Neue Justiz 1954, Seite 87

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 87 (NJ DDR 1954, S. 87); gesprochenen Ermächtigung als auch nach ihrem Inhalt nur auf das Verfahren erstreckt. Allerdings wird ein Strafverlangen der Deutschen Notenbank in der Regel als ein Anzeichen dafür anzusehen sein, daß es sich um einen Verstoß handelt, der die Grenze eines minderschweren Falles überschreitet. Im vorliegenden Falle kann aber aus dem Strafverlangen der Deutschen Notenbank C. vom 28. März 1953 ein solcher Schluß nicht gezogen werden. Die Deutsche Notenbank geht hier von einem Verstoß in Höhe eines Betrages von 3820 DM aus. Sie erklärt, daß sie ein Strafverlangen grundsätzlich nur in erheblichen Fällen anbringt, daß aber hier der Verdacht weiterer, über 3820 DM hinausgehender Zuwiderhandlungen bestehe, der nur mit den Mitteln des Strafverfahrens aufgeklärt werden könne. Daraus ergibt sich also, daß die Deutsche Notenbank nicht etwa eine Zurückhaltung von 220 DM als über die Grenze eines minderschweren Falles hinausgehend angesehen hat. Bei dieser Sachlage haben sich die Angeklagten Max und Gerhard N. keiner zu bestrafenden Handlung schuldig gemacht, sondern nur eines Verstoßes in den Grenzen eines minderschweren Falles. Sie waren daher unter Aufhebung des Urteils des Kreisgerichts C. durch Selbstentscheidung des Obersten Gerichts freizusprechen, wodurch auch die Einziehung des Betriebsvermögens des Angeklagten Max N. wegfällt. Diese Freisprechung steht der Auferlegung einer Ordnungsstrafe durch die Deutsche Notenbank nicht entgegen, da diese ja eben eine Ahndung der minderschweren, nicht strafbaren Fälle darstellt. Gegenüber der Angeklagten Frieda N. hätte die Verurteilung wegen einer Steuerverkürzung, wie der Generalstaatsanwalt zutreffend ausführt, nur ausgesprochen werden dürfen, wenn ein rechtskräftiger Steuerbescheid Vorgelegen hätte, aus dem sich eine Steuerverkürzung und deren Höhe ergibt. Aus diesem Grunde muß ihr gegenüber das Urteil aufgehoben und die Sache an das Kreisgericht C. zurückverwiesen werden. Dieses wird zu beachten haben, daß nunmehr, nach dem Erlaß der STÄVO vom 23. Juni 1953 (GBl. S. 889) Steuerverkürzungen grundsätzlich nur noch nach der Abgabenordnung bestraft werden können, so daß dahingestellt bleiben kann, ob früher eine Anwendung des § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO hier möglich gewesen wäre, insbesondere dann, wenn die Steuerverkürzung, wie das Kreisgericht annimmt, höchstens 100 DM beträgt. Außerdem wird berücksichtigt werden müssen, daß nicht jede Unterlassung einer Buchung eine Steuerverkürzung zur Folge hat oder auch nur als Versuch einer Steuerverkürzung angesehen werden kann, da ja die Steuerverkürzung in der Regel auf einer unrichtigen Steuererklärung beruht, die Unterlassung einer Buchung aber nicht zu einer Unrichtigkeit der Steuererklärung zu führen braucht, da bis zu deren Abgabe die Buchung nachgeholt werden könnte. Es würde also zu prüfen sein, ob nicht lediglich eine nach § 413 AbgO strafbare Steuerordnungswidrigkeit vorliegt. Andererseits hat das Kreisgericht allerdings nicht geprüft, ob die Angeklagte dadurch, daß sie die 700 DM, wenn auch für den Zweck einer Weihnachtsgratifikation, entnahm, nicht deren rechtzeitige Ablieferung an die Deutsche Notenbank unmöglich machte und aus diesem Grunde nach § 5 des Gesetzes über die Regelung des Zahlungsverkehrs in Verbindung mit § 9 WStVO zu verurteilen gewesen wäre. Hier würde allerdings wieder zu prüfen sein, ob diese Angeklagte selbst ablieferungspflichtig war oder doch wußte, daß sie durch ihr Verhalten die Ablieferungspflichtigen, ihren Ehemann und ihren Sohn, an der Ablieferung hinderte. Falls sich, wie allerdings zunächst wahrscheinlich ist, mindestens das letztere Tatbestandsmaterial ergeben sollte, wird weiter zu prüfen sein, ob nicht auch bei ihr ein minderschwerer Fall vorliegt. Zu berücksichtigen ist hier, daß die Ordnungsstrafe immerhin 1000 DM beträgt, also zur Ahndung auch eines nicht ganz geringfügigen Verstoßes geeignet ist, und daß auch die 700 DM aus den Einnahmen der letzten Tage stammten und für Weihnachtsgratifikationen bestimmt waren, also ebenfalls nur kurze Zeit zurückgehalten werden sollten. §§ 4, 2, 33 Abs. 1 und 2, 50 JGG. Der Erlaß eines Strafbefehls gegen einen jugendlichen Täter ist auch dann nicht zulässig, wenn der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls nicht mehr Jugendlicher ist. OG, Urt. vom 7. Januar 1954 2 Zst III 129/53. Der am 7. Juli 1935 geborene Angeklagte war Fördermann in M. Während dieser Zeit wurde er von dem ihn behandelnden Arzt Dr. F. vom 5. bis 19. März 1953 arbeitsunfähig geschrieben. Da der Angeklagte aber seine Arbeit am 20. März nicht aufnehmen und weiter Krankengeld beziehen wollte, fälschte er den) Verlängerungs- und Auszahlungsschein der Sozialversicherung. So verlängerte er seine Arbeitsunfähigkeit dreimal bis zum 2. April 1953, indem er die Daten 21. März, 24. März, 25. März bis 2. April einsetzte und jedesmal die Unterschrift von Dr. F. nachahmte. Als er am 1. April 1953 bei der Sozialversicherung sein Krankengeld bis zum 2. April 1953 in Empfang nehmen wollte, wurde die Fälschung des Scheines erkannt und die Auszahlung des Krankengeldes verweigert. Auf Antrag des Staatsanwalts erließ das Kreisgericht wegen dieses Sachverhalts am 24. August 1953 einen Strafbefehl gegen den Angeklagten. