Neue Justiz 1954, Seite 88

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 88 (NJ DDR 1954, S. 88); nämlich 8012,03 DM, bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts L. zugunsten der verklagten Staatsanwaltschaft L. und der Klägerin zu hinterlegen sei. Der Klägerin wurde aufgegeben, binnen einem Monat nach Verkündung des Beschlusses Widerspruchsklage gemäß § 878 ZPO zu erheben. Nachdem dies fristgerecht geschehen war, hat das Vollstrek-kungsgericht angeordnet, daß der hinterlegte Betrag erst nach Vorlegung eines rechtskräftigen Urteils des Landgerichts L. zurr Auszahlung zu bringen, sei. Mit der Klage macht die Klägerin geltend, daß sowohl der Erwerb des Grundstücks wie der Bau des Hauses durch während der Ehe gemachte Ersparnisse finanziert worden seien. Während der Ehe sei zwar ihr Ehemann allein berufstätig gewesen, sie habe aber den Haushalt geführt und die gemeinsamen Kinder aufgezogen. Diese Arbeit sei der beruflichen Tätigkeit des Ehemannes gleichzusetzen. Aus dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau müsse die Folgerung gezogen werden, daß alle in der Ehe gemachten Anschaffungen gemeinsames Eigentum der Eheleute seien. Dies gelte auch für Grundstücke, auch wenn sie nur auf den Namen des Ehemannes eingetragen seien. Sie habe sich 1949 von ihrem Ehemann getrennt und die eheliche Gemeinschaft aufgelöst. Daher könne sich der Verklagte auf Grund der einseitigen Verpflichtung ihres Ehemannes nur aus der Hälfte befriedigen, die dem Ehemann rechtlich zustehe. Sie beantragt, den Verklagten zu verurteilen, ihren Widerspruch gegen den Verteilungsplan des Amtsgerichts L. als begründet anzuerkennen, und zu bestimmen, daß der hinterlegte Betrag von 8012,03 DM nebst Hinterlegungszinsen an die Klägerin ausgezahlt werde. Der Verklagte beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, daß zwar die Ehegatten grundsätzlich zu gleichen Teilen Rechte an allen während einer Ehe erworbenen Vermögenswerten erwerben, eine Ausgleichung jedoch erst bei Auflösung der Ehe oder einer die eheliche Lebensgemeinschaft aufhebenden Trennung der Ehegatten stattfinde. Die Ehe der Klägerin bestehe aber noch. Der Anspruch könne erst nach einer Vermögensauseinandersetzung der Eheleute realisiert werden. Daher habe jeder Ehegatte nur einen obligatorischen Ausgleichungsanspruch gegen den anderen Ehegatten. Im übrigen seien die vom Grundbuchrecht beherrschten Normen des BGB noch in Geltung. Wollte man eine dingliche Wirkung des Ausgleichungsanspruchs anerkennen, so verstoße man gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz des Bürgerlichen Gesetzbuches, daß im Sachenrecht klare Verhältnisse herrschen müssen. Dieser Grundsatz finde auch in den §§ 891, 892 BGB (Vermutung der Richtigkeit des Grundbuchs) seinen Ausdruck. Das Bezirksgericht L. hat durch Urteil vom 15. Mai 1953 dem Klageanträge stattgegeben. Es tritt dem Standpunkt der Klägerin in vollem Umfange bei. Gegen dieses Urteil hat der Verklagte frlst- und formgerecht Berufung eingelegt und unter Aufhebung des angefochtenen Urteils Klageabweisung beantragt. Er wiederholt im wesentlichen sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszuge. Vor allem könne nicht das Grundbuchrecht lediglich mit einem Hinweis auf die familienrechtlichen Bestimmungen der Verfassung außer Kraft gesetzt werden, da dies ausschließlich Sache des Gesetzgebers sei. Die Klägerin hat unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunkts beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Das Oberste Gericht hat unter Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Aus den Gründen: Der Senat vermag der Auffassung des angefochtenen Urteils nicht beizutreten. Es ist zwar richtig, daß entsprechend dem Grundsatz der gleichen Rechte der Ehegatten auch die nicht berufstätige, ausschließlich mit der Führung des Haushalts und der Erziehung der Kinder beschäftigte Ehefrau grundsätzlich einen Anspruch auf die Hälfte des in der Ehe erworbenen Vermögens hat, da diese Tätigkeit der Ehefrau einer beruflichen Tätigkeit des Mannes gleichzusetzen ist. Sie hat also gegen den Ehemann einen Anspruch auf Ausgleichung des durch gemeinsame Arbeit erworbenen ehelichen Vermögens (OG, Urteil vom 11. September 1952 la Zz 20/52 in NJ 1952 S. 489). Voraussetzung für die Geltendmachung des Ausgleichungsanspruchs der Ehefrau ist aber die Vermögensauseinandersetzung unter den Ehegatten, da ohne diese die Bestimmung des Anteils jedes Ehegatten am gemeinsam erworbenen Eigentum nicht möglich ist. Schon daraus folgt, daß der Ausgleichungsanspruch keine unmittelbar dingliche, sondern nur obligatorische Wirkung haben kann. Das angefochtene Urteil verneint nun zwar das Erfordernis einer vorausgehenden Auseinandersetzung über das eheliche Vermögen, weil mit einem lediglich obligatorischen Anspruch gegen den Mann der Ehefrau nur ein Recht gegeben würde, das sie vor einer Beeinträchtigung oder Vereitelung ihres Anspruchs nicht wirksam zu schützen vermöge. Für die Frau so meint das Bezirksgericht müsse die Möglichkeit bestehen, ihren Anspruch gegen jedermann durchzusetzen, deshalb entspreche nur ein Ausgleichungsanspruch dinglicher Natur der Gleichberechtigung der Frau. Den Ausführungen des angefochtenen Urteils ist darin zuzustimmen, daß das Gleichberechtigungsprinzip sich zuerst in der wirtschaftlichen Gleichstellung der Frau durchsetzen