Neue Justiz 1954, Seite 92

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 92 (NJ DDR 1954, S. 92); prozessuales Recht, das das Gericht nicht einschränken und dem Verteidiger oder Angeklagten vorenthalten darf. KG, Urt. vom 17. November 1953 Ust I 374/53. Aus den Gründen: Die von der Verteidigung erhobene Rüge der Verletzung der Vorschrift des §213 Abs. 3 StPO ist begründet. Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung hat das Stadtgericht den Verteidigern nach der Erwiderung des Staatsanwalts auf die Schlußvorträge der Verteidiger keine weitere Erwiderung gewährt. Dieses Verfahren verletzt die eine grundlegende Bestimmung des demokratischen Strafprozeßrechts enthaltende und das Parteiprinzip zum Ausdruck bringende Vorschrift des § 213 StPO. Diese Vorschrift begründet das prozessuale Recht des Staatsanwalts, auf den Schlußvortrag der Verteidigung zu erwidern, bestimmt andererseits aber auch das Recht des Verteidigers oder des Angeklagten, auf diese Erwiderung des Staatsanwalts seinerseits zu erwidern. Der Generalstaatsanwalt hat zwar mit Recht darauf hingewiesen, daß das im § 213 StPO zum Ausdruck kommende Parteiprinzip nicht die unbeschränkt sich wiederholende gegenseitige Erwiderung beinhalte, sondern daß die Vorschrift des § 213 in Verbindung mit der Vorschrift des § 199 sowie des § 200 StPO verstanden und angewandt werden müsse. Das bedeutet, daß die Vorträge der Parteien selbstverständlich unter der aktiven Mitwirkung und Leitung des Gerichts stattfinden, welches zur gründlichen, sorgfältigen und allseitigen Erörterung und Aufklärung des Sachverhalts den Vortrag der Parteien zu allen wesentlichen und erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zuläßt, andererseits aber auch im Intersesse der ordnungsgemäßen sachlichen und auf das Wesentliche konzentrierten gerichtlichen Verhandlung überflüssige und unwesentliche Ausführungen im Rahmen der prozeßleitenden Tätigkeit nicht zuläßt. Die Erwiderung des Verteidigers oder des Angeklagten auf die Entgegnung des Staatsanwalts ist jedoch ein prozessuales Recht, das das Gericht nicht einschränken und dem Verteidiger oder Angeklagten vorenthalten darf. Seine Nichtbeachtung stellt zwar nicht eine Verletzung des Rechtes auf Verteidigung dar in dem Sinne, wie es die Berufungsbegründung vorträgt, weil hierunter ausschließlich die Bestimmungen des 10. Abschnitts des 2. Kapitels der Strafprozeßordnung zu verstehen sind (vgl. Schumann in NJ 1953 S. 310). Wohl aber ist die Nichtbeachtung des § 213 Abs. 3 eine Verletzung eines Grundprinzips unseres demokratischen Strafprozeßrechts und verletzt die prozessualen Rechte des Angeklagten im Strafverfahren, auf deren strikte Beachtung bereits das Urteil des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik vom 3. März 1953 (NJ 1953 S. 251) als wichtige Pflicht des demokratischen Gerichts hingewiesen hat. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift mußte deshalb gemäß § 280 Ziff. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Stadtgericht führen. In diesem Zusammenhang ist der Inhalt des Protokolls der Hauptverhandlung zu rügen insofern, als es keine Ausführungen über den Inhalt der Entgegnung des Staatsanwalts und keine Gründe enthält, aus denen das. Gericht dem Verteidiger die Erwiderung versagte, y Zivilrecht und Familienrecht § 812 BGB. Bei freiwilliger, auch vorübergehender, Aufgabe eines Wohnungsrechts steht dem Berechtigten ein Ersatzanspruch wegen der Nichtausübung seines Wohnungsrechts nicht zu. Der Vermieter ist durch die aus einer anderweiten Vermietung erzielten Mieteinnahmen nicht ungerechtfertigt bereichert. BG Erfurt, Urt. vom 22. Oktober 1953 S 234/53. Der Kläger hat sein Hausgrundstück im Jahre 1945 an B, verkauft. Im Kaufvertrag wurde ihm ein unentgeltliches Wohnungsrecht an der im Erdgeschoß gelegenen Wohnung eingeräumt. Die Wertangabe ist im notariellen Vertrag mit 3 X 360 DM = 1080 DM festgelegt worden. Durch notariellen Vertrag vom 1. August 1947 hat der Käufer B. das Grundstück an den Verklagten verkauft. Der Kläger verzog im Jahre 1946 zu seinen Verwandten nach M.; er behauptet, nicht für immer nach dort übergesiedelt zu sein sowie den Versuch unternommn zu haben, im Jahre 1947 wieder nach E. zurückzukehren, was ihm jedoch durch das Wohnungsamt der Stadt E. unter Bezugnahme auf das Kon-trollratsgesetz Nr. 18 verweigert worden sei. Der Kläger hat vorgetragen, seine frühere innegehabte Wohnung sei infolge der Nichtausübung des Wohnungsrechts anderweitig belegt worden und der Mietzins fließe dem Verklagten zu. Der Verklagte sei dadurch ungerechtfertigt bereichert. Er hat ferner vorgebracht, dei Schaden sei durch höhere Gewalt, und zwar durch Verwaltungsakt, entstanden und der Verklagte sei somit ersatzpflichtig. