Neue Justiz 1954, Seite 712

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 712 (NJ DDR 1954, S. 712); Die Verträge von London und Paris Von Prof. Dr. HEINRICH BRANDWEINER, Graz Die Ablehnung des Vertrages über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft durch die französische Nationalversammlung im Sommer dieses Jahres stellte den Westen vor die Entscheidung, eine grundlegende Revision seiner auf die Remilitarisierung der Bonner Bundesrepublik gerichteten Bestrebungen vorzunehmen. Zwei Möglichkeiten boten sich: Die eine bestand darin, zu jenen Grundlagen des friedlichen Nebeneinander zurückzukehren, die in den Potsdamer Beschlüssen ihren für Europa und Deutschland gültigen Ausdruck gefunden hatten. Die andere führte auf dem verhängnisvollen Weg weiter, der bereits durch den EVG-Vertrag zu beschreiten versucht wurde; einem Weg, der die Wiederaufrüstung Deutschlands im Rahmen eines aggressiven Militärbündnisses durchzuführen bestrebt ist. Die Vereinigten Staaten, Großbritannien und Frankreich glaubten, sich für diesen zweiten Weg entschließen zu müssen, obwohl die Sowjetunion bereits auf der Berliner Konferenz durch den Mund ihres Außenministers den Weg gewiesen hatte, der zu einer wirklichen Friedensordnung in Europa und im weiteren Verlauf zur friedlichen Wiederherstellung der deutschen Einheit führen könnte. Der Vorschlag Molotows, einen gesamteuropäischen Vertrag für kollektive Sicherheit abzuschließen, und die an alle interessierten Staaten gerichtete Einladung der Sowjetregierung, an einer Konferenz teilzunehmen, die der Aufrichtung eines solchen Sicherheitssystems dienen sollte, begegnete der Ablehnung des Westens. Da die sogenannte Europäische Verteidigungsgemeinschaft nach ihrer Verwerfung durch Frankreich nicht mehr verwirklicht werden konnte, kam es in der Zeit vom 28. September bis 3. Oktober zur Londoner Neun-Mächte-Konferenz, an der Belgien, Kanada, Frankreich, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Großbritannien, die Vereinigten Staaten von Amerika und Westdeutschland teilnahmen. Die Vereinbarungen, die auf dieser Konferenz abgeschlossen wurden, ebenso die dort abgegebenen Erklärungen, bilden zusammen mit dem Ergebnis der Pariser Konferenzen, die vom 19. bis 23. Oktober 1954 stattfanden, ein Ganzes, wobei in einer Reihe von Fällen die in Paris getroffenen Vereinbarungen nur der näheren Ausführung der Londoner Abkommen dienen. Da einige wesentliche Erklärungen aber nur in London abgegeben und in Paris nicht wiederholt wurden, müssen beide Konferenzen zusammen betrachtet werden, wenn man sich Rechenschaft über den Gesamtinhalt des neuen Vertragswerkes geben will, das an die Stelle des Vertrages über die Gründung der EVG und an die Stelle des Bonner Generalvertrages treten soll. In Paris fanden vier Konferenzen statt: Eine zweiseitige zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich, deren wesentliche Frucht das Abkommen über das Statut der Saar und ein deutsch-französisches Kulturabkommen waren. Ferner eine Vier-Mächte-Konferenz zwischen den drei Westmächten und der Bonner Bundesrepublik über die Wiederherstellung der sogenannten deutschen Souveränität, wobei eine Reihe wesentlichster Vorbehalte gemacht wurden, die die darauf zielende Londoner Erklärung der drei Westmächte praktisch in ihr Gegenteil verkehren. Das Ergebnis dieser Konferenz war ein Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland mit fünf als Listen bezeichneten Anhängen: Liste I über Änderungen zu dem Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten, Liste II über Änderungen zu dem Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und deren Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland, Liste III über Änderungen zum Finanzvertrag betreffend den deutschen Verteidigungsbeitrag, Liste IV über Änderungen zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen, Liste V über Änderungen zu dem Abkommen über die steuerliche Behandlung der Streitkräfte. Ferner Erklärungen der vier Konferenzteilnehmer über