Neue Justiz 1954, Seite 733

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 733 (NJ DDR 1954, S. 733); um fünf Tage verspätet bei Gericht eingegangen sei. Das Fehlen der Vollmacht sei kein Hindernis für die Vornahme unaufschiebbarer Prozeßhandlungen gewesen, vielmehr hätte die mit dem Wiedereinsetzungs-antrage zu verbindende Berufung auch ohne Vollmacht eingelegt werden müssen. Diese Auffassung des Bezirksgerichts ist verfehlt. Ein Anwalt darf Prozeßhandlungen erst vornehmen, wenn er von der Partei dazu bevollmächtigt worden ist. Dies ist schon dadurch bedingt, daß die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozeßhandlungen für die von ihm vertretene Partei in gleicher Weise verpflichtend sind, als wenn sie von ihr selbst vorgenommen wären (§ 85 ZPO). In Ehesachen besteht darüber hinaus die Vorschrift, daß der Bevollmächtigte des klagenden Ehegatten einer besonderen, auf den Rechtsstreit gerichteten Vollmacht bedarf, und daß das Gericht den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen hat (§ 613 ZPO). Diese Bestimmung gilt auch, wenn im Berufungsverfahren eine Widerklage zu erheben ist, für den Widerkläger und muß insbesondere mit Rücksicht auf die hohe gesellschaftliche Bedeutung, die den Ehescheidungsverfahren in unserem Staat zukommt, Beachtung finden. Von der Pflicht zur Vorlage der besonderen Vollmacht ist auch der als Pflichtanwalt beigeordnete Prozeßbevollmächtigte nicht befreit, wie er überhaupt ohne Vollmacht wirksame Prozeßhandlungen für die Partei nicht vornehmen kann. Im vorliegenden Falle konnte deshalb der Prozeßbevollmächtigte des Verklagten die Wiedereinsetzung frühestens am Tage des Eingangs der Vollmacht, also am 5. November 1953, beantragen, wobei zu beachten ist, daß er sofort nach Kenntnis seiner Beiordnung die Vollmacht vom Verklagten angefordert und dieser sie auch ohne schuldhafte Verzögerung erteilt hat. Der beim Bezirksgericht am 7. November 1953 eingegangene Antrag ist also innerhalb der im § 284 ZPO gesetzten Frist gestellt worden. Er ist auch begründet. Der Verklagte hat rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist um Bewilligung der einstweiligen Kostenbefreiung für die Berufungsinstanz nachgesucht. Er konnte, solange ihm der Pflichtanwalt nicht beigeordnet war, eine dem Anwaltszwang unterliegende fristwahrende Prozeßhandlung nicht vornehmen. Dieser Umstand ist als unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO zu werten, so daß seinem Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, mit dem er ordnungsgemäß auch die versäumte Prozeßhandlung die rechtswirksame Einlegung der Berufung nachgeholt hat (§ 236 Ziff. 3 ZPO), hätte stattgegeben werden müssen. Das die Berufung als unzulässig verwerfende Urteil des Bezirksgerichts verletzt daher die genannten gesetzlichen Bestimmungen und muß aufgehoben werden. Entscheidungen anderer Gerichte Strafrecht § 9 GVG; § 34 Abs. 2 PreisstrafrechtsVO. Die Gerichte sind nach der Strafprozeßordnung von 1952 zu Entscheidungen über die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe nach § 34 Abs. 2 PreisstrafrechtsVO berufen. KG, Urt. vom 20. August 1954 Zst II 22/54. Durch Beschluß des Stadtbezirksgerichts vom 12. Februar 1954 ist der Beschluß des gleichen Gerichts vom 18. Januar 1954, mit dem eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 34 Abs. 2 PreisstrafrechtsVO angeordnet worden war, aufgehoben worden. Dem Beschluß liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Wegen Überpreisforderung für die Anfertigung einer Tür ist gegen den Tischler Willi L. durch Ordnungsstrafbescheid des Rates des Stadtbezirks eine Ordnungsstrafe von 100 DM erlassen worden. Dieser Ordnungsstrafbescheid ist am 20. Juni 1953 rechtskräftig geworden. Der Bestrafte hat weder die Strafe bezahlt, noch hatte eine Pfändung Erfolg. Daraufhin hat der Rat des Stadtbezirks gemäß § 34 Abs. 2 PreisstrafrechtsVO bei dem Stadtbezirksgericht die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe beantragt. Das Stadtbezirksgericht hat entsprechend dem Antrag durch Beschluß vom 18. Januar 1954 für die Ordnungsstrafe in Höhe von 100 DM eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen Haft festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Stadtbezirksgericht seinen Beschluß am 12. Februar 1954 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß auf Grund der Bestimmungen der neuen Strafprozeßordnung vom 2. Oktober 1952 die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe auf der Grundlage einer Ordnungsstrafe einer Verwaltungsstelle nicht mehr möglich sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts von Groß-Berlin, der Verletzung des Gesetzes rügt. Der Generalstaatsanwalt hat zur Begründung vorgetragen, daß das Stadtbezirksgericht verkannt habe, daß die rechtliche Grundlage für die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht in der Strafprozeßordnung liege, sondern in § 34 Abs. 2 PreisstrafrechtsVO, und daß das Gericht gemäß § 9 GVVO zur Entscheidung über die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe berufen sei. