Neue Justiz 1954, Seite 731

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 731 (NJ DDR 1954, S. 731); Deutsch-französisches Juristentreffen in Paris Am 11. und 12. Dezember 1954 sollte in Paris ein Treffen deutscher und französischer Juristen stattfinden, auf dem über die friedliche Lösung des deutschen Problems und die damit zusammenhängenden Fragen beraten werden sollte. Die Nationale Bewegung Französischer Juristen hatte die Vereinigung Demokratischer Juristen Deutschlands sowie die westdeutsche Arbeitsgemeinschaft Demokratischer Juristen hierzu eingeladen. Da die von der Vereinigung Demokratischer Juristen Deutschlands benannten Vertreter, Staatssekretär Dr. Toeplitz, Prof. Dr. Neye, Rektor der Humboldt-Universität, Prof. Dr. Polak und Rechtsanwalt Wolff, jedoch keine Einreisevisen erhielten, konnten sie an der Zusammenkunft nicht teilnehmen und richteten deshalb an das Sekretariat der Nationalen Bewegung Französischer Juristen das nachstehende Telegramm: Visen haben uns nicht erreicht. Bedauern außerordentlich die Verhinderung unserer Teilnahme an Ihren Beratungen. Diese Tatsache wird die Stärkung der Gemeinsamkeit unseres Kampfes gegen das Wiedererstehen des deutschen Militarismus, für die Gewährleistung des Friedens in Europa und die Sicherheit unserer Völker nicht hindern können. Die geschichtlichen Erfahrungen zeigen, daß der deutsche Militarismus, wenn er einmal entstanden ist, sich zuerst gegen das französische Volk und den französischen Staat wendet. Das deutsche Volk betrachtet die Kriege der deutschen Militaristen gegen das französische Volk und den französischen Staat als einen Schandfleck in seiner Geschichte. Im Kampf gegen die faschistische Barbarei und den deutschen Militarismus haben unsere Völker große Opfer gebracht, die uns verpflichten, unsere gemeinsamen Anstrengungen zur Abwendung der drohenden Gefahr, die die Wiedererrichtung des deutschen Militarismus heraufbeschwört, zu verdoppeln. Die nationalen Interessen des deutschen Volkes sind auf das engste verbunden mit den nationalen Interessen des französischen Volkes und aller Völker Europas, die gerichtet sind auf die Erhaltung des Friedens, die Wahrung der nationalen Souveränität und Sicherheit. Diese Interessen unseres Volkes können nur durchgesetzt werden' auf dem Wege der Demokratie und der Zurücksehlagung der Kräfte des deutschen Militarismus, der notwendig zur Aufrichtung einer faschistischmilitaristischen Staatsmacht führt, durch die die Demokratie vernichtet und die Bürgerrechte unterdrückt werden. Seien Sie überzeugt davon, daß wir Juristen aus der Deutschen Demokratischen Republik, die wahren Interessen unserer Nation erkennend, alle Kräfte anspannen werden, um den Machtantritt der deutschen Militaristen zu verhindern. Rechtsprechung Entscheidungen des Obersten Gerichts Strafrecht Wann ist Geld Gegenstand im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 2 WStVO? OG, Urt. vom 28. Oktober 1954 2 Ust III 93/54. Der 33jahrige Angeklagte war zunächst als Angestellter in der Gemeindeverwaltung tätig und versah vom Jahre 1948 an bis zu seiner Verhaftung im April 1954 das Amt des! Bürgermeisters und gleichzeitig des Haushaltsbearbeiters der Gemeinde. Uber die den Haushalt betreffenden Fragen wurde er von der zuständigen Stelle beim Rat des Kreises belehrt. Die Gemeinde ist Eigentümerin mehrerer Teiche. Die Jahrespacht für die Teiche in Höhe von 50 DM war im Haushaltsplan der Gemeinde als Einnahme-Soll erfaßt. Die seit dem Jahre 1950 eingehende Pacht wurde nicht gebucht, sondern vom Angeklagten gleich weiter verausgabt. Ein Teil des Geldes wurde zur Finanzierung einer Maifeier verwendet. Da weitere Belege über Ausgaben nicht vorhanden waren, bestand keine Möglichkeit einer weiteren Aufklärung über den Verbleib des restlichen Geldes. Für verkauftes Weidenholz wurden vom Angeklagten für die Gemeinde 120 DM vereinnahmt. Dieser Betrag war in den Büchern der Gemeinde ebenfalls nicht gebucht; hiervon wurden u. a. Steuern für das gemeindeeigene Kraftrad bezahlt. Von dem Gemeindekonto wurden 213 DM auf das Privatkonto des Gemeindevertreters B. überwiesen. Dieser Betrag sollte für Löhne verwendet werden, die für die Instandsetzung eines in der Nähe des Dorfes liegenden Teiches anfallen würden. Die Überweisung erfolgte, ehe überhaupt feststand, welcher Betrag verausgabt werden mußte. Der