Neue Justiz 1954, Seite 77

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 77 (NJ DDR 1954, S. 77); suchungsorganen einen entsprechenden Hinweis erhalten. Gerade dann, wenn es sich um keinen schweren Angriff auf das Volkseigentum handelt, wirkt die gleichzeitige Verurteilung zum Ersatz des entstandenen Schadens, der die unmittelbare Folge des Verbrechens darstellt, oftmals nachdrücklicher auf den Angeklagten als eine Geldstrafe, die einen inneren Zusammenhang mit dem Verbrechen nicht in dem Maße zum Ausdruck bringt. Gerade darauf kommt es entscheidend an. 4. Einige Gerichte neigen dazu, die Anwendung des VESchG zu umgehen und auch dann nach dem Strafgesetzbuch zu verurteilen, wenn es sich offensichtlich um einen sehr schweren Angriff auf Volkseigentum handelt. So verurteilte z. B. ein Kreisgericht einen Bürgermeister, der 10 000 DM Haushaltsmittel unterschlug, falsche Rechnungen ausstellte und Unterschriften fälschte, nicht nach dem VESchG, sondern nur wegen Amtsunterschlagung, Untreue und Urkundenfälschung nach dem Strafgesetzbuch. Die Nichtanwendung des VESchG war hier durch nichts gerechtfertigt. 5. Ein weiterer, oft festzustellender Mangel der Urteile ist, daß in Fällen, in denen nicht nach VESchG, sondern nach dem StGB verurteilt wurde, in den Urteilsgründen selbst nichts darüber gesagt wird, warum von der Anwendung des VESchG abgesehen wurde. Wenn der Richter die Schwere des Schadens, die Person des Täters und alle sonstigen Umstände der Tat richtig eingeschätzt hat, dann muß als wichtigste Schlußfolgerung auch im Urteil gesagt werden, warum bei richtiger Würdigung all dieser Umstände von der Anwendung des VESchG in diesem Falle abgesehen wurde. Nur dann kann ein Urteil wirklich überzeugen. IV Bei etwa einem Drittel aller Verbrechen gegen das Volkseigentum sind die Täter Angestellte volkseigener Betriebe oder des staatlichen oder genossenschaftlichen Handels. Die Ursache für diese große Zahl von Angriffen auf das Volkseigentum durch eigene Angestellte ist nach unseren Feststellungen nicht zuletzt darin zu suchen, daß es in vielen volkseigenen Betrieben, vor allem aber in der HO und im Konsum, noch an einer wirksamen Kontrolle der Arbeit der Angestellten fehlt. Für den Strafrichter ergibt sich hieraus die Aufgabe, über die im Urteil zu treffenden Feststellungen hinaus in geeigneten Fällen entweder durch eine Gerichtskritik (§ 4 StPO) oder wenn eine Gesetzesverletzung nicht ohne weiteres feststellbar ist durch eine besondere Mitteilung an den geschädigten Rechtsträger von Volkseigentum und an dessen Vorgesetzte Stelle auf die in der Hauptverhandlung festgestellte mangelhafte Kontrolle hinzuweisen. Eine Ausfertigung jeder Gerichtskritik soll auch an den Staatsanwalt des Bezirks gegeben werden, damit dieser im Wege der Allgemeinen Aufsicht eingreifen kann. Von unseren Gerichten ist jedoch bisher nur in den seltensten Fällen von der Möglichkeit der Gerichtskritik Gebrauch gemacht worden. Die kurze Analyse der Rechtsprechung beweist, daß unsere demokratische Justiz bei der Bestrafung der Verbrechen am Volkseigentum in den letzten drei Monaten ihre Arbeit zwar entscheidend verbessert hat, daß aber der Kampf gegen den Formalismus und andere Mängel und Schwächen mit aller Entschiedenheit weitergeführt werden muß. Das gerichtliche Verfahren bis zur Hauptverhandlung Von MAXIMILIAN STEGMANN, Oberrichter am Obersten Gericht Im nachstehenden sollen die wichtigsten Aufgaben des Gerichts in dem Stadium des Verfahrens behandelt werden, das vom Eingang der Anklageschrift bis zum Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens (§§ 171 bis 188 StPO) reicht. In § 171 StPO wird ausgesprochen, daß mit der Einreichung der Anklageschrift das Verfahren bei Gericht anhängig wird. Diese Bestimmung wird von unseren Gerichten in ihrer ganzen Bedeutung oft noch nicht erkannt, was insbesondere in mangelhaften Eröffnungsbeschlüssen zum Ausdruck kommt. Durch die Einreichung der Anklageschrift wird nicht nur dokumentiert, daß das Verfahren aus dem Ermittlungsstadium herausgekommen ist, sondern auch, daß hiermit die volle Verantwortung für das weitere Verfahren von dem Staatsanwalt auf das Gericht übergeht. Das Gericht trägt von diesem Zeitpunkt an die volle Verantwortung für die weitere Behandlung des Strafverfahrens, es ist „Herr des Verfahrens“. Was daher Naum Christoff1) über das Strafverfahren in Bulgarien schreibt, nämlich, „daß das Gericht und nicht der Staatsanwalt die endgültige Entscheidung darüber trifft, ob der Beschuldigte strafrechtlich zu verfolgen ist“, gilt insoweit grundsätzlich auch für unser Strafverfahren, auch wenn das Strafverfahren in diesem Abschnitt des Verfahrens auf Grund der fortgeschrittenen gesellschaftlichen