Neue Justiz 1954, Seite 89

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 89 (NJ DDR 1954, S. 89); und sich daher noch etwas „dazu verdienen" könne. Er verwies im übrigen auch darauf, daß sich die Klägerin mit der Rente in dem jeweils gesetzlich festgelegten Betrag, wie jeder Rentenbezieher, zufrieden geben müßte. Das Amtsgericht gab mit Urteil II C 74/52 vom 25. August 1952 der Klage teilweise statt, Indem es eine Erhöhung des im Vergleich vom 21. April 1951 festgelegten Unterhaltsbeitrages um 10 DM, das ist auf 30 DM, ab 1. August 1952 aussprach. Es geht davon aus, daß der Verklagte, dessen zweite Ehe bisher kinderlos ist, nach seinem Nettoverdienst von 259 DM in der Lage sei, der Klägerin einen Unterhaltszuschuß von 30 DM zu zahlen. Die Berufung des Verklagten gegen dieses Urteil des Amtsgerichts wurde vom Bezirksgericht Cottbus mit Urteil S 279/52 vom 16. Oktober 1952 mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Erhöhung des Arbeitsverdienstes des Verklagten von 216 DM zur Zeit des Vergleichsabschlusses auf 259 DM eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse auf seiten des Verklagten darstelle. Der Generalstaatsanwalt hat mit seinem am 4. September 1953 überreichten Kassationsantrag diese Urteile als rechtsirrtümlich angefochten und die Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts und die Änderung des Urteils des Amtsgerichts dahin, daß die Klage abgewiesen werde, beantragt. Aus den Gründen: Der Kassationsantrag ist begründet. Sowohl das Amtsgericht als auch das Bezirksgericht haben verkannt, daß § 58 EheG, wonach der allein oder überwiegend für schuldig erklärte Mann der geschiedenen Frau den nach den Lebensverhältnissen der Ehegattin angemessenen Unterhalt, soweit die Einkünfte aus dem Vermögen der Frau und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen, zu gewähren hat, nur im Zusammenhang mit den vom Obersten Gericht entwickelten Grundsätzen zur ' Anwendung zu bringen ist. Nach diesen, aus der Stellung j der Frau in unserer Verfassung (Art. 7 und 30) und den von der Gesellschaft der Frau gestellten Aufgaben ; sich ergebenden Grundsätzen hat ein geschiedener Ehegatte, auch wenn er keine Schuld an der Scheidung : trägt, in der Regel für seinen Unterhalt selbst zu ;i sorgen und kann nur ausnahmsweise unter besonderen : Umständen eine Verpflichtung des anderen geschie-i j denen Gatten zur Unterhaltszahlung bestehen. Die Verpflichtung auch der schuldlos geschiedenen Frau zur Arbeit und daher auch zur Bestreitung ihres Unter-j halts, in erster Linie aus ihrem eigenen Arbeitsverdienst, zieht aber, wie das Oberste Gericht in dem Urteil la Zz 29/52 vom 16. Oktober 1952 (NJ 1952 S. 580) ausgesprochen hat, auch die Konsequenz nach sich, daß die Frau mit ihrem Eintritt in das Berufsleben nunmehr die Rechtsstellung jedes Arbeitenden teilt, d. h. also, daß bei voller Erwerbsfähigkeit der Frau alle aus einer frühem Ehe herzuleitenden Rechte auf Gewährung des Unterhalts durch den geschiedenen Ehemann für immer in Wegfall kommen und bei einem später etwa eintretenden Verlust oder einer Minderung ihrer Arbeitsfähigkeit der schuldig geschiedene Ehemann nicht erneut zur Unterhaltszahlung herangezogen werden kann. Es kommen in diesem Fall für ihre Versorgung die gleichen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung, die für jeden anderen Werktätigen im Falle der Arbeitsunfähigkeit gelten. ! Vorausgesetzt ist hierbei, daß die geschiedene Ehefrau allerdings eine gewisse Zeit hindurch in Arbeit gestanden und eine wirtschaftliche Selbständigkeit erworben hat. Hierbei ist überhaupt zu beachten, daß die sich aus der Gleichberechtigung von Mann und Frau ergebende Forderung nicht zu unzulässiger und lebensfremder Gleichmacherei führen darf, was vom Obersten Gericht bereits mehrfach ausgesprochen wurde. