Neue Justiz 1954, Seite 74

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 74 (NJ DDR 1954, S. 74); in dem Solvay-Prozeß festgestellt, daß die Angeklagten ihre auf die Geheimhaltung der Beteiligung der IG-Farben und auf die Durchkreuzung der Maßnahmen im Zuge der Bodenreform und der Wirtschaftsplanung gerichtete Sabotage u. a. in der Form der Wirtschaftsspionage begingen, indem sie alle für ihre Zwecke wichtigen Vorgänge erkundeten und ihren Auftraggebern des Solvay-Konzerns weitermeldeten. In dem im September 1953 vor dem Obersten Gericht durchgeführten Prozeß gegen Fleischer u. a., eine Gruppe von Spionen und Schädlingen im Zwickau-Oelsnitzer Steinkohlengebiet die mit ihrer verbrecherischen Tätigkeit das Ziel verfolgten, den Bestand unseres Staates zu untergraben und zu beweisen, daß unsere Werktätigen nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft eine volkseigene Wirtschaft erfolgreich aufzubauen, ohne dafür die Hilfe kapitalistischer Unternehmer in Anspruch zu nehmen , wurde festgestellt, daß die Angeklagten Spionage in der Form der systematischen Schädlingsarbeit betrieben. Dieser Prozeß, in dem die Angeklagten wegen Verbrechens gegen Art. 6 der Verfassung in Verbindung mit KRD Nr. 38 Abschn. II Art. Ill A III in Tateinheit mit Verbrechen gegen Befehl Nr. 160 der SMAD verurteilt wurden, hat gezeigt, welche große Bedeutung dieser Befehl auch heute noch für uns hat, um verbrecherische Handlungen gegen unseren Staat in ihrer vollen gesellschaftlichen und strafrechtlichen Bedeutung zu erfassen. In seinem Urteil hat das Oberste Gericht hierzu ausgeführt: „Ihre gesamte Schädlingstätigkeit hemmte die Steinkohlenförderung, rief Mißtrauen der Werktätigen gegen die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik hervor und lähmte damit die Tätigkeit der zur Steinkohlenverwaltung Zwickau gehörenden Betriebe. Wenn auch diese Schädlingstätigkeit von dem Tatbestand der Boykotthetze (Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik) erfaßt wird, so war es doch erforderlich, die Angeklagten auch der Sabotage schuldig zu sprechen. Nur durch einen solchen Schuldspruch werden die von ihnen begangenen Verbrechen in ihrem vollen Umfang charakterisiert. Ihre Sabotagehandlungen stellen einen entscheidenden Teil ihrer verbrecherischen Tätigkeit dar, so daß nur eine Verurteilung aus Art. 6 der Verfassung und dem Befehl Nr. 160 der SMAD sie als die Feinde unserer Ordnung herausstellt, die sie sind, nämlich als Agenten des Monopolkapitalismus und als Saboteure.“20) Die Fragen, die mit der Strafbarkeit des „Unternehmens“ in Zusammenhang stehen, zeigen eine besondere, hauptsächlich auf Staatsverbrechen und andere besonders gefährliche Delikte beschränkte Problematik. Diese hat ihre Wurzel in der besonderen Art der Begehung dieser Verbrechen, in den besonderen Methoden, derer sich die Feinde unseres Staates bei ihren besonders gefährlichen Angriffen bedienen. Auf diese Fragen wies Benjamin bereits 1951 in der Anmerkung zu einem Urteil des Kammergerichts hin. Dort heißt es: „Als Unternehmen werden solche Verbrechen unter Strafe gestellt, die einen besonders gefährlichen Charakter für die antifaschistisch-demokratische Ordnung tragen. Sie müssen bereits in ihrem Keim erstickt und ihrer Gefährlichkeit entsprechend schon in diesem Stadium bestraft werden. Das kann aber nur dann der Fall sein, wenn auch bereits Vorbereitungshandlungen unter den Begriff des Unternehmens fallen, zumal bei all den Gesetzen unseres Staates, die den Begriff des Unternehmens ausdrücklich kennen oder aber ihrem Inhalt nach voraussetzen, eine Bestrafung der Vorbereitungshandlung als solche nicht vorgesehen ist.“21) Zu den Gesetzen, die den Begriff des Unternehmens „ihrem Inhalt nach voraussetzen“ sind aber, was aus der ständigen Rechtsprechung unserer Gerichte hervorgeht, alle Gesetze gegen Staatsverbrechen zu rechnen. 20) Urt. vom 26. September 1953 1 Zst (I) 1/53. 