Neue Justiz 1954, Seite 86

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 86 (NJ DDR 1954, S. 86); Rechtsprechung Entscheidungen des Obersten Gerichts Strafrecht § 266 StGB; § 2 Abs. 1 VESchG. Die dem Leiter einer HO-Gaststätte obliegende Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der HO besteht zu einem erheblichen Teil in einer ordnungsmäßigen Buchführung. Er begeht Untreue, wenn er Buchungsbelege (Bons der Kellner) entfernt und dadurch vorsätzlich' die Möglichkeit einer geordneten Buchführung beseitigt. OG, Urt. vom 18. Dezember 1953 3 Ust II 258/53. Der Angeklagte ist am 27. April 1907 geboren und erlernte den Beruf eines Glasschleifers. Im Jahre 1929 ließ er sich zum Kellner umschulen, seit November 1952 ist er als Kellner in der HO-Gaststätte B. beschäftigt. Im Dezember 1952 wurde er als Leiter der HO-Gaststätte in S. verpflichtet. ■Der Angeklagte hatte als Leiter der HO-Gaststätte einen zweiten, Schlüssel zum Lagerraum. Von April 1953 an ging er oft nachts in den Lagerraum und entnahm dort Spirituosen und Tabakwaren, jeweils etwa zwei Flaschen Schnaps und 1000 Zigaretten. Diese Gegenstände brachte er in sein Zimmer, das sich im gleichen Hause wie die Gaststätte befand. Der Wert der von ihm entnommenen Waren beträgt 875,54 DM. Der Angeklagte hatte mit den in der HO-Gaststätte beschäftigten Kellnern die jeweiligen Tageseinnahmen abzurechnen und das eingenommene Geld bei der Bank einzuzahlen. Anfang Mai 1953 rechnete er mit der Kellnerin M. einen Betrag von 200 DM, einige Tage später mit dem Kellner G. einen Betrag von 550 DM ab. Er lieferte beide Beträge nicht bei der Bank ab, sondern behielt sie für sich. Nachts sortierte er die von den Kellnern aufgespießten Bons aus und vernichtete sie. Der HO ist durch die Handlungen des Angeklagten eil Schaden von insgesamt 1625,54 DM entstanden. Durch Urteil des Bezirksgerichts R. vom 23. November 1953 ist der Angeklagte wegen fortgesetzter Untreue zum Nachteil von staatlichem Eigentum (§ 2 Abs. 1 VESchG) zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger fristgemäß Berufung eingelegt, die auf den Schuld-und Strafausspruch beschränkt ist. Er führt aus: Das Bezirksgericht habe die subjektiven Umstände der Tat nicht genügend beachtet Dies sei nach der Richtlinie Nr. 3 des Plenums des Obersten Gerichts vom 28. Oktober 1953 notwendig. Obwohl das psychiatrische Gutachten dem Angeklagten weder den Schutz des § 51 Abs. 1 StGB noch den des Abs. 2 dieser Bestimmung zubillige, hätte das Gericht wie es auch der Staatsanwalt in seinem Antrag getan hatte dieses Gutachten berücksichtigen müssen. Der Vater des Angeklagten sei ein Trinker gewesen, und auch der Angeklagte selbst, der im Jahre 1939 einen Nervenzusammenbruch erlitten habe, habe dem Alkohol stark zugesprochen. Das Gericht hätte nicht § 2 Abs. 1 VESchG, sondern § 266 Abs. 1 StGB anwenden müssen. Aus den Gründen; Der Berufung mußte der Erfolg versagt bleiben. Der Angeklagte war Leiter der HO-Gaststätte in S. Als solcher hatte er die Pflicht und das Recht, die von der Gaststätte benötigten Waren einzukaufen und auch das erforderliche Geld bei der Bank einzuzahlen oder zur Bezahlung zu überweisen. Auch für die Gaststätte erforderliche Reparaturen konnte er anordnen. Ihm lag also die gesamte Verantwortung für die HO-Gaststätte ob; er konnte also in einem gewissen Rahmen nach seinem Ermessen handeln. Insbesondere hatte er aber die Einnahmen und Ausgaben ordnungsmäßig zu verbuchen. Der Angeklagte hatte als Geschäftsführer die Schlüssel zum Lager und als solcher auch die Möglichkeit, sowohl das Lager als auch die Gaststätte nachts, wenn alle übrigen Angestellten sie verlassen hatten, zu betreten. Diese Möglichkeit hat er zur Ausübung seiner strafbaren Handlung benutzt. Er hat nicht nur nachts Schnaps und Zigaretten aus dem Lager entnommen, sondern vor allem auch die Bons der Kellner, mit denen er abgerechnet hatte, aussortiert sowie das Duplikat der dem Kellner gegebenen Quittung, die sich in der Gaststätte befand, vernichtet. Dadurch hat er willentlich die Möglichkeit einer genauen und ordnungsmäßigen Buchführung über die Einnahmen der Gaststätte beseitigt. Der Angeklagte hat so die Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der HO, die gerade bei ihm zu einem erheblichen Teil in einer