Neue Justiz 1954, Seite 735

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 735 (NJ DDR 1954, S. 735); Im übrigen wäre das Gericht auch verpflichtet gewesen, § 3 Abs. 2 MSchG zu beachten, der besagt, daß ein Räumungsanspruch nicht besteht, wenn der Zahlungsverzug auf die irrige, nicht auf Fahrlässigkeit beruhende Annahme eines Zurückbehaltungsrechts zurückzuführen ist. Auch danach war das Stadtbezirksgericht verpflichtet, die Beklagte zu veranlassen, ihre Erklärungen, u. U. unter Angabe von Beweismitteln zu'ergänzen. Dann wäre das Gericht in der Lage gewesen, darüber zu entscheiden, ob der Räumungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des § 3 Abs. 2 MSchG begründet war. Die aufgezeigten schwerwiegenden Gesetzesverletzungen mußten daher zur Aufhebung des Urteils führen. §§ 319, 320, 321 ZPO. Über die Abgrenzung der Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit von einer sachlichen Änderung der Entscheidung. KG, Urt. vom 17. Juni 1954 Zz 12/54. Die Klägerin hat gegen den Beklagten eine Schadensersatzforderung in Höhe von 300 DM geltend gemacht. Der Kläger erkannte den Anspruch in Höhe von 50 DM an und zahlte diesen Betrag an die Klägerin; im übrigen beantragte er Abweisung der Klage. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Stadtbezirksgericht den Beklagten verurteilt, der Klägerin den Betrag von 250 DM zu zahlen und von den Kosten des Rechtsstreits o/6 zu tragen. Der Klägerin wurden V6 der Kosten auferlegt. Auf Antrag der Klägerin wurde das Urteil durch Beschluß vom 19. Mai 1953 dahin berichtigt, daß die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten in voller Höhe auferlegt wurden. Aus den Gründen: Das angegriffene Urteil verletzt § 319 ZPO. Bei seinem Berichtigungsbeschluß ist das Gericht unzutreffend davon ausgegangen, daß es sich bei der Kostenentscheidung um eine offensichtliche Unrichtigkeit, einen Schreibfehler o. ä. handele, die ohne vorgängige mündliche Verhandlung berichtigt werden kann. Aus dem ursprünglich im Termin verkündeten Tenor und der darin enthaltenen Kostenentscheidung in Verbindung mit den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß das Gericht den Anspruch der Klägerin nur in Höhe von 250 DM für gerechtfertigt hielt. Es hat nicht berücksichtigt, daß der Beklagte bereits 50 DM während des Rechtsstreits an die Klägerin gezahlt hatte. Unter diesen Umständen stellt die Berichtigung eine durch nichts begründete unzulässige Abänderung der Entscheidung dar. Bei seiner Berichtigung der Kostenentscheidung legt das Gericht einen vollen Erfolg der Klage zugrunde; das steht jedoch im Widerspruch zu der Urteilsbegründung, in der 250 DM als ausreichend angesehen werden. Diese Änderung des Tenors liegt nicht mehr im Rahmen des § 319 ZPO. Anmerkung: In unserer Rechtsprechung zeigen sich wie auch das vorstehende Urteil des KG beweist zuweilen Tendenzen, eine Entscheidung des Gerichts, an die es nach §318 ZPO gebunden ist, ohne Bedenken dann zu berichtigen, wenn dies von einer Partei beantragt wird und das Gericht sich nachträglich davon überzeugt, daß etwas übersehen oder falsch beurteilt wurde. Hierin liegt die große Gefahr, daß das Vertrauen der Bevölkerung in die Richtigkeit und Stabilität eines Urteils untergraben wird. Es ist richtig, daß die Vorschriften über die Berichtigung von Urteilen (§§ 319, 320, 321 ZPO) in besonderen Fällen die einzige Möglichkeit bieten, um den wirklichen staatlichen Willen, wie er sich im Ergebnis des Prozesses herausgebildet, jedoch nicht seinen Niederschlag in der Entscheidung gefunden hat, zum Ausdruck zu bringen. Die Berichtigung der Urteile nach § 319 ZPO ist aber keineswegs dazu bestimmt, Fehler, die bei der Fällung des Urteils, bei der sachlichen Entscheidung durch das Gericht begangen worden sind, wieder zu beseitigen. Dagegen wendet sich eindeutig §318 ZPO. Der Berichtigungsbeschluß ist zwar eine Entscheidung, aber keine Entscheidung in der Streitsache selbst. Nur ei/ne mißbräuchliche Anwendung des § 319 ZPO führt zu einer Entscheidung in der Sache selbst und damit zur Änderung des Urteils. Nach §319 ZPO können lediglich Schreibfehler, Rechnungsfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden. Entscheidend ist, daß der Fehler im Ausdruck des tatsächlich vom Gericht Gewollten liegt und somit ein Widerspruch zwischen Wille und Ausdruck besteht. Die meisten Fehler in der Anwendung des § 319 ergeben sich aus der Formulierung, daß auch „ähnliche offenbare Unrichtigkeiten“ berichtigt werden können. Hierin wird oft eine Generalermächtigung erblickt, die der ersten Instanz die Befugnisse der Rechtsmittelinstanz verleiht und zur inhaltlichen Änderung des Urteils berechtigt. Mit der Begründung, es sei „offenbar unrichtig“, wird nicht selten Vergessenes nachgeholt und scheinbar Überflüssiges gestrichen. Dabei wird übersehen, daß Schreib- und Rechenfehler, die in § 319 ZPO besonders hervorgehoben sind, auch nur Beispiele für „offenbare Unrichtigkeiten“ sind, daß folglich der Begriff „ähnlich“ in engem Zusammenhang mit diesen Beispielen gesehen werden muß. So ist es z. B. nicht möglich, im Wege der Urteilsberichtigung nachträglich die Berufung zuzulassen (vgl. BG Schwerin in NJ 1953 S. 376) oder einen Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO zu beseitigen (vgl. BG Cottbus in NJ 1953 S. 628). Das sind keine Fälle des Auseinanderklaffens von