muß und daß daher alle gesetzlichen Bestimmungen, die diesem Grundsatz entgegenstehen, aufgehoben werden müssen. Nach dem bisher erreichten Stande der Fortentwicklung unseres Rechts betrifft jedoch diese Aufhebung nur die Gesetze und Bestimmungen, die eine Beschränkung oder Minderung der Rechte der Frau auf dem Gebiete des Familienrechts zur Folge hatten (Art. 30 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik und § 13 des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950). Der Gesetzgeber hat jedoch, was das Bezirksgericht verkennt, gerade einen für den Ausgleichungsanspruch der Frau sehr bedeutsamen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, das Sachenrecht, unberührt gelassen. Die das geltende Sachenrecht, insbesondere das materielle und formelle Liegenschaftsrecht, beherrschenden Prinzipien, vornehmlich der Grundsatz, daß die dinglichen Rechte für jedermann erkennbar sein müssen, weil sie gegen jedermann wirken (Publizitätsprinzip) und weiter, daß sie sich auf eine bestimmte Sache beziehen und nach Art, Gegenstand und Umfang genau feststellbar sein müssen (Spezialitätsprinzip), bedingen es, daß die Forderung nach einer unmittelbar dinglichen Wirkung des Ausgleichungsanspruchs nur durch eine Änderung der Gesetzgebung erfüllt werden kann; aus der Rechtsprechung heraus kann sie nicht entwickelt werden. Immerhin aber ist darauf hinzuweisen, daß die Ehefrau schon nach geltendem Recht, also ohne daß der ihr zustehende Ausgleichungsanspruch eine unmittelbar dingliche Wirkung hat, in der Lage ist, diesen im Falle seiner Gefährdung wirksam durchzusetzen und zu schützen, und zwar dadurch, daß sie die Verhängung eines Arrestes oder den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt, wenn zu besorgen ist, daß die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, oder durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung ihres Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§§ 917, 935 ZPO). Es muß nach alledem dabei verbleiben, daß die Ehefrau ihre Beteiligung an den während der Ehe erworbenen Vermögensv/erten durch Geltendmachung eines obligatorischen Anspruchs durchsetzen muß. Art. 7, 30 der Verfassung; § 58 EheG. Voraussetzung für den gänzlichen Wegfall von Unterhaltsansprüchen der geschiedenen Ehefrau ist, daß sie längere Zeit hindurch eine berufliche Tätigkeit ausgeübt und wirtschaftliche Selbständigkeit erworben hat. Der Wegfall des Untcrhaltsanspruchs kann insbesondere dann begründet sein, wenn die Frau durch solche Arbeitsleistung in den Genuß einer Sozialversicherungsrente gelangt ist. OG, Urt. vom 26. November 1953 2 Zz 52,53. Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des ehemaligen Landgerichts G. vom 17. April 1940 aus Alleinschuld des Verklagten rechtskräftig geschieden. Die Klägerin erhob erstmalig im Jahre 1951 Unterhaltsansprüche, indem sie in einer im März 1951 beim Amtsgericht G. erhobenen Klage geltend machte, daß sie arbeitsunfähig geworden und der Verklagte in der Lage sei, ihr einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 60 DM zu zahlen. Dieses Begehren schränkte sie in der Folge dieses Verfahrens II C 62/51 des Amtsgerichts G., da ihr nach Klageerhebung mit Wirkung vom 1. Februar 1951 einei Invalidenrente zugesprochen worden war, dahin ein, daß der Verklagte zur Zahlung von 20 DM monatlich verurteilt werde. Die Parteien schlossen dann am 21. April 1951 einen Vergleich, wonach sich der Verklagte, der damals einen Nettoarbeitsverdienst von 216 DM monatlich bezog, verpflichtete, an die Klägerin vom 1. April 1951 an als Unterhaltsbeitrag monatlich 20 DM zu zahlen. Mit einer am 23. Juni 1952 beim Amtsgericht G. erhobenen Klage begehrt nunmehr die Klägerin Erhöhung dieser Unterhaltsleistung um 20 DM mit der Begründung, daß sich der Verdienst des Verklagten erhöht habe. Der Verklagte beantragte Klagabweisung und wandte unter anderem ein, daß die Klägerin nicht voll arbeitsunfähig sei ss;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände lösen. Der Einsatz von erfolgt vorrangig: zum Eindringen in die Konspiration feindlicher Stellen und Kräfte; Dadurch ist zu erreichen: Aufklärung der Angriffsrichtungen des Feindes, der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur wirkungsvollen Aufspürung und Bekämpfung der Feindtätigkeit, ihrer Ursachen und begünstigenden Bedingungen. Es darf jedoch bei Einschätzungen über die Wirksamkeit der politisch-operativen Untersuchungsarbeit zur Aufdeckung und Aufklärung von Angriffen gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. der vorbeugenden Verhinderung und Wiedergutmachung von Schäden am sozialistischer Eigentum, der Gewährleistung einer hohen Ordnung und Sicherheit, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der straftatbezo genen Beweisführung vor und nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die in Verbindung mit rechtswidrigen Versuchen die Übe r-siedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Zur Durchsetzung der Gemeinsamen Anweisung psGeh.ffä lstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, defür Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft Polozenie predvaritel nom zakljucenii pod strazu der Arbeitsübersetzung des Mdl Zentral-stelle für Informationen und Dokumentation, Dolmetscher und Übersetzer, Berlin,.

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