Neue Justiz 1954, Seite 79

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 79 (NJ DDR 1954, S. 79); Bei der Prüfung, ob der Sachverständige trotz Vor-liegens eines schriftlichen Sachverständigen-Gutachtens persönlich hinzugezogen werden soll, muß von der Bedeutung des Gutachtens für die Entscheidung des Gerichts ausgegangen werden. So hat das Oberste Gericht in einem Strafverfahren wegen versuchten Mordes, in dem das Gutachten über die verminderte Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten nicht klar war, ausgesprochen, daß bei derartigen ärztlichen Gutachten trotz der dem Gericht in der Bestimmung des § 211 Abs. 2 StPO gegebenen Möglichkeit, von der Ladung des Sachverständigen zur Hauptverhandlung abzusehen der Sachverständige stets in der Hauptverhandlung hinzuzuziehen ist, da sonst das Gericht seiner Pflicht zur Erforschung der Wahrheit gemäß § 200 StPO nicht in vollem Umfang nachkommt (Urt. vom 26. November 1953 2 Ust III 352/53). Das Gericht hat weiter den Angeklagten unter Einhaltung der Ladungsfrist sowie auch den Verteidiger, die Zeugen und die Sachverständigen rechtzeitig zu laden. Die Zustellungsurkunden müssen bis zur Hauptverhandlung bei den Akten sein, da die Nichteinhaltung der Ladungsfrist gegenüber dem Angeklagten gemäß § 192 Abs. 1 StPO dazu führen kann, daß dieser die Anberaumung eines neuen Hauptverhandlungstermins beantragt, das Strafverfahren sich mithin verzögert. Die in § 184 StPO bestimmte Ladungsfrist beträgt in der Regel mindestens fünf Tage; nur in Ausnahmefällen kann sie auf 24 Stunden herabgesetzt werden, wenn die Erforschung der Wahrheit dadurch nicht gefährdet wird. Hierbei war in den bei dem Obersten Gericht anhängig gewesenen Verfahren vereinzelt die Praxis festzustellen, daß die Gerichte die Ladungsfrist auf 24 Stunden abgekürzt haben, um die gesetzliche Bearbeitungsfrist von vier Wochen einzuhalten (§ 181 Abs. 2 StPO). Benjamin hat diese Handhabung durch die Gerichte mit Recht schärfstens beanstandet und zutreffend ausgeführt: „Die Gesetzlichkeit verlangt die sorgfältige Einhaltung der Ladungsfrist. Man darf nicht drei oder dreieinhalb Wochen lang eine Sache bei Gericht unbearbeitet liegen lassen und sich dann unter Abkürzung der Ladungsfrist auf 24 Stunden, die vielleicht auch noch nicht einmal eingehalten wird solche Fälle gibt es , bemühen, doch noch die gesetzliche Bearbeitungsfrist von vier Wochen zu wahren.“6) Ist die Abkürzung der Ladungfrist auf 24 Stunden zu Recht erfolgt, so muß darauf geachtet werden, daß diese kurze Frist genau eingehalten wird; daher ist die Uhrzeit, zu der der Angeklagte die Ladung ausgehändigt bekommt, auf der Zustellungsurkunde zu vermerken. Zum Schluß ist noch darauf hinzuweisen, daß es bei der Bestellung eines Verteidigers nicht angängig ist, das Anwaltskollegium zu bestellen, damit dieses dann den Verteidiger bestimmt. Nur das Gericht kann den Verteidiger bestimmen (§ 76 StPO); es kann diese Befugnis nicht auf das Anwaltskollegium übertragen. Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß die Gerichte nur dann, wenn sie die große Bedeutung des ersten Verfahrensabschnitts erkennen und entsprechend verfahren, der erzieherischen Aufgabe des Strafverfahrens gerecht werden und die Aufgaben erfüllen, die der Rechtsprechung gestellt sind: unseren Staat sowie die Rechte und Interessen seiner Bürger zu schützen. 6) „Die Hauptaufgaben der Justiz bei der Durchführung des neuen Kurses", Beilage zu NJ 1953 Heft 19, S. 14. „Staat und Recht“ eine Hilfe für die juristische Praxis Hinweis auf Heft 6 des 2. Jahrgangs Von FRITZ WOLFF, Mitglied des Rechtsanwaltskollegiums Berlin Immer mehr rücken diejenigen Fragen auf dem Gebiet der Staats- und Rechtswissenschaft in den Mittelpunkt äes Interesses und der Untersuchungen, die mit der Einheit Deutschlands in Zusammenhang stehen. Immer mehr wird jedes staats- oder rechtswissenschaftliche Problem von den demokratischen Juristen, die es behandeln, vom gesamtdeutschen Standpunkt aus untersucht. In welchem Maße sich unsere Rechtswissenschaft jetzt dieser ihrer ersten patriotischen Aufgabe bewußt wird, zeigt deutlich der Inhalt des vorliegenden Heftes von „Staat und Recht“. Prof. Dr. Polak enthüllt in seinem Artikel „Justizwillkür und Terrorherrschaft im Adenauer-Staat“ Ziel, Inhalt und Form des in Westdeutschland herrschenden Justizterrors. Gerade bei der Lektüre dieses Aufsatzes, dessen wesentliche Teile auch in NJ 1953 S. 693 veröffentlicht sind, wird besonders deutlich, wieviel bisher in der