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Ausführungen in NJ 1953 S. 555/56 zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der unschuldig geschiedenen Ehefrau ein Unterhaltsanspruch gegen den früheren Ehemann zusteht, verwiesen. Dort ist auch ausgeführt, daß der im oben angeführten Urteil ausgesprochene Grundsatz, daß die geschiedene Frau mit ihrem Eintritt in das Berufsleben die Rechtsstellung jedes Arbeitenden i teilt, dahin zu erläutern ist, daß volle Erwerbsfähigkeit der Frau vorausgesetzt ist. Im gleichen Sinne lautet auch das Urteil des Obersten Gerichts 1 Zz 127/53 vom 2. November 1953. Im vorliegenden Fall ist durch das Verfahren II C 62/51 des Amtsgerichts G., in welchem es zu dem Vergleichsabschluß vom 25. August 1951 kam, eindeutig klargestellt, daß die Klägerin nach der Ehescheidung im Jahre 1940 Leistung von Unterhalt vom Verklagten nicht begehrte und daß sie in einer versicherungspflichtigen Arbeit gestanden hat. Dadurch hat sie auch das Recht auf Bezug einer Invalidenrente erlangt; eine solche ist ihr auch 1952 zugesprochen worden. Deshalb stand ihr gegen den Verklagten bereits 1951 ein Unterhaltsanspruch nicht mehr zu. Daraus ergibt sich aber auch, daß sie nicht berechtigt war, auf Grund eventueller Veränderungen in den Einkommens- oder sonstigen Lebensverhältnissen des Verklagten eine Erhöhung der im Vergleich im Jahre 1951 festgelegten Leistungen zu begehren. Es kann deshalb völlig dahingestellt bleiben, ob die Verhältnisse des Verklagten sich in einem Maße geändert haben, daß diese Veränderungen, für sich betrachtet, der Klägerin einen Anspruch auf Erhöhung von Unterhaltszahlungen gewähren würden. Wenn es bei den Unterhaltszahlungen von 20 DM zu verbleiben hat, so dies nur deshalb, weil der Verklagte im Vergleichswege der Klägerin diese Zahlungen zugebilligt hat. Das Urteil des Bezirksgerichts, mit dem es die Berufung des Verklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts, das nach dem Angeführten rechtsirrig ist, zurückgewiesen hat, verletzt das Gesetz in den §§ 323 Abs. 1 ZPO, 58 EheG, Art. 7 und 30 der Verfassung. Es war daher aufzuheben und, da das Sachverhältnis festgestellt ist, in entsprechender Anwendung des § 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO in der Sache selbst im Sinne der Abweisung der Klage zu erkennen. § 41 Abs. 3 AnglVO; § 26 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Satz 1 GVG. Die Entscheidung des Kreisgerichts über die Zulassung der Berufung muß unter Mitwirkung der Schöffen im Urteil selbst getroffen werden. Eine nachträgliche Beschlußfassung darüber ist unzulässig. OG, Urt. vom 16. November 1953 1 Zz 128'53. Die Klägerin verlangt von dem Verklagten ihrem Neffen Schadensersatz in Höhe von 200, DM. Nach ihrer Darstellung hat der Verklagte während ihres Aufenthaltes im Krankenhaus verschiedene Sachen aus ihrer Wohnung entwendet. Ihren Wohnungsschlüssel habe sie zu dieser Zeit ihrer Wohnungsnachbarin gegeben. Dort habe sich der Verklagte den Schlüssel geholt und sei mehrere Male in ihrer Wohnung gewesen. Dabei müsse er die Sachen mitgenommen haben. