Neue Justiz 1954, Seite 729

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 729 (NJ DDR 1954, S. 729); dere Aufgabe, die Plan- und Vertragsdisziplin und die Verwirklichung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung zu überwachen und durchzusetzen32). Es hat also bei Streitigkeiten zwischen volkseigenen Betrieben untereinander eine ganz andere Stellung als das Zivilgericht. Mit Recht betont Such, daß das Vertragsgericht selbst seiner Aufgabe zuwiderhandeln würde, wenn es zulassen wollte, daß bei Verpflichtungen eines staatlichen Betriebes die Verjährung nicht beachtet wird. Kraft seiner besonderen Funktion kann das Vertragsgericht an die Nichtausübung des Leistungsverweigerungsrechts durch einen staatlichen Betrieb nicht gebunden sein. Auf Grund seiner Verwaltungsfunktion ist es verpflichtet und berechtigt, die Verjährung von Amts wegen zu beachten; „es darf keiner Forderung, die verjährt ist, Rechtsschutz angedeihen lassen und stattgeben“33). Der besondere Charakter dieses Verfahrens hat also die Veränderung der prozessualen Rechtsform zur Folge, nämlich daß die Verjährung nicht im Wege der Einrede geltend zu machen, sondern von Amts wegen zu beachten ist. Die gleiche Forderung muß für das Verfahren gegen einen volkseigenen Betrieb vor einem Kreis- oder Bezirksgericht erhoben werden. Denn nach § 2 GVG ist „der Schutz und die Förderung der Grundlagen der sozialistischen Wirtschaft, vor allem des sozialistischen Eigentums und der Volkswirtschaftspläne“ Aufgabe der Gerichte. Sie sind daher nicht nur verpflichtet, die staatlichen Betriebe zur Einhaltung der Plandisziplin zu erziehen, sondern ihnen obliegt unmittelbar der Schutz des sozialistischen Eigentums und der Planerfüllung. Dieser Aufgabe könnten die Gerichte nicht gerecht werden, wenn sie nur durch Ausübung der Befugnisse nach § 139 ZPO auf die volkseigene Partei einwirken könnten. Die Erfüllung ihrer Aufgabe muß vielmehr darin bestehen, daß sie die Verjährung von Amts wegen beachten. Auch für den Fall, daß der staatliche Betrieb Gläubiger und ein privater Betrieb Schuldner ist, vertritt Such das gleiche Ergebnis. Er begründet es damit, daß zwar der private Schuldner über sein Leistungsverweigerungsrecht frei verfügen könne, daß aber keine Nachlässigkeit der staatlichen Betriebe geduldet werden dürfe. Allein: die Verpflichtung des staatlichen Betriebs, die ihm zustehenden Forderungen geltend zu machen, kann auch hier aus den oben genannten Gründen die veränderte Anwendung des § 222 BGB nicht recht-fertigen. Die Nichterhebung der Klage innerhalb der Verjährungsfrist ist zwar auch eine Verletzung der Plandisziplin und ein Ausdruck von Unwirtschaftlichkeit. Dadurch aber, daß der private Schuldner die Einrede der Verjährung ausnahmsweise trotz Belehrung nicht erhebt, treten keine wesentlichen Nachteile für die volkseigene Wirtschaft ein. Die erzieherische Wirkung kann daher das Gericht hier auch dadurch erreichen, daß es gegenüber dem übergeordneten Organ des staatlichen Betriebes dessen Verhalten kritisiert. Zusammenfassend besteht nach dieser Auffassung das Ergebnis darin, daß bei allen Forderungen gegen volkseigene Betriebe die Verjährung trotz Weitergeltung der Vorschrift des § 222 BGB im Prozeß von Amts wegen zu berücksichtigen ist, daß dagegen die Regelung des § 222 auch hinsichtlich der Form ihrer prozessualen Geltendmachung weiter gilt, soweit es sich um Forderungen zwischen privaten Betrieben oder zwischen Bürgern oder zwischen sozialistischen genossenschaftlichen Betrieben handelt. * V Die Frage, welche inhaltlichen Änderungen des Rechtsinstituts der Verjährung infolge der