Neue Justiz 1954, Seite 732

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 732 (NJ DDR 1954, S. 732); im Kähmen der Durchführung der Wirtschaftsplanung konkret bestimmten Aufgabe entzogen wurde, und ist dadurch eine Gefährdung der Durchführung der Wirtschaftsplanung eingetreten, dann ist dieses Geld als Gegenstand im Sinne der Ziff. 2 des § 1 Abs. 1 WStVO anzusehen. Die Haushaltsmittel der Gemeinden werden am Beginn des Haushaltsjahres im Haushaltsplan festgelegt, und zwar im allgemeinen Plan und in den jeweüigen Einzelplänen der Gemeinde. Die danach der Gemeinde zur Verfügung stehenden Geldmittel dienen aber nicht allgemein und ausschließlich der Durchführung der Wirtschaftsplanung, sondern sie werden für die planmäßige Finanzierung der gesamten Aufgaben der Gemeinden verwendet. Die Mittel sind zwar in den Einzelplänen der Höhe nach bestimmt; wie die Verwendung aber konkret erfolgt, d. h. in welchem Umfang im einzelnen und zu welcher Zeit einzelne Geldbeträge von den jeweiligen Einzelplänen abgezogen werden, bleibt der Gemeindevertretung und, soweit sie dazu berechtigt sind, dem Bürgermeister und dem Haushaltsbearbeiter der Gemeinde Vorbehalten. Während also zum Beispiel bei Investitionsmitteln überhaupt keine andere Möglichkeit der Verwendung als zu dem vorgesehenen, konkret bestimmten Zweck besteht, ist bei Haushaltsmitteln im Rahmen des Einzelplanes im einzelnen keine von vornherein konkret bestimmte Verwertung vorgesehen. Außerdem besteht unter den bestimmten Voraussetzungen der Absätze 6 bis 8 des § 37 des Gesetzes über die Staatshaushaltsordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 17. Februar 1954 (GBl. S. 207) die Möglichkeit der Übertragung von Haushaltsmitteln von einem Einzelplan auf den anderen. Aus dem Dargelegten ergibt sich, daß die Mittel des Haushalts der Gemeinden für den Wirtschaftsablauf innerhalb der Gemeinde zwar zweckgebunden in ihren einzelnen Plänen sind, im Rahmen dieser Pläne aber auf Grund der bestehenden Gesetze keine von vornherein konkret bestimmte Verwertung vorgesehen ist. Das Bezirksgericht hätte deshalb den Angeklagten auch nicht eines Vergehens gegen § 1 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 WStVO schuldig sprechen dürfen. Im vorliegenden Falle liegt vielmehr ein Vergehen gegen § 7 Abs. 1 Ziff. 2 WStVO vor. Der Angeklagte war als Bürgermeister gleichzeitig Haushaltsbearbeiter der Gemeinde. Er war verpflichtet, bei den Verwaltungseinnahmen und -ausgaben entsprechend der Haushaltsbearbeiter-Verordnung vom 6. Dezember 1951 (GBl. S. 1134) und dem Gesetz über die Staats-haushaltsordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 14. Februar 1954 zu verfahren. Er mußte entsprechend § 6 Ziff. 5 der Haushaltsbearbeiter-Verordnung dafür Sorge tragen, daß am Jahresabschluß keine Maßnahmen angeordnet und keine Ausgaben geleistet wurden, die nur zur Ausschüttung der bisher nicht in Anspruch genommenen Mittel dienten. Im übrigen durften gemäß Ziff. 7 dieser Bestimmung Haushaltsmittel grundsätzlich nicht vor Empfang der Gegenleistung ausgegeben werden. Gleiche Bestimmungen sind auch im Gesetz über die Staatshaushaltsordnung der Deutschen Demokratischen Republik enthalten. Nach § 4 des Gesetzes ist der Haushaltsplan nach dem Grundsatz der Vollständigkeit aufzustellen. Danach ist den staatlichen Organen verboten, Haushaltseinnahmen und Haushaltsausgaben außerhalb der Haushaltsrechnung zu führen. Gegen diese Bestimmungen hat der Angeklagte verstoßen, denn er hat als Angestellter einer Dienststelle der Wirtschaftsverwaltung den Wirtschaftsablauf der Gemeinde dadurch erheblich gestört, daß er Anordnungen der Wirtschaftsverwaltung falsch ausgeführt hat Die Pachtsummen für Teiche, die als Einnahme-Soll ausgewiesen werden mußten, sowie der Betrag von 120 DM für verkauftes Weidenholz sind nicht gebucht und planwidrig verwendet worden. Auch der von der BHG der Gemeinde zur Verfügung gestellte Betrag von 560 DM ist entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht gebucht worden. Außerdem ist die Überweisung von 213 DM auf das Konto des Gemeindevertreters B. für die Begleichung der Instandsetzungskosten des gemeindeeigenen Teiches ein Verstoß gegen die Haus- halts- und Finanzdisziplin, ebenso wie die Vorauszahlung eines Betrages von 3002 DM für den nicht geplanten Bau eines Brunnens. Wie bereits ausgeführt, dürfen gemäß § 6 Ziff. 7 der Haushaltsbearbeiter-Ver-ordnung Haushaltsmittel grundsätzlich für im Plan nicht vorgesehene Aufgaben und vor Empfang der Gegenleistung nicht ausgegeben werden. Bereits die Entnahme eines Betrages von 3002 DM aus verschiedenen Einzelplänen und nicht in Anspruch genommener Mittel, die auch nicht auf Grund der örtlich entwickelten Initiative eingespart wurden, ist ein Verstoß gegen § 6 Ziffer 5 der Verordnung. Der Verstoß gegen die Finanzdisziplin im Falle der zwei Lichtmasten ergibt sich daraus, daß die Anschaffung und Aufstellung der Masten nicht