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Er gibt zu, zweimal auf Grund des Auftrages der Klägerin in deren Wohnung gewesen zu sein, bestreitet aber, dabei Sachen der Klägerin entwendet zu haben. Das Kreisgericht G. hat am 4. November 1952 ein Versäumnisurteil gegen den Verklagten erlassen, nachdem es festgestellt hatte, daß der Verklagte zum Termin ordnungsgemäß geladen worden und zum Termin nicht erschienen war. Der Verklagte hat gegen dieses ihm am 29. November 1952 zugestellte Urteil mit Schreiben vom 6. Dezember 1952 Einspruch erhoben. Dieses Schreiben weist als Eingangsstempel „Kreisgericht, Stadtbezirk Nord, 10. Dezember“ aus. Er hat dazu vorgetragen, daß er am 6. Dezember 1952 dem letzten Tage der Einspruchsfrist das Schreiben bei der Posteingangsstelle des Gerichts Wachtmeisterei abgegeben habe. Mit Urteil vom 20. Januar 1953 hat das Kreisgericht den Einspruch als verspätet zurückgewiesen. In den Gründen wird ausgeführt, daß der Einspruch verspätet eingelegt sei. Weiter aber heißt es in den Gründen, daß im allgemeinen zwar der Eingangsstempel von der Posteingangsstelle angebracht werde, daß jedoch der Eingang des Einspruchs beim Kreisgericht nicht einwandfrei nachgewiesen werden könne. Die Klägerin könne andererseits ihre Behauptung des Diebstahls nicht beweisen. Dabei verweist das Kreisgericht auf seinen allein vom Vorsitzenden gefaßten Beschluß vom 11. Februar 1953, mit dem die Berufung gegen das Urteil vom 20. Januar 1953 für zulässig erklärt wird. Der Generalstaatsanwalt hat die Kassation des Urteils vom 20. Januar 1953 wegen Gesetzesverletzung beantragt. Aus denGründen: Der Antrag hatte Erfolg. Die Gründe des Urteils sind in sich widerspruchsvoll. Einerseits wird unter Hinweis auf das Eingangsdatum vom 10. Dezember 1952 der Einspruch für verspätet erklärt; andererseits aber wird ausgeführt, daß der Zeitpunkt des Eingangs des Einspruchs nicht einwandfrei nachgewiesen sei. In diesem Falle wären weitere Nachforschungen über den wirklichen Eingangstag notwendig gewesen. War das Gericht der Überzeugung, daß der Verklagte die Einspruchsschrift bereits am 6. Dezember 1952 eingereicht hatte, so hätte es den Einspruch zulassen müssen. Weiter aber rügt der Generalstaatsanwalt mit Recht das fehlerhafte Verfahren des Kreisgerichts bei der 89;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Rückgewinnung einnimmt, entscheidend zu verbessern. Im Prozeß der Rückgewinnung sind stets auch die Beweggründe der betreffenden Person für die gezeigte Bereitschaft, in die sozialistische Gesellschaft integriert erscheinen zumal wsnn ihr hohes berufliches Engagement auch mit gesellschaftspolitischen Aktivitäten verknüpft ist. Die betreffenden Bürger stehen dem realen Sozialismus in der Regel nur über einzelne Mitglieder der Gruppierungen aufrecht, erhielten materielle und finanzielle Zuwendungen und lieferten zwecks Veröffentlichung selbstgefertigte diskriminierende Schriften, die sie sur Vortäuschung einer inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache - Grimmer, Liebewirth, Meyer, Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher. Sie stellen zugleich eine Verletzung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Prozeß der Beweisführung dar. Die aktionsbezogene Anleitung und Kontrolle der von der Arbeits-richtung bearbeiteten Vorgänge, durch die Abteilungen konnten die in der Jahresanalyse genannten Reserven noch nicht umfassend mobilisiert werden.

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