Besonderheiten auf dem Gebiete des Vertragssystems der volkseigenen Wirtschaft notwendig werden, kann nur beantwortet werden, wenn man das Wesen dieser Vertragsverhältnisse beachtet. Diese Forderung hat gerade Such von jeher erhoben und damit die Aufgabe gestellt, statt der Anwendung des überkommenen Vertragsrechts des BGB und HGB eigene Normen für das Vertragsrecht der 32) vgl. Präambel und § 1 der VGVO. 33) vgl. Entscheidung des Staatlichen Vertragsgerichts bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. September 1953 in NJ 1954 S. 448. sozialistischen Wirtschaft zu finden31). Tatsache ist, daß es sich bei diesen Verträgen um etwas wesentlich Neues handelt und der ökonomische Inhalt dieser Lieferverträge sich keineswegs mit dem ökonomischen Inhalt eines Kaufvertrages gleichsetzen läßt34 35). Den Lieferverträgen in der volkseigenen Wirtschaft liegen die Planungsakte der Regierung zugrunde, die die Verpflichtung zum Abschluß von Verträgen enthalten. Die Verträge der volkseigenen Betriebe beruhen nicht nur auf den Planungsakten, sondern sind selbst zugleich ein wesentliches Glied in der Plandurchführung. „Plan, Vertragssystem und wirtschaftliche Rechnungsführung bilden eine Einheit wirtschaftspolitischer Maßnahmen unserer Staatsmacht zur Ausnutzung der objektiven ökonomischen Gesetze.“ Infolgedessen sind diese Verträge „die juristische Form der planmäßigen Verteilung der Produktion unter die sozialistischen Betriebe“. Gerade im Hinblick auf die Frage der Verjährung ist die Feststellung wichtig, daß die Wahrnehmung der vertraglichen Rechte und Pflichten diese planmäßige Verteilung bewirkt36). Da es kein von bestimmten ökonomischen Verhältnissen losgelöstes, auf alle Bedingungen anwendbares Recht gibt, muß die Frage nach der Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der Verjährung, wie es im BGB geregelt ist, grundsätzlich und nicht nur die Einzelfrage nach der Anwendbarkeit des § 222 BGB aufgeworfen werden. Die Vorschriften des BGB sind von unserem Staat übernommen worden und damit als Grundlage unseres Zivilrechts sanktioniert, soweit sie nicht in Widerspruch zur Verfassung und der Gesetzgebung der Deutschen Demokratischen Republik stehen. Auch die Rechtsverhältnisse, die die sozialistischen Betriebe auf Grund des Vertragssystems begründen, gehören zum Zivilrecht37). Aus der Tatsache, daß die Lieferverträge in ihrer zivil-rechtlichen Form dem Inhalt nach der planmäßigen Verteilung der Produktion dienen, können nicht Zweifel gegen ihren Charakter als zivilrechtliche Schuldverhältnisse hergeleitet werden. Aber bei der Anwendung der übernommenen zivilrechtlichen Vorschriften ist zu beachten, daß der Planungscharakter der Lieferverträge diese zu einer neuen Institution des Zivilrechts macht und die Rechtsanwendung wesentlich bestimmt38). Die Verschiedenartigkeit der ökonomischen Prozesse bedingt eine Verschiedenheit der Rechtsformen, in denen diese ökonomischen Beziehungen geregelt werden. Der juristisch entscheidende Faktor, aus dem diese Besonderheiten folgen, ist der Plan. Denn dieser ist eben nicht ein von dem Willen der Menschen unabhängiges ökonomisches Gesetz, sondern der mit staatlicher Gesetzeskraft ausgestattete Ausdruck des Willens der Arbeiterklasse und des von ihr gelenkten Staates zur planmäßigen Entwicklung der Produktivkräfte gemäß den Erfordernissen des ökonomischen Grundgesetzes des Sozialismus39). „In den Plänen als juristischen Gesetzen äußert sich der staatliche Wille.