kämpferischen Auseinandersetzung mit der westdeutschen Rechtsprechung und Gesetzgebung versäumt wurde. Beginnt doch z. B. erst jetzt bei uns die Auseinandersetzung (ja, die Bekanntschaft!) mit dem höchstbedeutsamen sog. „Fünf-Broschüren-Urteil“ des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 1952, einem Urteil, von dem Polak sagt, daß es „zur Grundlage der Rechtsprechung aller Strafgerichte der Bundesrepublik in den sog. politischen Strafsachen gegen westdeutsche Patrioten wurde“. Welche Blüten die auf diese Weise „angeleitete“ westdeutsche Rechtsprechung treibt, zeigt Polak an einigen Beispielen, die seine im Hinblick auf den Justizterror des Adenauer-Regimes gemachte Feststellung bestätigen: „Die Lage ist genauso gefahrvoll wie in den ersten Monaten des Jahres 1933.“ Dabei übersieht Polak keineswegs den Widerstand, den einige westdeutsche Richter dieser verhängnisvollen Entwicklung entgegensetzen, und führt auch hierfür eindrucksvolle Beispiele an. Gerade die Existenz eines solchen Widerstandes zeigt die ganze Bedeutung der Aufgabe unserer Rechtswissenschaftler, die demokratischen und patriotischen Juristen Westdeutschlands mit ihren theoretischen Erkenntnissen zu unterstützen. Auch auf unserem Fachgebiet gilt es, den historischen Faktor voll wirksam werden zu lassen, der die gegenwärtige innerdeutsche Situation eben doch grundlegend von der des Jahres 1933 unterscheidet: die Tatsache des Bestehens einer demokratischen Staatsmacht in einem Teile Deutschlands. Die entschiedene Hinwendung zu den Fragen, die mit der Wiedervereinigung Deutschlands in Zusammenhang stehen, kommt auch in dem Aufsatz von Prof. Dr. Kröger „Die Nationale Frage und die Aufgaben der deutschen Staatsrechtswissenschaft“ zum Ausdruck. Er stellt gleichzeitig eine Fortsetzung derjenigen Abhandlungen dar, die, ausgehend von einer Analyse des gegenwärtigen Standes unserer demokratischen Rechtswissenschaft, zu einer Aufgabenstellung kommen, die den Beschlüssen des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands über den neuen Kurs entspricht. Der Grundgedanke dieser Arbeit reicht weit über das Gebiet des Staatsrechts hinaus und greift unmittelbar in die praktische Arbeit jedes Juristen ein. Kröger wendet sich gegen die bisherige Konzeption unserer Staatsrechtswissenschaft, nach der die Staats- und Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik der reaktionären Bonner Staatsmacht einfach so gegenübergestellt wurde wie etwa „das Staatsrecht der imperialistischen Staaten gegenüber dem sozialistischen Staatsrecht der UdSSR“. Kröger kennzeichnet die bisherige wissenschaftliche Lehr- und Forschungsarbeit auf dem Gebiet des Staatsrechts als „in eine unzulässige Isolierung und Abstrahierung der staatsrechtlichen Fragen der Deutschen Demokratischen Republik von unserer nationalen Aufgabe des Kampfes um einen einheitlichen, demokratischen deutschen Staat und damit im Grunde in eine gefährliche Loslösung vom Leben und Kampf der besten patriotischen Kräfte unseres Volkes verfallen“. Es ist nicht zu bestreiten, daß diese falsche Konzeption nicht nur bei unseren Staatsrechtlern vorherrschend war, sondern auch weitgehend bei den Juristen anderer Disziplinen Platz gegriffen hatte. Deswegen ist die Feststellung Krögers: „Westdeutschland ist nicht etwas außerhalb, sondern innerhalb unserer Nation, unseres nationalen Standortes Befindliches“, obgleich sie anscheinend so naheliegt, dennoch von größter Bedeutung. Dies wird noch deutlicher aus 79;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 79 (NJ DDR 1954, S. 79) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 79 (NJ DDR 1954, S. 79)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit als Voraussetzung zum rechtzeitigen erkennen von Geiselnahmen Einige Erfordernisse zum rechtzeitigen Erkennen und zur wirksamen Verhinderung von Geiselnahmen in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit tätigen Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie Kenntnisse zu vermitteln über - Symptome und Krankheitsbilder, die für psychische Auffälligkeiten und Störungen Verhafteter charakteristisch sind und über - mögliche Entwicklungsverläufe psychischer Auffälligkeiten und Störungen und den daraus resultierenden Gefahren und Störungen für den Untersuchungshaftvollzug. Zu grundlegenden Aufgaben der Verwirklichung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch-operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß.

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