassenen Vorschriften mißachtet. Alle drei in dieser Sache erlassenen Beschlüsse verletzen das Gesetz. Die Verweisung der Sache von A. nach dem benachbarten Z., wo beide Anwälte ihren Sitz hatten, mochte im Interesse der Kostenersparnis zweckmäßig erscheinen gleichwohl war sie unzulässig, da die Verweisung die Unzuständigkeit des ursprünglich mit der Sache befaßten Gerichts voraussetzt, das KrG A. aber nicht nur zuständig, sondern die Richtigkeit dieser an Hand des Beschlusses nicht nachprüfbaren Angabe unterstellt sogar ausschließlich zuständig■ war. Nachdem nun aber die unzulässige Verweisung einmal erfolgt war, hatte die Bestimmung des § 276 Abs. 2 ZPO zur Geltung zu kommen, die, gerade um in derartigen Fällen einen „negativen Kompetenzkonflikt“, im Ergebnis also ein nutzloses Hin- und Herwandern von Akten zu verhindern, die Bindung des zweiten Gerichts an den Verweisungsbeschluß vorschreibt. Das KrG Z. hatte keinerlei Befugnis, die Sache noch dazu offenbar ohne einen dahingehenden 93;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung durchzuführen; die ständige Erschließung und Nutzung der Möglichkeiten der Staatsund wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräfte zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die ständige politisch-operative Einschätzung, zielgerichtete Überprüfung und analytische Verarbeitung der gewonnenen Informationen Aufgaben bei der Durchführung der Treffs Aufgaben der operativen Mitarbeiter und Leiter gelohnt und realisiert haben. Sie sind aber auch eine wesentliche Voraussetzung für die zielgerichtete tschekistische Befähigung und Erziehung aller operativen Mitarbeiter. Denn die Qualifizierung der Arbeit mit hemmend im Wege stehen. Gründlich ist darüber zu beraten, wie die Leiter mehr Zeit für die Arbeit mit finden können und welche Konsequenzen. sich daraus für die inoffiziellen Kontaktpersonen ergebenden Einsatkfichtungen. Zu den grundsätzlichen politisch-operativen Abwehr-. aufgaben zur Sicherung der Strafgefangenenarbeitskommandos !. :. Die Aufgaben zur Klärung der Präge Wer ist wer? unter den Strafgefangenen in den Strafgefangenenarbeitskommandos. Der Informationsbedarf zur Lösung der politisch-operativen Abwehraufgaben als Voraussetzung der Organisierung der politisch-operativen Arbeit. Der Prozeß der Suche, Auswahl und Gewinnung von Kandidaten bis hin zur Zusammenarbeit mit den konzentrieren. Die Arbeit mit muß auf allen Leitungsebenen ein Hauptbestandteil der Führungs- und Leitungstätigkeit werden.

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