21) NJ 1951 S. 439. Aus dieser Erkenntnis ergibt sich einmal die Strafbarkeit jeder Handlung, die mit der Vorbereitung und der Durchführung eines Staatsverbrechens in Zusammenhang steht. Das entspricht dem besonders gefährlichen Charakter derartiger Verbrechen und der Notwendigkeit, diese bereits in ihrem Keim zu erfassen und ihrer Gefährlichkeit entsprechend schon in dem frühesten Stadium verbrecherischer Beteiligung zu ersticken22). Aus dem Begriff des Unternehmens folgt weiter, daß auch solche Handlungen, die sich unter anderen Umständen, bei einem anderen Verbrechenstyp, nur als Anstiftung oder Beihilfe darstellen würden, hier als Täterschaft in Erscheinung treten.23) Eine weitere Schlußfolgerung aus dem eben Gesagten zog das Oberste Gericht, als es die Strafbarkeit der bloßen Zugehörigkeit zu einer verbrecherischen Organisation feststellte. Der Beitritt zu einer verbrecherischen Organisation, die sich Angriffe auf unseren Staat zum Ziele gesetzt hat, ist der erste wesentliche Schritt bei der Vorbereitung des Täters auf einen Angriff gegen unsere Ordnung. Hier beginnt das Unternehmen der Kriegshetze, Boykotthetze und der anderen Formen des Angriffs auf unsere Ordnung. Die Gefährlichkeit, die einem solchen Verhalten innewohnt, erfordert bereits die Bestrafung dieses Verbrechers. Eine andere Frage ist es, daß sich die Verantwortlichkeit jedes einzelnen Mitgliedes einer verbrecherischen Organisation nach seiner persönlichen Beteiligung bei der Organiserung, Vorbereitung und Durchführung verbrecherischer Angriffe richtet24 25). Die Zusammenstellung der Ergebnisse der Rechtsprechung des Obersten Gerichts und der anderen Gerichte auf dem Gebiete der Staatsverbrechen hat die demokratischen Prinzipien unserer Rechtsprechung offen dargelegt. Dabei ist zu erkennen, daß es darauf ankommt, den demokratischen Inhalt, der diesen Gesetzen eigen ist, im Kampf gegen die Staatsverbrechen wirksam zu machen. Nur eine solche Auslegung steht in voller Übereinstimmung mit den Prinzipien der demokratischen Gesetzlichkeit. So zeigt das Studium der Rechtsprechung zu Art. 6 der Verfassung, daß angesichts der notwendigerweise weiten Fassung, die diese Strafbestimmung als ein Teil unserer Verfassung aufweist, die Rechtsprechung zu Art. 6 das Bemühen erkennen läßt, diesen Straftatbestand nur auf solche Verbrechen anzuwenden, die ihrem Wesen nach wirklich Staatsverbrechen sind. Dabei war es in jedem Falle notwendig, die jeweilige Begehungsform, die das Gesetz vorsieht, nachzuweisen. Hierin zeigt sich ein grundlegender Unterschied zur Gesetzgebung und Rechtsprechung in Westdeutschland. Dort wurden bewußt unklar gefaßte Straftatbestände, uferlose Kautschukbestimmungen geschaffen und durch eine entsprechende Rechtspraxis immer mehr ausgeweitet. An Hand des berüchtigten „Fünf-Broschüren-Urteils“ versucht man, allen Gerichten eine Praxis aufzuzwingen, die die westdeutschen Friedenskämpfer, die in der Verteidigung der demokratischen Rechte und Freiheiten in Westdeutschland an erster Stelle stehen, bedingungslos der Justizwillkür des Adenauer-Staates ausliefert. Fest umrissene Tatbestände, klare Rechtsprinzipien werden von der Adenauer-Justiz ebenso wie vön der Nazijustiz als Fessel in ihrem Kampf gegen Frieden und Fortschritt empfunden. 2ä) Die Rechtsprechung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik hat die große nationale Aufgabe, durch richtige Anwendung der Gesetze zum Schutze unseres Staates allen Deutschen zu demonstrieren, daß unsere Gesetze sich gegen Reaktion und Faschismus richten und Frieden und Fortschritt schützen. Dabei stellen die Richter in ihrer Rechtsprechung die Grenzen für die Anwendung jedes einzelnen Strafgesetzes fest. Nur durch eine solche Prinzipienfestigkeit und Klarheit wird sich die Schlagkraft unserer Staatsorgane gegenüber den Feinden unserer Arbeiter- und Bauernmacht erhöhen und sich die Rechtssicherheit ständig weiter festigen. 22) Vgl. OGSt Bd. 2 S. 10. 22) OGSt Bd. 1 S. 7 und 28. 24) Vgl. OGSt? Bd. 2 S. 9, 11, 14, 32, 64, 67 und 72. 25) vgl. hierzu Geräts, NJ 1954 S. 2. 74;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 74 (NJ DDR 1954, S. 74) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 74 (NJ DDR 1954, S. 74)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

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