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der mit der Kassation angegriffene Beschluß verletzt das Gesetz. Er beruht auf einer Nichtbeachtung des § 9 GVVO und des § 34 Abs. 2 PreisstrafrechtsVO. Zutreffend führt der Generalstaatsanwalt von Groß-Berlin aus, daß die Tatsache, daß die Strafprozeßordnung vom 2. Oktober 1952 keine Bestimmungen enthält, die den Vorschriften der §§ 419 ff. der StPO von 1877 entsprechen, nicht die Aufgabe des Gerichts beseitige, über Anträge auf Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe zu entscheiden, wo diese Entscheidung im geltenden Recht vorgesehen sei. Das Stadtbezirksgericht hdt in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, daß § 9 GWO ausdrücklich bestimmt, daß vor die Gerichte andere Angelegenheiten als Zivil- und Strafsachen nur dann, aber auch in solchen Fällen gehören, in denen dies durch besonderes Gesetz bestimmt wird. Die gesetzliche Bestimmung, die den Gerichten die Aufgabe überträgt, über den Antrag auf Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe zu entscheiden, ist § 34 Abs. 2 PreisstrafrechtsVO. Diese besondere gesetzliche Bestimmung ist weiterhin in Kraft und auch durch die Strafprozeßordnung vom 2. Oktober 1952 sowie das Einführungsgesetz dazu nicht aufgehoben worden. Das Fehlen besonderer Verfahrensvorschriften in der StPO von 1952, die denen der §§ 419 ff. der StPO von 1877 entsprechen, begründet nicht die Schlußfolgerung, daß die Gerichte nicht mehr zu Entscheidungen gemäß § 34 Abs. 2 PreisstrafrechtsVO berufen seien. Das Verfahren, das das Gericht bei einer Entscheidung nach § 34 Abs. 2 PreisstrafrechtsVO zu beobachten hat, ergibt sich aus der Vorschrift des' § 327 StPO von 1952. Das Stadtbezirksgericht hat deshalb nach Anhörung des durch den Ordnungsstrafbescheid Betroffenen durch Beschluß über den Antrag auf Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe zu entscheiden. Der angefochtene Beschluß, den das Stadtbezirksgericht auf die Beschwerde hin erlassen hat, war daher aufzuheben. Zivilrecht § 114 ZPO. In Kostenbefreiungsverfahren muß das Gericht unter Beachtung der Notwendigkeiten des Staatshaushalts eine Lösung finden, die den Werktätigen mit seinem Staat verbindet und in ihm die Überzeugung schafft, daß auch seine wirtschaftlichen Verhältnisse genügend berücksichtigt worden sind. KG, Urt. vom 2. September 1954 Zz 23/54. Der Kläger hat den Beklagten wegen eines Auseinandersetzungsguthabens aus einer früher gemeinsam betriebenen Gesellschaft mit einem Betrage von 13 928.48 DM in Anspruch genommen. Er wurde mit der Klage abgewiesen. Innerhalb der Berufungsfrist legte er Berufung ein und beantragte nach Fristfestsetzung zur Einzahlung des Kostenvorschusses einstweilige Kostenbefreiung. Durch Beschluß des Stadtgerichts vom 10. August 1953 wurde der Antrag des Klägers zurückgewiesen. Die Entscheidung wird damit begründet, daß der Kläger nicht außerstande sei, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Lebensunterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten. Dazu wird auf das Schreiben des VEB W. vom 16. Juli 1953 an den Kläger Bezug genommen, wonach der Kläger ein Bruttogehalt von 500 DM erhalte. Der Senat folgert, daß der Kläger bei einer Nettoauszahlung von 430 DM imstande sei, die Prozeßkosten zu bestreiten. Nach Fristablauf zur Einzahlung der Berufungsgebühr ist die Berufung mit Beschluß vom 8. Oktober 1953 als unzulässig verworfen worden. Gegen dieses Beschlüsse hat der Generalstaatsanwalt von Groß-Berlin die Kassation wegen Gesetzesverletzung beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Beide Beschlüsse verletzen das Gesetz, und zwar der Beschluß vom 10. August 1953 insbesondere § 114 ZPO, der zweite die Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin vom 18. Juni 1952. 733;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 733 (NJ DDR 1954, S. 733) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 733 (NJ DDR 1954, S. 733)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Schädigung der Verrat üben, als auch solche strafrechtlich zur Verantwortung ziehen, die in Kenntnis des Geheimhaltungsgrades konkreter Nachrichten sowie der Schäden, Gefahren oder sonstiger Nachteile, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen- der Untersuchungshaftvoilzugsorduung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Dabei haben, solche Schwerpunkte im Mittelpunkt zu stehen, wie - Abstimmung aller politisch-operativen Maßnahmen, die zur Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Zusammenhang mit der operativen Aktion oder dem operativen Sicherungs eins atz, die qualifizierte Erarbeitung der erforderlichen Leitungsdokumente wie Einsatzpläne, Inforraations-ordnung sowie weiterer dienstlicher Bestimmungen und Weisungen durch Koordinierungsfestlegungen geregelt. Innerhalb der Diensteinheiten ist der Informationsfluß durch Weisung festzulegen. Informationsgewinnung ständige und systematische Beschaffung von operativ bedeutsamen Informationen durch und andere operative. Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der gesamtgesellschaftlichen Vorbeugung.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X