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation des Strafbefehls beantragt. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Tat 17 Jahre alt. Er war also Jugendlicher im Sinne des § 1 JGG und unterliegt deshalb dem von unserer Regierung zum Schutze und zur besseren Erziehung der Jugendlichen zu verantwortungsbewußten Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik erlassenenen Jugendgerichts-gesetz. Für Verfehlungen Jugendlicher sind daher gemäß § 29 JGG grundsätzlich die Jugendgerichte zuständig und nur in den Ausnahmefällen des § 33 Abs. 1 und 2 JGG kann hiervon abgewichen werden. Im vorliegenden Fall war der Angeklagte zum Zeitpunkt des Antrages des Strafbefehls und bei dessen Erlaß nicht mehr jugendlich. Der Staatsanwalt hätte daher gemäß § 33 Abs. 1 JGG Anklage erheben, aber nicht den Erlaß eines Strafbefehls beantragen dürfen. Hätte der Staatsanwalt dies getan, dann wäre das Kreisgericht allerdings daran gebunden und zuständig gewesen. Einen Strafbefehl durfte es aber gemäß § 50 JGG auf keinen Fall erlassen, da ein derartiges Verfahren dem Erziehungsgedanken des Jugendgerichtgesetzes widerspricht, und zwar auch bei solchen Tätern, die zum Zeitpunkt der Anklageerhebung nicht mehr jugendlich sind; denn auch durch die Hauptverhandlung vor dem Erwachsenengericht wird eine bessere erzieherische Wirkung des in der Regel wenig über 18 Jahre alten Täters erzielt als durch den Erlaß eines Strafbefehls. Darüber hinaus ist schon deshalb eine Hauptverhandlung notwendig, weil das Gericht gemäß § 4 JGG die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Jugendlichen zum Zeitpunkt der Tat prüfen muß. Das ist nur möglich, wenn sich das Gericht durch das persönliche Erscheinen des jugendlichen Täters von dessen strafrechtlicher Verantwortlichkeit überzeugen kann. Das Kreisgericht hätte daher den Epiaß eines Strafbefehls ablehnen und die Sache an den Staatsanwalt zurückgeben müssen (§ 255 StPO), jf Zivilrecht und Familienrecht § 1356 BGB; Art. 7, 30 der Verfassung. Der Anspruch der Ehefrau auf Beteiligung an dem aus gemeinsamen Ersparnissen der Eheleute erworbenen Vermögen hat nur obligatorische, nicht dingliche Wirkung. OG, Urt. vom 16. November 1953 1 Uz 60/53. Der Ehemann der Klägerin ist vom Schöffengericht L. durch Urteil vom 25. Mai 1949 neben einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis zu einer Geldstrafe von 35 000 DM verurteilt worden. Wegen dieser Geldstrafe sowie der im Strafverfahren entstandenen Kosten ist das auf den Namen des Ehemannes im Grundbuch für L. eingetragene Hausgrundstück mit einer Sicherungshypothek in Höhe von 39 084 DM zugunsten des verklagten Oberstaatsanwalts belastet worden. Aus der Hypothek hat der Verklagte die Zwangsversteigerung des Hausgrundstücks betrieben. Die Klägerin hat beantragt, die Hälfte des Versteigerungserlöses beim Amtsgericht L. für sie zu hinterlegen, weil aus dem Gleichberechtigungsprinzip zwischen Mann und Frau folge, daß sie Anspruch auf die Hälfte des in der Ehe erworbenen Vermögens habe. Das auf ihren Ehemann eingetragene Hausgrundstück sei das einzige eheliche Vermögen. Das Amtsgericht hat dieses Schreiben als Widerspruch gegen den nach dem Teilungsplan an die verklagte Staatsanwaltschaft L. auszuzahlenden Betrag von 16 021,07 DM gewertet und demgemäß beschlossen, daß die streitige Hälfte dieses Betrages,;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - die Gemeinsamen Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung des Ministeriums für Staats Sicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfahren durch eine Reihe von Feindorganisationen, Sympathisanten und auch offiziellen staatlichen Einrichtungen der wie die Ständige Vertretung der irr der das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen ,v die Ständige Vertretung . in der in der akkreditieiÄoannalisten westlicher MassennWlen weitere westlich Massenmedien iiÄiJwBozialistischer Botschaften, Staaten inEel weiterefstatliche Einrichtungen der sonstige Parteien, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei der Beweisführung bilden eine untrennbare Einheit. Das sozialistische Strafverfahrensrecht enthält verbindliche Vorschriften über die im Strafverfahren zulässigen Beweismittel, die Art und Weise ihrer Erzielung st: vveiter zu sichern. Die Möglichkeiten der ungsarbeit zur Informationsos-winnunq über tisen-operativ bedeutsame Sachverhalte und Personen wurden unpassender ausgeschöpft.

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