im Plan der Gemeinde vorgesehen und deren Kosten nach den Weisungen des Ministeriums nicht von der Gemeinde zu tragen waren. Dem Bezirksgericht ist zuzustimmen, daß die Bezahlung dieser Masten unzulässig war. In diesem Umfang hat der Angeklagte durch Vorauszahlungen fozw. unrichtige Zahlungen, Nichtverbuchung von Einnahmen und Ausgaben, ferner durch unberechtigten Abzug nicht in Anspruch genommener Mittel sowie durch überplanmäßige Ausgaben den Wirtschaftsablauf der Gemeinde erheblich gestört. Er ist deshalb, wie bereits ausgeführt, eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 7 Abs. 1 Ziff. 2 WStVO schuldig. Vorsätzliches Handeln liegt deshalb vor, weil der Angeklagte, der, über die Vorschriften der Haushaltsbearbeiter informiert war, wußte, daß keine Vorauszahlungen erfolgen durften bzw. Einnahmen gebucht werden mußten und nicht verbrauchte Mittel nicht ausgeschüttet werden durften, sowie Haushaltsausgaben über die Sollansätze hinaus grundsätzlich nicht zulässig waren. Das Urteil des Bezirksgerichts war daher abzuändern. Zivilrecht §§ 234, 613, 233, 236 Ziff. 3 ZPO. 1. Ein Anwalt darf Prozeßhandlungen für die von ihm vertretene Partei erst vornehmen, wenn er dazu von der Partei bevollmächtigt worden ist. Dies gilt auch für den als Pflichtanwalt beigeordneten Prozeßbevollmächtigten. 2. Die im § 234 ZPO vorgesehene Frist für die Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung beginnt erst, wenn die Vollmacht der Partei beim Prozeßbevollmächtigten eingegangen ist. OG, Urt. vom 5. Oktober 1954 1 Zz 132/54. Das Kreisgericht W. hat mit Urteil vom 28. Mai 1953 die Ehe der Parteien aus alleinigem Verschulden des Verklagten geschieden. Dem Verklagten, der seit dem 8. Oktober 1949 eine 9jährige Zuchthausstrafe verbüßt, ist das Urteil am 17. Juni 1953 zugestellt worden. Er hat mit einer beim Bezirksgericht H. am 30. Juni 1953 eingegangenen, von ihm geschriebenen und unterschriebenen Eingabe erklärt, daß er gegen das genannte Urteil Berufung einlege. Zugleich hat er einstweilige Kostenbefreiung und Beiordnung eines Anwalts beantragt. Mit Beschluß vom 8. Oktober 1953 hat das Bezirksgericht diesem Anträge stattgegeben. Der Beschluß ist dem zur Wahrnehmung der Rechte des Verklagten beigeordneten Rechtsanwalt J. am 19. Oktober 1953 zugegangen. Dieser hat am 20. Oktober 1953 den Verklagten um Erteilung der Vertretungsvollmacht ersucht, die ihm dieser am 5. November 1953 erteilt hat. Am 7. November 1953 ist beim Bezirksgericht die von Rechtsanwalt J. gefertigte Berufungsschrift mit Begründung und dem Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist eingegangen. Das Bezirksgericht hat mit Urteil vom 13. Januar 1954 die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen dieses Urteil richtet sich der vom Generalstaatsanwalt gestellte Kassationsantrag. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht gebt in seiner Entscheidung davon aus, daß der vom Prozeßbevollmächtigten des Verklagten gestellte Wiedereinsetzungsanträg nicht innerhalb der gesetzlichen Frist beim Berufungsgericht eingegangen sei. Das für die rechtzeitige Einlegung der Berufung bestehende Hemmnis sei bereits mit Zugang des Beschlusses über die Beiordnung als Pflichtanwalt, also am 19. Oktober 1953, beseitigt gewesen. Die in § 234 ZPO gestellte Zweiwochenfrist habe also von diesem Tage an zu laufen begonnen, so daß der Antrag 732;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 732 (NJ DDR 1954, S. 732) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 732 (NJ DDR 1954, S. 732)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage - des Programmes der Partei ; der Beschlüsse des Zentralkomitees und des Politbüros des Zentralkomitees der Partei ; der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet ist. Die Einziehung von Sachen gemäß besitzt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann Bedeutung, wenn nach erfolgter Sachverhaltsklärung auf der Grundlage des für das Ermittlungsverfahren geregelt. Dieser Entschädigungsanspruch bezieht sich auf Entscheidungen des Untersuchungsorgans gemäß bis und auf oder Strafprozeßordnung . Entschädigung ist gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und ausgehend. von der im Abschnitt der Arbeit aufgezeigten Notwendigkeit der politisch-operativen Abwehrarbeit, insbesondere unter den neuen politisch-operativen LageBedingungen sowie den gewonnenen Erfahrungen in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zunehmend Bedeutung und erfordert mehr denn je die weitere Ausprägung der gesamtgesellschaftlichen und -staatlichen Verantwortlung für die allseitige Gewährleistung der staatlichen Sicherheit. Prinzipiell ist davon auszugehen, daß die Klärung eines Sachverhaltes eine notwendige Maßnahme zur Gefahrenabwehr ist. Nur wenn die zur Gefahrenabwehr benötigten Informationen vorliegen, ist es möglich, eine Gefahrenabwehr durchzuführen.

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