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger die Entschädigung für das Jahr 1948 geltend. Er hat daher beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an den Kläger 360 DM nebst 4% Zinsen seit dem Tage der Klagezustellung zu zahlen. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat vor-gebraCht, das Wohnungsrecht sei ein tatsächliches Recht und könne nicht in Geld abgelöst werden, höchstens dann, wenn der Kläger durch den Verklagten an der Ausübung des Rechts schuldhaft verhindert würde. Er hat auch bestritten, daß die Wertangabe im notariellen Vertrag eine Summe festlegt, die vom Kaufpreis abgesetzt worden sei; somit sei er (der Verklagte) weder bereichert noch zum Schadensersatz verpflichtet. Außerdem habe der Kläger auch sein Wohnungsrecht verwirkt, da er schuldhaft versäumt habe, vor Verwirkung desselben nach E. zurückzukehren. Das KrG hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, die vom BG zurückgewiesen werden ist. Aus den Gründen: Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung konnte keinen Erfolg haben. Dem Kläger steht ein Ersatzanspruch wegen der Nichtausübung seines Wohnungsrechtes nicht zu. Eine ungerechtfertigte Bereicherung, worauf der Kläger seinen Anspruch zu stützen glaubt, ist nicht gegeben, da es hier an der unmittelbaren Vermögensverschiebung fehlt. Der Verklagte als Grundstückseigentümer erhält den Betrag, um den er bereichert sein soll, nicht vom Kläger, sondern von dem neuen Mieter der Wohnung, auf die sich das Wohnungsrecht des Klägers erstreckt. Demzufolge erlangt der Verklagte nicht unmittelbar etwas vom Kläger. Nur in diesem Falle wäre eine Bereicherung des Verklagten im Sinne des § 812 BGB gegeben. Weiterhin ist audi der Verklagte nicht ohne rechtlichen Grund bereichert. Dieser hat nach dem auf Grund der ordnungsgemäßen Zuweisungsverfügung der zuständigen Abteilung Wohnungswesen zustande gekommenen Mietvertrag einen rechtlichen Anspruch auf den Mietzins. Eine Bereicherung des Verklagten ohne rechtlichen Grund liegt also nicht vor. Dem Kläger steht aber auch aus anderen Rechtsgründen ein Ersatzanspruch nicht zu. Hier ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, daß der Kläger freiwillig, ohne vom Grundstückseigentümer oder sonst jemand veranlaßt zu sein, sein Wohnungsrecht aufgegeben hat. Das ergibt sich aus seinem eigenen Vortrag, in dem er auslührt, daß er mit Rücksicht auf sein hohes Alter und weil er keinerlei Pflege hatte, die Wohnung vorübergehend aufgegeben habe und nach M. verzogen sei. Demzufolge hat er es selbst zu vertreten, daß die weitere Ausübung des ihm zustehenden Wohnungsrechtes unmöglich geworden ist. Bei seinem Weggang von E. mußte er sich darüber im klaren sein, daß über die Wohnung sofort anderweitig von seiten der zuständigen Dienststelle im Rahmen der Wohnraumlenkung verfügt wird. Deshalb ist der Umstand, daß der Kläger seines Wohnungsrechts in E. nach Art. V des Wohnungsgesetzes verlustig gegangen ist, einzig und allein auf das eigene Verhalten des Klägers zurückzuführen und nicht etwa auf die Maßnahmen der Wohnungsbehörde. Auf Grund der freiwilligen Aufgabe des Wohnungsrechts, die allerdings nach der Behauptung des Klägers nur vorübergehend beabsichtigt war, steht dem Kläger ein Ersatzanspruch wegen der Nichtausübung des Wohnungsrechts nicht zu. Dies vor allem deswegen, weil das Wohnungsrecht ein dingliches Recht ist und schuldrechtliche Verpflichtungen grundsätzlich nicht zum Inhalt hat, falls solche nicht ausdrücklich vereinbart worden sind, was hier jedoch nicht der Fall ist. Deshalb muß auch die Anwendung der Bestimmungen der §§ 281, 323, 324 BGB ausscheiden, weil hierfür immer Voraussetzung das Vorliegen eines Schuldrechtsverhältnisses ist. Es bedarf keiner näheren Erörterung, daß die Wertangabe von 360, DM im Kaufvertrag keine beiderseitigen schuldrechtlichen Verpflichtungen begründet. Diese ist vielmehr lediglich im Kosteninteresse aufgenommen worden, worauf schon das Kreisgericht im angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen hat. 92;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 92 (NJ DDR 1954, S. 92) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 92 (NJ DDR 1954, S. 92)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

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