Neue Justiz 1954, Seite 85

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 85 (NJ DDR 1954, S. 85); die Entscheidungen nach §§ 5 ff. ZW nicht dem Sekretär übertragen seien und dem auch § 31 AnglVO nicht im Wege stünde. Allerdings zwingt mich wiederum das vordem von Blasse Geschriebene zu der Ansicht, daß eine Entscheidung nach § 18 ZW dem Richter zusteht, da eine auf Grund dieser Bestimmung herbeigeführte Entscheidung eine Handlung des Gerichtsvollziehers beschränkt. Zu einer solchen Beschränkung dürfte der Sekretär nicht befugt sein, da er als gleichwertiges Vollstrek-kungsorgan nicht über, sondern neben dem Gerichtsvollzieher steht. Daraus ergibt sich, daß der Sekretär über Vollstreckungsschutzanträge, gleichviel ob sie nach § 18 ZW oder nach Art. 6 SchutzVO entschieden werden, nicht entscheiden kann. Dagegen muß er nach den weiter in der ZW enthaltenen Bestimmungen, die für die Zwangsversteigerung, die Zwangsverwaltung und das Offenbarungseidsverfahren zugeschnitten sind, entscheiden. Insoweit wird wohl auch Artzt sich den Auffassungen von Blasse und mir anschließen müssen. PETER WALLIS, Sekretär am Kreisgericht MühlhausentTh. II Wie sich aus den Ausführungen von Wallis ergibt, kann es noch nicht als geklärt angesehen werden, wer in den Fällen des § 18 der VO vom 26. Mai 1933 und des Art. 6 SchutzVO von 1943 zu entscheiden hat. Blasse (NJ 1953 S. 213) betrachtet den Vollstrek-kungsschutzantrag in jedem Falle als eine Erinnerung nach § 766 ZPO und stützt sich darauf, daß diese Auffassung von der bürgerlichen Rechtslehre (!) einhellig vertreten werde. Schon den Ausführungen in NJ 1953 S. 44 ist zu entnehmen, warum die Zuständigkeiten des bürgerlichen Rechts in der Zwangsvollstreckung wegen ihres Klassencharakters für uns nicht mehr maßgebend sein können. Auf diese Zusammenhänge ist Blasse nicht eingegangen; vielmehr folgt er ohne eigene Stellungnahme der bürgerlichen Rechtslehre, die den Vollstreckungsschutzantrag der Erinnerung gleichsetzt. Eine Untersuchung über das Verhältnis dieser beiden Rechtsbehelfe zueinander führt zu folgenden Feststellungen: Die Erinnerung dient der rechtlichen Überprüfung von Vollstreckungsvoraussetzungen und Vollstreckungshindernissen. Sie kann sich z. B. beziehen auf das Fehlen des Schuldtitels, auf Mängel der vollstreckbaren Ausfertigung, auf die Identität des Schuldners, auf die ordnungsgemäße Zustellung, auf die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners, auf eine erfolgte Überpfändung, auf die Unpfändbarkeit usw. Es sind also immer Rechtstatsachen, die außerhalb des eigentlichen Vollstreckungsvorganges liegen, diesen jedoch zu beeinflussen geeignet sind. Einen anderen Inhalt hat der Vollstreckungsschutzantrag. Dieser ist immer gerichtet auf eine bestimmte Gestaltung der Vollstreckung, z. B. Zubilligung von Ratenzahlungen bei gleichzeitiger Aussetzung der Versteigerung, Einstellung der Zwangsversteigerung eines Grundstücks auf die Dauer von sechs Monaten bei Vorliegen besonderer Umstände in der Person des Schuldners u. a. m. In diesen Fällen liegen also keinerlei rechtliche Fehler der Vollstreckung- vor, die korrigiert werden sollen, wie im Falle der Erinnerung, sondern ein Begehren des Schuldners, die Vollstreckungsmaßnahmen zu seinen Gunsten einzuschränken. Der Vollstreckungsschutzantrag unterscheidet sich somit ganz eindeutig von der Erinnerung. Dieses Ergebnis findet auch in den gesetzlichen Bestimmungen seine Bestätigung, die dem Gericht die Befugnis einräumen, auch ohne Antrag Vollstreckungsschutz zu gewähren. So heißt es z. B. in § 6 der VO vom 26. Mai 1933, daß das Gericht von Amts wegen zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für die einstweilige Einstellung vorliegen, und daß es darüber durch Beschluß zu entscheiden hat. In § 18 der VO vom 26. Mai 1933 in der alten Fassung hieß es in Abs. 3: „Ist ohne weiteres ersichtlich, daß die Voraussetzungen für die Aufhebung der Zwangsvollstreckung nach Abs. 2 vor-ldegen, so soll von der Pfändung von vornherein abgesehen werden.