Neue Justiz 1954, Seite 717

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 717 (NJ DDR 1954, S. 717); getragen werden. In der Praxis ist die systematische Kontrolle der unteren Gerichte durch das Oberste Gericht jetzt meist mit einer vom Ministerium der Justiz durchgeführten Revision der gesamten Tätigkeit eines Gerichts verbunden. An jeder dieser Revisionen beteiligen sich Richter des Obersten Gerichts, die im besonderen die Kontrolle der Rechtsprechung übernehmen. Aber auch unabhängig von einer vom Ministerium durchgeführten Revision eines Gerichts muß dem Obersten Gericht zugestanden werden, die Urteile eines bestimmten Gerichts in einer bestimmten Periode oder zu einer bestimmten Frage systematisch zu kontrollieren. Für die Staatsanwaltschaft stellt die Mitwirkung im Gerichtsverfahren nur einen Teil ihrer Aufgaben dar, und auch innerhalb des Gerichtsverfahrens ist die Aufsicht über die richtige und einheitliche Anwendung der Gesetze durch die Gerichte nur ein Teil der hier der Staatsanwaltschaft übertragenen Aufgaben. Wichtig ist zunächst festzuhalten, daß die rechtsprechende Tätigkeit der Gerichte, durch welche diese selbst als Organ zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesetzlichkeit tätig werden, nicht Gegenstand der allgemeinen Aufsicht der Staatsanwaltschaft ist. Deshalb beschränkt auch § 19 StAnwG die Ausübung der Aufsicht über die Rechtsprechung auf die Einlegung von Rechtsmitteln und die Beantragung von Kassationen. Gegenüber allen Entscheidungen der Gerichte ist der Staatsanwalt daher auf die Einlegung von Protesten und Beschwerden und die Anregung von Kassationen beschränkt; das gilt auch für Entscheidungen in der Zwangsvollstreckung. Dazu kommt das Recht des Generalstaatsanwalts, beim Obersten Gericht Kassation sowie ebenfalls Richtlinien für die Tätigkeit der Gerichte zu beantragen. Auch der Staatsanwalt kann aber in keinem Fall selbst in die Entscheidung eines Gerichts eingreifen. Von diesen Grundsätzen gibt es eine einzige Ausnahme, die des § 146 StPO. Obgleich die StPO sonst konsequent das Prinzip durchführt, daß im gerichtlichen Verfahren alle Entscheidungen vom Gericht getroffen werden und seine Entscheidungen von Zustimmung oder Genehmigung des Staatsanwalts unabhängig sind, heißt es hier: „Der Staatsanwalt und1 nach Eröffnung des Hauptverfahrens auch das Gericht haben jederzeit zu prüfen, ob die Fortdauer der Haft geboten ist.“ Diese Prüfung der Fortdauer der Untersuchungshaft auch während des gerichtlichen Verfahrens übt der Staatsanwalt in jener Frage, die entscheidend in die Freiheit eines Bürgers eingreift, auf Grund seiner allgemeinen Funktion, die Gesetzlichkeit zu wahren, aus. Für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Aufsicht über die Tätigkeit der Gerichte, wie in ihrer Zusammenarbeit überhaupt, entwickelten sich immer stärker jene Beziehungen, die der Präsident des Obersten Gerichts der UdSSR über die Zusammenarbeit von Justizministerium und Oberstem Gericht einmal dahin charakterisierte: „Das Oberste Gericht und das Justizministerium sind zwei Organe, die die Gesetzlichkeit in der Sowjetunion garantieren Sie arbeiten in engem Kontakt miteinander. Nur durch enge Zusammenarbeit ist die richtige Leitung der unteren Gerichte möglich. Justizministerium und Oberstes Gericht stellen sich gegenseitig die nötigen Angaben zur Verfügung.“ Eine solche Entwicklung hat wie wir jetzt nach fünf Jahren feststellen können dazu geführt, daß die kameradschaftliche Zusammenarbeit der drei Justizorgane ständig gewachsen ist und daß sie in ihrer Verantwortung für die Festigung unserer Gesetzlichkeit geeint sind. Zu aktuellen Problemen unserer Strafpolitik Von Dr. JOHN LEKSCHAS, Institut für Strafrecht, Halle, und Dr. JOACHIM RENNEBERG, Institut für Strafrecht, Babelsberg Mitglieder des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft In dem Artikel „Zur Strafpolitik“ hat Benjamin1) u. a. zwei Probleme aufgeworfen, die für die gesamte Strafrechtspraxis von überragender Bedeutung sind. Es sind dies die Fragen: 1. Wie ist zu verfahren, wenn jemand eine Handlung begeht, die nicht gesellschaftsgefährlich ist, aber dem Scheine nach ein Verbrechen darstellt? 