Betrag wurde für Lohnzahlungen, zum Kauf einiger Meter Dekorationsstoff für den Kindergarten verwandt, und ein Restbetrag von etwa 50 DM verblieb bis zum Jahre 1954 auf dem Privatkonto des Gemeindevertreters. Diese Ausgaben waren weder im Haushaltsplan vorgesehen, noch waren sie gestattet. Von der BHG wurden der Gemeinde 560 DM zum Bau einer Dorfbeleuchtungsanlage zur Verfügung gestellt. Dieses Geld wurde nicht gebucht, sondern unmittelbar der Firma, welche mit der Anlage beauftragt worden war, ausgezahlt, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt noch keinerlei Arbeiten an der Dorfbeleuchtung ausgeführt hatte. Am Ende des Haushaltsjahres 1953 wurde' festgestellt, daß bei verschiedenen Konten Einsparungen von insgesamt 3002 DM vorhanden waren. Dieser eingesparte Betrag wurde als Voraus- zahlung zum Bau eines Brunnens verausgabt, obwohl der Bau des Brunnens nicht im Haushaltsplan1 der Gemeinde vorgesehen war. Weiter bezahlte der Angeklagte von Haushaltsmitteln zwei Lichtmasten im Werte von insgesamt 120 DM, die für den Druschplatz der Gemeinde bestimmt waren. Gemäß einer Anweisung des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft war die Einrichtung des Druschplatzes mit allen dazu gehörenden Anlagen im Wege der gegenseitigen Hilfe vorzunehmen. Es war nicht zulässig, dafür Mittel der Gemeinde zu verwenden. Das Bezirksgericht hat diese Handlungen des Angeklagten als ein fortgesetztes fahrlässiges Vergehen gegen § 1 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 WStVO beurteilt. Der Angeklagte habe Haushaltsmittel planwidrig verwendet und damit Gegenstände als solche seien die Haushaltsmittel anzusehen , die wirtschaftlichen Leistungen zu dienen bestimmt sind, ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen. Er habe durchaus die Möglichkeit gehabt, sich Kenntnis darüber zu verschaffen, wie die gesetzmäßige Verfügung über die Mittel der Gemeinde zu erfolgen hatte. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger eine gemäß § 283 Abs. 2 StPO beschränkte Berufung eingelegt. Die Berufung führte zur Abänderung des Urteils. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat ohne nähere Begründung festgestellt, daß der Angeklagte durch die unrechtmäßige Verwendung von Haushaltsmitteln den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 WStVO verwirklicht habe. Es sieht also Geld aus dem Haushalt einer Gemeinde als Gegenstand im Sinne der Ziff. 2 des § 1 Abs. 1 WStVO an. Die Feststellung ist in dieser Allgemeinheit fehlerhaft. Das Oberste Gericht hat in seinen Entscheidungen wiederholt darauf hingewiesen (vgl. Urteil vom 12. April 1954 2 Zst II 56/54 ), daß Geld nur dann als Gegenstand im Sinne der genannten Bestimmung anzusehen ist, wenn es zur Verwendung für eine konkret bestimmte Aufgabe bei der Durchführung der Wirtschaftsplanung vorgesehen ist. So sind Investitionsgelder für ganz bestimmte, konkrete Aufgaben vorgesehen. Sie dienen z. B. zur Finanzierung des Baues von Produktionsstätten für den weiteren Aufbau der Volkswirtschaft. Mit diesem Geld wird also ermöglicht, die vorher im Volkswirtschaftsplan konkret festgelegten wirtschaftlichen Leistungen zu erbringen. Handelt es sich also um Geld, das, wie dargelegt, seiner 7 31;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 731 (NJ DDR 1954, S. 731) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 731 (NJ DDR 1954, S. 731)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Magdeburg und Frankfurt Oder gemacht. Bewährte Methoden der Befähigung der mittleren leitenden Kader sind: ihre Erziehung und Entwicklung im unmittelbaren täglichen Arbeitsprozeß; ihre ständige Anleitung und Kontrolle durch den Leiter. Die anforderungsgerechte Untersuchungsplanung gewährleistet darüber hinaus eine hohe Wirksamkeit der vorgangsbezogenen Zusammenarbeit mit operativen Linien und Diensteinheiten sowie mit den Organen des MdI, vor allem der Verwaltung Strafvollzug sowie mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Institutionen und gesellschaftlichen Kräften. Das erfordert - den zielgerichteten und konzentrierten Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen enthalten kann. Entscheidende Bedeutung im Komplex der Bedingungen für die Wirksamkeit der Strafe kommt der Persönlichkeit und Individualität des Straftäters.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X