“ Und ebenso wird in § 19 Abs. 3 der gleichen VO bestimmt, daß von der Zwangsvollstrekkung in Miet- und Pachtzinsen abgesehen werden soll, wenn von vornherein ersichtlich ist, daß die in Abs. 2 vorgesehenen Voraussetzungen für die Aufhebung der Zwangsvollstreckung vorliegen. Dasselbe gilt für § 19a im Falle der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen wegen eines Anspruches, der durch eine Hypothek oder Grundschuld gesichert ist. Die Beispiele zeigen, daß die Entscheidung über den Vollstreckungsschutz auch ohne besonderen Antrag des Schuldners zu einem allgemeinen Prinzip des Vollstreckungsschutzes entwickelt worden ist. Eine bestimmte Gestaltung der Zwangsvollstreckung ohne besonderen Antrag des Schuldners kann unmöglich als eine Entscheidung auf Grund einer Erinnerung angesehen werden. Hierauf weist auch Wallis mit Recht hin. Damit ist aber die Auffassung von Blasse falsch, daß jeder Vollstreckungsschutzantrag unter § 29 Abs. 3 AnglVO falle und deshalb durch das Gericht zu entscheiden sei , weil er als Erinnerung zu betrachten sei. Für Vollstreckungsschutzanträge bleibt somit die Bestimmung in § 29 Abs. 2 AnglVO nach wie vor maßgebend, wonach für die von dem Vollstreckungsgericht zu treffenden Entscheidungen und Anordnungen der Sekretär zuständig ist. Die bisherige Diskussion hat mich davon überzeugt, daß es nicht richtig ist, für die Entscheidungen nach Art. 6 SchutzVO von 1943 eine abweichende Regelung anzunehmen. Art. 6 stellt sich als eine Verallgemeinerung aller bis dahin erlassenen Vollstreckungsschutzmaßnahmen dar. Er bezieht sich auf Maßnahmen der Zwangsvollstreckung „aller Art“, also Mobiliar-und Immobiliarzwangsvollstreckung. Es dürfte deshalb richtig sein, Art. 6 der SchutzVO von 1943 als ein Nebengesetz zur Zivilprozeßordnung im Sinne des § 29 AnglVO zu betrachten, so daß für die nach dieser Bestimmung zu treffenden Entscheidungen und Anordnungen der Sekretär zuständig ist. Auch der gegenüber der bisher von mir vertretenen Auffassung gemachte Hinweis ist wichtig, daß es unzweckmäßig ist, die Zuständigkeit in den Fällen der Verordnungen von 1933 und 1943 verschieden zu regeln. Die sich aus dem Wesen beider Bestimmungen ergebende Gleichstellung hinsichtlich der Zuständigkeit führt aber im Gegensatz zu der Auffassung von Wallis und Blasse nicht dazu, daß in beiden Fällen der Richter, sondern daß in beiden Fällen der Sekretär zu entscheiden hat. Wendet sich der Vollstreckungsschutzantrag gegen eine Vollstreckungshandlung des Gerichtsvollziehers, so bedeutet die Entscheidung des Sekretärs nicht, daß er durch Befinden über ein Rechtsmittel eine Aufsicht über den Gerichtsvollzieher ausübt. Vielmehr sind Gerichtsvollzieher und Sekretär zwei Vollstreckungsorgane, die nebeneinander tätig werden und deren Zuständigkeit sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt. Der Vollstreckungsschutzantrag ist kein Rechtsmittel gegen eine Handlung des Gerichtsvollziehers. Der Vollstreckungsschutz ist vielmehr eine eigene Rechtseinrichtung, für die nicht der Gerichtsvollzieher, sondern der Sekretär zuständig ist. Dieser Hinweis gilt besonders für den letzten Absatz der Ausführungen von Wallis, der aus dem angeblichen Rechtsmittelcharakter des Vollstreckungsschutzantrages herleiten will, daß eine Zuständigkeit des Sekretärs nicht in Betracht komme. Die aufgezeigte Regelung entspricht der Stellung des Sekretärs nach der AnglVO als eines selbständigen Vollstreckungsorgans. Er untersteht ebenso wie der Gerichtsvollzieher der Aufsicht des Gerichts, die über den Weg der Erinnerung nach § 34 AnglVO erfolgt. Unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen kann ich auch der Entscheidung des Stadtgerichts Berlin vom 29. August 1953 (NJ 1953 S. 692) nicht beitreten, die sich der Auffassung von Blasse anschließt. Die vorgenannte Entscheidung gibt jedoch Veranlassung, auf folgendes hinzuweisen: Die Bestimmung in § 18 Abs. 5 der VO vom 26. Mai 1933, wonach die Entscheidungen nach § 18 unanfechtbar sind, ist durch § 34 AnglVO aufgehoben. Gegen alle Entscheidungen des Sekretärs nach § 18 ist die Erinnerung zulässig. Dr. WERNER ARTZT 85;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 85 (NJ DDR 1954, S. 85) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 85 (NJ DDR 1954, S. 85)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

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