2. Wie ist zu verfahren, wenn nach der Begehung des Verbrechens Umstände eingetreten sind, die nachträglich die Notwendigkeit einer Bestrafung dieses Täters beseitigen? Nachdem diese Probleme von der Praxis ausgiebig diskutiert wurden und darüber hinaus die ersten Urteile und Beschlüsse vorliegen, die zu diesen Fragen Stellung nehmen, ist es notwendig, noch einmal darauf einzugehen. Es kann zunächst festgestellt werden, daß unsere Staatsanwälte und Richter grundsätzlich bereit sind, den in dem Artikel „Zur Strafpolitik“ vorgeschlagenen Weg in der Strafrechtspraxis zu beschreiten. Sie haben erkannt, daß die Verwirklichung der von Benjamin herausgearbeiteten Prinzipien ein weiterer Schritt zur Festigung der Gesetzlichkeit ist. Sie haben erkannt, daß sich unsere Justiz dadurch erneut als volksnahe Justiz beweist, als eine Justiz, die ihre Hauptaufgabe darin sieht, die Interessen des werktätigen Volkes zu verteidigen und sie in jedem Punkte zu wahren. Diese grundsätzliche Anerkennung schließt aber nicht aus, daß im Laufe der Diskussion und bei den ersten Versuchen, im Sinne dieser Prinzipien zu verfahren, einige Unklarheiten aufgetreten sind. Es kommt darauf an, diese Unklarheiten in wissenschaftlicher und kameradschaftlicher Diskussion zu beseitigen, damit sie nicht zu schwerwiegenden Fehlern in de.r Praxis führen. Die aufgetretenen Unklarheiten haben ihre Ursache wohl in keinem Falle in einer prinzipiell anderen Auffassung über die Grundlagen unseres demokratischen Strafrechts. Es scheint vielmehr so zu sein, daß einige unserer Praktiker die Hinweise von Benjamin nicht in den richtigen Zusammenhang mit den übrigen Erkenntnissen unserer Strafrechtswissenschaft zu bringen wissen. Dafür ein schlagendes Beispiel. Ein Stadtbezirksgericht schreibt in einem Urteil unter Hinweis auf den Artikel von Benjamin: „Zur Feststellung eines Verbrechens gehört aber nicht nur die Erfüllung der formalen Tatbestandsmerkmale des Gesetzes, sondern vor allem die Gesellschaftsgefährlichkeit des Täters, durch die die Tat einen gesellschaftsgefährlichen Charakter erhält Es war also zu prüfen, ob der Angeklagte als Täter mit gesellschaftsgefährlichem Charakter anzusehen ist. Das Gericht ist zu der Auffassung gekommen, daß der Angeklagte nicht gesellschaftsgefährlich ist. Er hat durch sein bisheriges Leben zu erkennen gegeben, daß er unsere Gesetze achtet und bemüht ist, seinen Platz in der Gesellschaft im Interesse der Allgemeinheit auszufüllen.“ Dieses Gericht hat in wenigen Sätzen, gelinde gesagt, alle Fehler gemacht, die man in diesem Zusammenhang nur machen kann. Ähnliche Mißverständnisse zeigten sich auch in verschiedenen Seminaren, die zum Thema „Strafpolitik“ an den Gerichten durchgeführt wurden. So war man in den Seminaren in Neubrandenburg und Halle der Meinung, daß die Gesellschaftsgefährlichkeit ein „Tatbestandsmerkmal“ sei. Im Zirkel II in Karl-Marx-Stadt vertrat man die Ansicht, daß ein versuchter Toto-Betrug deswegen, weil er wegen der Sicherungsmaßnahmen des VEB-Sport-Totö nahezu lOOprozentig zum Scheitern verurteilt sei, keine allzu große Gesellschaftsgefährlichkeit habe . Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschadens lag nach der allgemeinen Auffassung keine große Gesellschaftsgefährlichkeit vor. Im Seminar in Frankfurt scheint man der Ansicht gewesen zu sein, daß republikflüch- 717 1) NJ 1954 S. 453.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 717 (NJ DDR 1954, S. 717) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 717 (NJ DDR 1954, S. 717)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Die zentrale Bedeutung der Wahrheit der Untersuchungsergebnisse erfordert Klarheit darüber, was unter Wahrheit zu verstehen ist und welche Aufgaben sich für den Untersuchungsführer und Leiter im Zusammenhang mit der sich vertiefenden allgemeinen Krise des Kapitalismus stehende zunehmende Publizierung von Gewalt und Brutalität durch die Massenmedien des Gegners. Durch eine Glorifizierung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und begünstigenden Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Asylgewährung Prüfungs-handlungen durchzuführen, diesen Mißbrauch weitgehend auszuschließen oder rechtzeitig zu erkennen. Liegt ein Mißbrauch vor, kann das Asyl aufgehoben werden.

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