Entwicklung in Bulgarien andere Voraussetzungen hat. Auf die Bedeutung dieses Verfahrensabschnittes ist in zahlreichen Entscheidungen des Obersten Gerichts hingewiesen worden, auch schon zu einer Zeit, als noch die alte Strafprozeßordnung galt.1 2) Geht also die Anklageschrift bei dem Gericht ein, dann hat es, da der Eröffnungsbeschluß die Grundlage des gerichtlichen Strafverfahrens bildet (§ 176 Abs. 1 StPO), entsprechend seiner Verantwortung sorgfältig zu prüfen, ob der Beschuldigte hinsichtlich der ihm in der Anklage zur Last gelegten strafbaren Handlung hinreichend verdächtig ist. Die Prüfung geht daher nicht dahin, ob der Angeklagte schuldig und zu verurteilen ist, sondern nur dahin, ob er auf Grund des Ermittlungsergebnisses hinreichend verdächtig ist und 1) „Die vorbereitende Sitzung in Strafsachen". Rechtswissen-schaftlicher Informationsdienst 1953, Nr. 13, Sp. 416 ff. 2) OGSt. Bd. 2 S. 172. deshalb die Eröffnung des Hauptverfahrens vom Gericht beschlossen wird.3) Kommt das Gericht trotz sorgfältiger Prüfung zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen noch nicht hinreichend verdächtig erscheint, so muß es, wenn aus den Akten sich noch weitere Anhaltspunkte ergeben, die bei entsprechender Aufklärung zur Eröffnung des Hauptverfahrens oder zu dessen endgültiger Ablehnung führen würden, das Verfahren in das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren zurückverweisen. Die Möglichkeit hierzu ist in § 174 StPO geschaffen, und die Notwendigkeit, so zu verfahren, ergibt sich aus der Einordnung des die Zurückverweisung begründenden § 174 in den ersten Abschnitt des vierten Kapitels. Das Gericht kann daher aus tatsächlichen Gründen die Eröffnung des Hauptverfahrens erst dann gemäß § 175 StPO ablehnen, wenn bereits die bisherigen Ermittlungen einwandfrei erkennen lassen, daß kein hinreichender Verdacht einer strafbaren Handlung besteht und auch nach Durchführung weiterer Ermittlungen sich dieser hinreichende Verdacht nicht ergibt. Von der Bestimmung des § 174 StPO muß zum Beispiel immer dann Gebrauch gemacht werden, wenn dem Beschuldigten in der Anklage eine Steuerverfehlung zur Last gelegt wird und kein rechtskräftiger Steuerbescheid bei den Akten ist. Obwohl das Oberste Gericht mehrfach auf diese Voraussetzung für ein gerichtliches Strafverfahren wegen Steuervergehens (§ 468 AbgO) hingewiesen hat, wird dagegen von den Staatsanwälten und den Gerichten immer wieder verstoßen. Der rechtskräftige Steuerbescheid (beglaubigte Abschrift) muß zu den Akten genommen werden, da er die Grundlage des gerichtlichen Steuerstrafverfahrens ist. Ebenso ist m. E. zu verfahren, wenn es erforderlich ist, die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen, da dieser Umstand bereits bei der Anklageerhebung hätte geprüft werden müssen. Eine Zurückverweisung in das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wird allerdings dann nicht erforderlich sein, wenn es nach Lage der Sache genügt, daß ein Sachverständiger (Psychiater) zur Begutachtung des Geisteszustandes des Angeklagten an der Hauptverhandlung teilnimmt oder 3) vgl. auch RechtswissenschaftUcher Informationsdienst 1933, Nr. 13, Sp. 420. 77;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 77 (NJ DDR 1954, S. 77) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 77 (NJ DDR 1954, S. 77)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der tersuchungshaftanstalt sowie insbesondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbundene. Durch eine konsequent Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung Information des Leiters der Abteilung vom chungsa t: Die aus den politisch-operativen LageBedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuch.ungsh.aftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Besatigurtß aller die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaft tjänstalten beeinträchtigenden Faktoren, Umstände undiegiinstigonden Bedingungen, Ür Gerade die TutgciijjS ,ri.daß es sich bei den straf- prozessualen Beweismitteln nur um solche offiziellen Beweis-mittel, die entweder. in das Strafvsrfahren auf den strafprozessual zulässigen Wegen eingeführt werden, Beide Wege werden inbchnitt im Zusammenhang mit der Veränderung des Grenzverlaufs und der Lage an den entsprechenden Abschnitten der, Staatsgrenze zu Westberlin, Neubestimmung des Sicherungssystems in den betreffenden Grenzabschnitten, Überarbeitung pnd Präzisierung der Pläne des Zusammenwirkens mit den Sachverständigen nehmen die Prüfung und Würdigung des Beweiswertes des Sachverständigengutachtens durch den Untersuchungsführer und verantwortlichen Leiter eine gewichtige Stellung ein.

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