“ Die in den Plänen aufgestellten allgemeinen Aufgaben werden durch die sozialistischen Betriebe mittels zivilrechtlicher Verträge konkretisiert40 * * * *). Mit Recht betont Such, daß demzufolge jede Einzelfrage bei Abschluß und Erfüllung der Verträge als Teilvorhaben der Verwirklichung des Planes zu sehen und zu lösen ist. Das bedeutet juristisch nicht nur, daß die Pläne die direkte Grundlage der Lieferverträge und diese auf die Sicherung der Erfüllung der 34) vgl. besonders Such, „Zu einigen Fragen des Vertragssystems in der volkseigenen Wirtschaft“, Staat und Recht 1952, Heft 1/2, S. 49 ff. (besonders 55 ff.), und neuerdings „Die Bedeutung des Vertragssystems bei der Verwirklichung des neuen Kurses“, Berlin 1954. 35) vgl. hierzu Genkin, „Einige Fragen der sowjetischen Zivilrechtswissenschaft“, RID 1952 Nr. 7 Sp. 21 ff.; Merkel, „Der Begriff des Liefervertrages im sowjetischen Recht“, RID 1952 Nr. 2 S. 13; Bratus, „Der Wirtschaftsvertrag als Zivilrechtsform der Verteilung der Produktion unter die staatlichen Unternehmen“, RID 1953 Nr. 20 Sp. 611; Bratus, Sowjetisches Zivil-recht, Bd. H S. 28 ff. 36) vgl. Hemmerling, „Zu einigen Fragen des ökonomischen Inhalts des Liefervertrages in der volkseigenen Wirtschaft“, NJ 1954 S. 496 f. 37) vgl. Genkin, Sowjetisches Zivilrecht, Bd. I S. 412 f., 448 f. 38) vgl. Hemmerling, NJ 1954 S. 494, 497. Auch Such, Staat und Recht 1952, Heft 1/2, S. 71, bezeichnet sie als „eine besondere Art der Kaufvertragsverhältnisse“. 39) vgl. Stalin, ökonomische Probleme des Sozialismus in der UdSSR, Berlin 1952, S. 42; Fred Oelßner, Eine neue Etappe der marxistisch-politischen Ökonomie, Berlin 1953 S. 98 ff. 49) vgl. Such, Die Bedeutung des Vertragssystems bei der Verwirklichung des neuen Kurses, S. 11; Such, Staat und Recht 1952, Heft 1/2, S. 75; Hemmerling, NJ 1954 S. 495 und 496. 7 29;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 729 (NJ DDR 1954, S. 729) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 729 (NJ DDR 1954, S. 729)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Kreisdienststellen gewährleisten eine ständige Verbindung zum Leiter der Bezirks KreisInspektion der ABI. In gemeinsamen Absprachen ist der Kräfteeinsatz zu koordinieren, um damit beizutragen, die vOn der Partei und Regierung zu sichern. Die erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben, die sich daraus für alle Untersuchungskollektive ergaben, erforderte, die operative Lösung von Aufgaben verstärkt in den Mittelpunkt der Leitungstätigkeit gestellt werden. Das erfordert : klare Zielstellungen. exakte Planung. planmäßige Durchführung der Arbeit durch jeden Leitungskader entsprechend seiner Verantwortung. Auch die Arbeit ist in die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit konnte in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten beitragen kann. Die imperialistischen Geheimdienste und andere feindliche Zentren versuchen zunehmend, ihre Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie ihre Mittel und Methoden zu konspirieren, zu tarnen und so zu organisieren, daß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise der Begehung der Straftat. der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Operativen Personenkontrollen und - Operativen Vorgängen. Die von Verdächtigen ist gemäß nur vom Mitarbeiter der Linie Untersuchung durchzuführen. Dabei haben die Untersuchungsabteilungen in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten der Geheimdienste sowie anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte Geeignete sind zur Aufklärung erkannter möglicher Verbindungen der verdächtigen Personen zu imperialistischen Geheimdiensten, anderen feindlichen Zentren, Organisationen und Kräften einzusetzen.

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