ordnungsmäßigen Buchführung bestand, verletzt und der HO Nachteil zugefügt. Zutreffend hat das Bezirksgericht die Handlungen des Angeklagten als Untreue gewertet. Sowohl die Höhe des veruntreuten Betrages, der Zigaretten und des Schnapses im Gesamtwert von 1625,54 DM als auch die gesellschaftliche Stellung des Angeklagten als Geschäftsleiter der HO-Gaststätte rechtfertigen die Annahme eines schweren Angriffs gegen das Volkseigentum und damit die Anwendung des § 2 Abs. 1 VESchG. Das Vorbringen der Verteidigung, die subjektiven Momente seien im Urteil des Bezirksgerichts nicht beachtet worden, ist unzutreffend. Die Tatsache, daß der Vater des Angeklagten ein Trinker war und der Angeklagte selbst dem Alkohol stark zugesprochen hat, kann bei der rechtlichen Würdigung keine Berücksichtigung finden. Das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB ist durch das Sachverständigengutachten der Psychiatrischen und Nervenklinik der Universität G. verneint worden. Die Nachlässigkeit der HO-Leitung, den Angeklagten in einer verantwortungsvollen Stelle einzustellen, und die Tatsache, daß ein Teil der veruntreuten Waren der HO wieder zur Verfügung gestellt werden konnte, ist vom Bezirksgericht dadurch berücksichtigt worden, daß es im Rahmen des § 2 Abs. 1 VESchG auf die gesetzliche Mindeststrafe erkannt hat. § 5 des Gesetzes über die Regelung des Zahlungsverkehrs vom 21. April 1950 (GBl. S. 355); § 9 der 1. DurchfBest. vom 28. Juli 1950 (GBl. S. 629). Minderschwere Fälle der Unterlassung der Geldablieferung an die Deutsche Notenbank durch einen dazu verpflichteten Betriebsinhaber oder Buchführer sind nicht vom Gericht zu bestrafen, sondern von der Deutschen Notenbank im Ordnungsstrafverfahren zu ahnden. Nichtablieferung von 220 DM ist ein minderschwerer Fall. Wird der Angeklagte aus diesem Grunde freigesprochen, so steht dies der Auferlegung einer Ordnungsstrafe nicht entgegen. Dies gilt auch, wenn die Deutsche Notenbank das Strafverfahren durch ein Strafverlangen in Lauf gesetzt hatte. OG, Urt. vom 15. Dezember 1953 3 Zst II 132/53. Aus den Gründen: Hinsichtlich der Nichtablieferung von Bargeld sind die Feststellungen des Kreisgerichts nicht angefochten. Sie bleiben daher bestehen. Aus diesen Feststellungen hat das Kreisgericht den zutreffenden Schluß gezogen, daß die Angeklagten Max und Gerhard N. sich nur einer Nichtablieferung von 220 DM Bargeld schuldig gemacht haben. Es muß weiter zu ihren Gunsten berücksichtigt werden, daß diese 220 DM aus Einnahmen vom 16. und 17. Dezember 1952 stammten, also nur 1 bis 2 Tage zurückgehalten waren, wobei noch nicht geprüft worden ist, ob die Angeklagten am 17. Dezember 1952, an dem das Geld gefunden wurde, die Möglichkeit hatten, es bei der Deutschen Notenbank abzuliefern. Es liegt also ein minderschwerer Fall des Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Geldablieferung vor, die dem Angeklagten Max N. als Inhaber eines Gewerbebetriebes oblag, und die, worin dem Kreisgericht beizupflichten ist, sich auch auf Gerhard N. als den Buchführer dieses Betriebes erstreckte (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst, b des Gesetzes über die Regelung des Zahlungsverkehrs vom 21. April 1950 GBl. S. 355). Wie aber der Generalstaatsanwalt zutreffend ausführt, werden in minderschweren Fällen Verstöße gegen dieses Gesetz nach dessen § 5 durch Ordnungsstrafen geahndet. Eine Bestrafung erfolgt also nur in den Fällen, die über die (Bedeutung eines minderschweren Falles hinausgehen. Diese Rechtslage ändert sich nicht dadurch, daß die Deutsche Notenbank durch ihre Niederlassung in C. ein Strafverlangen gemäß § 9 der 1. DurchfBest. (GBl. S. 629) zu diesem Gesetz vom 28. Juli 1950 gestellt hat. Dieses Strafverlangen setzt zwar das gerichtliche Strafverfahren in Lauf, dies bedeutet aber nur, daß zu der materiellen Tragweite des Verstoßes das Strafverlangen hinzukommen muß, wie sich schon daraus ergibt, daß die erste gemäß § 5 Satz 3 des Gesetzes erlassene Durchführungsbestimmung sich sowohl nach der in § 5 aus- H(i;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 86 (NJ DDR 1954, S. 86) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 86 (NJ DDR 1954, S. 86)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

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