Neue Justiz 1954, Seite 718

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 718 (NJ DDR 1954, S. 718); tige Personen, die Wirtschaftsverbrechen begangen haben und jetzt in die Deutsche Demokratische Republik zurückgekehrt sind, nunmehr für ihre Verbrechen generell nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden dürften. Diese Beispiele zeigen, daß oftmals nicht das genügende theoretische Fundament vorhanden ist, von dem aus die Ausführungen in dem Artikel „Zur Strafpolitik“ nur zu verstehen sind. In einer Vielzahl von Urteilen hat das Oberste Gericht gerade zum Wesen der Gesellschaftsgefährlichkeit, überhaupt zu den Eigenschaften eines Verbrechens Stellung genommen, und die Strafrechtswissenschaftler haben sich in der Mehrzahl ihrer Publikationen mit den Fragen der Gesellschaftsgefährlichkeit befaßt. Es sei daher unseren Praktikern noch einmal empfohlen, die veröffentlichten Urteile des Obersten Gerichts, die Artikel und Schriften unserer Strafrechtswissenschaftler zu studieren. Die hier beispielhaft genannten Fehler führen gleichzeitig vor Augen, wie richtig es war, ein Fernstudium für unsere Richter und Staatsanwälte einzuführen. Es kommt darauf an, diese Möglichkeit voll auszuschöpfen. I In dem Artikel „Zur Strafpolitik“ erklärt Benjamin, daß unsere Strafpraxis den „Schritt zur allgemeinen Anerkennung des materiellen Verbrechensbegriffs“ getan hat2). Was verstehen wir unter dem „materiellen Verbrechensbegriff“, welche Bedeutung hat er? Der materielle Verbrechensbegriff besagt: Das Handeln eines Menschen ist dann ein Verbrechen, ■wenn es für die von den Arbeitern und Bauern errichtete staatliche und gesellschaftliche Ordnung in der Deutschen Demokratischen Republik gefährlich (gesellschaftsgefährlich) ist, vom Standpunkt der politischen und moralischen Auffassungen der Werktätigen verwerflich (moralisch-politisch-verwerflich) ist, den Strafgesetzen unseres Arbeiter- und Bauernstaates widerspricht (strafrechtswidrig) und nach diesen Straf gesetzen zu bestrafen (strafbar) ist. Mit diesem materiellen Verbrechensbegriff sind alle wesentlichen Eigenschaften der verbrecherischen Handlung genannt, die das Verbrechen von allen anderen Handlungen unterscheidet. Der Verbrechensbegriff schafft Klarheit über das Wesen des Verbrechens, legt offen und unmißverständlich zutage, daß das Verbrechen gegen unsere demokratische Ordnung gerichtet ist, daß es den Interessen des werktätigen Volkes widerspricht. In letzter Instanz ist jedes Verbrechen auf diese oder jene Weise ein Angriff auf unsere Arbeiter- und Bauernmacht, ein gefährlicher und verwerflicher Anschlag auf die Lebensinteressen unserer Gesellschaft, mithin auf die Lebensinterefcsen jedes einzelnen Bürgers der Deutschen Demokratischen Republik. Diese Erkenntnis vom Wesen des Verbrechens verpflichtet alle mit der. Verbrechensbekämpfung beauftragten Staatsfunktionäre und alle Bürger unserer Republik zur Parteilichkeit gegenüber dem Verbrechen. Einem Verbrechen kann man nicht neutral, nicht unbeteiligt gegenübertreten, ohne gleichzeitig den Standpunkt des Gesetzes und der Werktätigen zu verlassen. Der materielle Verbrechensbegriff ist daher von größter erzieherischer Bedeutung. Er widerspiegelt die Zielrichtung unseres gesamten Strafrechts und gibt damit eine wichtige Anleitung zum Verständnis und zur Auslegung unserer Strafrechtsnormen. Es gibt kein Strafgesetz, das eine Handlung unter Strafe stellen würde, die nicht gesellschaftsgefährlich und verwerflich ist. Der Verbrechensbegriff ist daher gegen jede formalistische und bürokratische Interpretation unserer Strafgesetze, gegen den Formalismus in der Strafrechtswissenschaft und -praxis gerichtet. Es ist bei richtiger Anwendung des materiellen Verbrechensbegriffs nicht möglich, daß Bürger unserer Republik wegen Handlungen bestraft werden, die nicht gesellschaftsgefährlich sind. Eine Bestrafung von Handlungen, die nicht gesellschaftsgefährlich sind, ist 2) NJ 1954 S. 455. nicht nur eine Ungerechtigkeit gegenüber einem Bürger unserer Republik, sondern vor allem auch ein Mißbrauch des Strafrechts. Jede mißbräuchliche Anwendung des Strafrechts schwächt unseren Staat, denn sie untergräbt das Vertrauen der werktätigen Massen zu der Gerechtigkeit unserer Justiz, sie beeinträchtigt damit das Vertrauen der arbeitenden Menschen zu unserem Arbeiter- und Bauernstaat überhaupt. Es geht bei der Anwendung des materiellen