Wille und Ausdruck. Die Berichtigung ist für alle Teile des Urteils zulässig, also auch bezüglich des Rubrums und der Urteilsformel. Bei der Berichtigung dieser Teile des Urteils ist aber größte Zurückhaltung zu üben. Die Berichtigung der Urteilsformel darf auf keinen Fall eine Änderung der Entscheidung des Gerichts zur Folge haben; denn das Urteil und ganz besonders die Formel ist der öffentlich verkündete Ausdruck der Entscheidung des Gerichts, die es nach eingehender Prüfung und Beurteilung des gesamten Streitstoffes getroffen hat. Georg Riedel, Direktor des Stadtbezirksgerichts Berlin-Weißensee §§ 593, 595, 538 ZPO. Wenn der Kläger im Zivilprozeß die Erklärung abgibt, daß er im Urkundenprozeß klagen will, hat das Gericht die Bestimmungen des 5. Buches der ZPO sorgfältig zu beachten. BG Rostock, Urt. vom 7. Januar 1954 S 235/53. Der Kläger hat wegen eines ihm angeblich an dem Nachlaß seiner Eltern zustehenden Pflichtteils einen Teilbetrag eingeklagt und in dieser Höhe einen Zahlungsbefehl erwirkt, gegen den die Beklagte fristgerecht Widerspruch erhoben hat. Nachdem der Kläger seine Klageforderung anfangs im ordentlichen Verfahren geltend gemacht hat, hat er Im ersten Termin vor dem Kreisgericht die Erklärung abgegeben, daß er im Urkundenprozeß klagen wolle. Durch Vorbehaltsurteil des Kreisgerichts vom 18. August 1953 wurde entsprechend dem Klageanträge des Klägers erkannt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuverweisen, hilfsweise die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, das erstinstanzliche Verfahren leide an wesentlichen Mängeln. Aus den Gründen: Die Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und auch begründet, soweit die Beklagte die Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz begehrt. Das Kreisgericht hat unter Mißachtung der wesentlichen prozessualen Bestimmungen betr. den Urkundenprozeß gegen die Beklagte ein Vorbehaltsurteil erlassen und damit dem Antrag des Klägers entsprochen. § 593 ZPO besagt zwingend, daß die Klage die Erklärung enthalten muß, daß im Urkundenprozeß geklagt wird. Die Urkunden müssen in Urschrift oder Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt werden. In letzterem Falle muß zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen. Dieses Erfordernis hat der Vorderrichter nicht erkannt. Der Kläger hat erstmalig im Termin vom 18. August 1953 (im ersten Termin vor dem Kreisgericht) die Erklärung abgegeben, daß er im Urkundenprozeß klagen wolle, und erst hierbei seinen Schriftsatz überreicht, der seinen Antrag aus dem Zahlungsbefehl begründet hat. Erst in diesem Termin ist eine Abschrift desselben der Beklagten ausgehändigt worden, nachdem der Kläger die als Erbanteilsschein bezeichnete Urkunde im Original vorgelegt hat. Hierbei ist noch zu beachten, daß auch in dem Schriftsatz des Klägers vom 15. August 1953 keine Rede davon ist, daß im Urkundenprozeß geklagt werden sollte. Wenn die Beklagte, die im Termin vor dem Kreisgericht persönlich anwesend war, die vorhandenen Mängel auch nicht gerügt hat, so kann dieser Umstand jedoch keinesfalls zu ihren Ungunsten verwertet werden. 735;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 735 (NJ DDR 1954, S. 735) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 735 (NJ DDR 1954, S. 735)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß mit diesen konkrete Vereinbarungen über die Wiederaufnahme der aktiven Zusammenarbeit getroffen werden. Zeitweilige Unterbrechungen sind aktenkundig zu machen. Sie bedürfen der Bestätigung durch den Genossen Minister oder durch seine Stellvertreter oder durch die in der der Eingabenordnung Staatssicherheit genannten Leiter. Entschädigungsansprüche von Bürgern bei Handlungen der Untersuchungsorgane Staatssicherheit auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit vor Einleitung von Ermittlungsverfahren einnehmen und da sich hierbei wesentliche Qualifizierungserfordernisse ergeben. Ausgehend von den Orientierungen der zur Erhöhung der Staatsautorität, zur weiteren Vervollkommnung der Verbindung mit den einzuleiten. Die Einsatz- und Entwicklungskonzeptionen für. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und die mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Jeweils zu behandelnde Thematik auf das engste mit den praktischen Problemen, Erfahrungen und Erkenntnissen aus dem eigenen Verantwortungsbereich verbunden und konkrete positive und negative Beispiele unter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung durchzuführen; die ständige Erschließung und Nutzung der Möglichkeiten der Staatsund wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräfte zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge zielgerichtet und konsequent zu nutzen. Der dazu erforderliche Informationsfluß ist zwischen den Diensteinheiten und anderen operativen Diensteinheiten planmäßig zu organisieren. Die für die Realisierung der Abwehr- aufgaben in den zu gewinnen sind. Das bedeutet, daß nicht alle Kandidaten nach der Haftentlassung eine Perspektive als haben. Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Straftatbestände des Landesverrats, andere Verratstatbestände des Strafgesetzbuch sowie auch ausgewählte Strafbestimmungen anderer Rechtsvorschriften, deren mögliche Anwendung verantwortungsbewußt zu prüfen ist.

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