Verbrechensbegriffs nicht darum, die Justiz zu „entlasten“ wie eine noch verbreitete formalistische Auffassung besagt , sondern es geht um die Frage: wogegen richtet sich das Strafrecht, wogegen richtet sich unsere Strafjustiz? Hierauf aber gibt es nur eine Antwort: Unsere Justiz hat mittels des Strafrechts die gefährlichen und verwerflichen Anschläge auf unsere Staats- und Gesellschaftsordnung, den sozialistischen Aufbau und die Interessen der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik abzuwehren, dadurch den Bestand und die Entwicklung unserer Arbeiter- und Bauernmacht zu schützen und das Vertrauen aller Bürger der Deutschen Demokratischen Republik sowie aller deutschen Patrioten in unsere Staatsmacht als der Wahrerin ihrer Interessen zu festigen. Strafen gegen nicht gesellschaftsgefährliche Handlungen können diesen Zielen nur schaden und dürfen im Interesse des ganzen deutschen Volkes nicht verhängt werden. Es ist in den Seminaren und außerhalb der Seminare oft die Frage gestellt worden: Sind dieser materielle Verbrechensbegriff und seine Anwendung mit unserer demokratischen Gesetzlichkeit überhaupt verinbar? Diese Frage ist ein Ausdruck der Sorge unserer Staatsfunktionäre um die Wahrung der Gesetzlichkeit im Strafverfahren. Allein durch die Existenz und die richtige Anwendung des materiellen Verbrechensbegriffs wird die Gesetzlichkeit wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen nicht nur nicht verletzt, sondern dadurch wird im Gegenteil wie es sehr richtig in der Studienanleitung des Ministeriums der Justiz zum Seminar „Strafpolitik“ heißt „ein entscheidender Schritt in der weiteren Festigung der Gesetzlichkeit“ getan; denn der materielle Verbrechensbegriff verlangt, daß Staatsanwälte und Gerichte nicht am Buchstaben des Gesetzes kleben, sondern sich bei ihrer Tätigkeit ständig von den Zielen des Strafrechts und dem darin zum Ausdruck kommenden Willen des werktätigen Volkes leiten lassen. Darüber hinaus hat der Grundsatz, daß nur gesellschaftsgefährliche Handlungen Verbrechen sind, auch im Strafgesetz selbst seine Grundlage. So ist z. B. der verbrecherische Charakter einer Handlung ausgeschlossen, wenn sie in Notwehr (§ 53 StGB), Notstand (§ 54 StGB) oder Nötigungsstand (§ 52 StGB) begangen wurde. Der Sinn dieser Bestimmungen unseres geltenden Rechts kann doch nur sein, daß in diesen Fällen kein Angriff auf unsere strafrechtlich geschützten Klassenverhältnisse vorliegt, daß die betreffende Handlung wegen Fehlens der Gesellschaftsgefährlichkeit keinen verbrecherischen Charakter hat. Es wird also durch die Aufstellung des materiellen Verbrechensbegriffs nichts in die Gesetze hineininterpretiert. Durch den materiellen Verbrechensbegriff wird vielmehr das Wesen der gesetzlichen Verbrechenstatbestände deutlich hervorgehoben. Zwischen der Übereinstimmung des materiellen Verbrechensbegriffs mit den Strafgesetzen und seiner konsequenten Anwendung auf alle Fälle besteht jedoch noch ein erheblicher Unterschied. Unser Strafgesetzbuch nennt nur einige Fälle, in denen der verbrecherische Charakter einer Handlung ausgeschlossen ist. Das sind die eben genannten Fälle der sog. Rechtfertigungsgründe. Die konsequente Anwendung des materiellen Verbrechensbegriffs verlangt jedoch, daß eine Bestrafung in allen den Fällen nicht erfolgen darf, in denen die Handlung nicht gesellschaftsgefährlich ist. Die Anwendung des materiellen Verbrechensbegriffs geht also über die Fälle der sog. Rechtfertigungsgründe hinaus. Ein solches Verfahren ist im StGB nicht ausdrücklich geregelt. Dagegen schreibt aber die StPO vom 2. Oktober 1952 in den §§ 158 Abs. 1 Ziff. 1, 164 Abs. 1 Ziff. 1, 221 Ziff. 1 vor, daß das Verfahren einzustellen bzw. der Angeklagte freizusprechen ist, „wenn der festgestellte Sachverhalt weder ein Verbrechen noch eine Übertretung ist.“ Es ist selbstverständlich, daß die Strafprozeßordnung damit nicht eine bloß formale Prüfung des Sachverhalts gemeint hat, sondern die 718;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 718 (NJ DDR 1954, S. 718) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 718 (NJ DDR 1954, S. 718)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit erfordert einheitliche Maßstäbe in der Anwend ung des sozialistischen Straf- und Strafverfahrensrechts bei der Einleitung, Bearbeitung und dem Abschluß von Ermittlungsverfahren.

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