Berlin und schließlich ein Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland. Außerdem konferierten in Paris die neun Mächte, die sich bereits in London vereinigt hatten. Der Gegenstand dieser Konferenz war die Abänderung des Brüsseler Vertrages und seine Umwandlung in die sogenannte Westeuropäische Union unter Einschluß der Bundesrepublik Deutschland und Italiens1). Die Ergebnisse dieser Verhandlungen bestehen in vier Protokollen: Protokoll' I zur Ergänzung und Abänderung des Brüsseler Vertrages, Protokoll II über die Streitkräfte der Westeuropäischen Union, Protokoll III über die Rüstungskontrolle, mit vier Anlagen (I IV), Protokoll IV über das Amt für Rüstungskontrolle der Westeuropäischen Union. Schließlich fand zur gleichen Zeit in Paris eine Fünfzehn-Mächte-Konferenz an der die vierzehn Mitgliedsstaaten der NATO und außerdem die Bundesrepublik Deutschland als Beobachter teilnahmen statt. Sie beschäftigte sich mit dem Beitritt der Bundesrepublik zur NATO und den erweiterten Vollmachten und Verpflichtungen der NATO infolge Schaffung der Westeuropäischen Union. Auf dieser Konferenz kam es zur Unterzeichnung folgender Dokumente: Protokoll zum Nordatlantikpakt über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland, Resolution des Nordatlantikrates zur Durchführung des auf die NATO bezughabenden Abschnittes der Schlußakte der Londoner Neun-Mächte-Konferenz, Resolution des Nordatlantikrates über die Pariser Beschlüsse. Die Beschlüsse der vier Pariser Konferenzen bedürfen noch der Zustimmung der nach den Verfassungsbestimmungen der Teilnehmerstaaten berufenen Organe (Parlamente), bevor sie ratifiziert werden können und damit in Rechtskraft erwachsen. Es kann nicht Gegenstand dieser Darstellung sein, den Inhalt aller in London und Paris getroffenen Vereinbarungen und abgegebenen Erklärungen im einzelnen wiederzugeben. Angesichts der zahlreichen in den Dokumenten sich vorfindenden Wiederholungen* 2) genügt es zum Verständnis des Vertragswerkes, auf die wesentlichen politischen und militärischen Bestimmungen einzugehen. Diese betreffen insbesondere die „Souveränität“ der Bundesrepublik, das Besatzungsregime, die Anerkennung der Bonner Regierung durch die drei Westmächte und das Statut der Saar. Die militärischen Bestimmungen behandeln vorzugsweise die Aufrüstung Westdeutschlands im Rahmen der Organisation der Westeuropäischen Union und der NATO, den Oberbefehl, die Integrierung der Streit--kräfte, die zugelassenen Waffen, die Rüstungskontrolle und die Übernahme der Rüstungslasten. 1) Der am 17. März" 1948 ln Brüssel zwischen Belgien, Frank- reich, Großbritannien, Luxemburg und den Niederlanden abgeschlossene „Pakt zur wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zusammenarbeit sowie zur kollektiven Verteidigung“ hatte ursprünglich den Charakter eines Beistandspaktes gegen eine etwaige deutsche Aggression (vgl. Präambel und Art. 7 des Brüsseler Paktes). An die Stelle der Worte in der Präambel des Brüsseler Paktes, die als Quelle der Kriegsgefahr in Europa Deutschland bezeichnen alle Maßnahmen zu treffen, die im Falle der Wiederaufnahme einer deutschen Angriffspolitik als notwendig erachtet werden", wurde .letzt die verschwommene Formulierung gesetzt: „ . die Einheit Europas zu fördern und seine fortschreitende Integrierung zu unterstützen“. 2) Es scheint den Redak+oren des Vertragswerkes darauf angekommen zu sein, ein wahres Gestrüpp von Resolutionen, Deklarationen, Protokollen und sonstigen Abmachungen zu erzeugen, so daß es dem Laien geradezu unmöglich ist, den wesentlichen Inhalt der Verträge kennenzulernen. 712;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 712 (NJ DDR 1954, S. 712) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 712 (NJ DDR 1954, S. 712)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader wesentlich stärker wirksam werden und die operativen Mitarbeiter zielgerichteter qualifizieren. Es muß sich also insgesamt das analytische Denken und Handeln am Vorgang - wie in der politisch-operativen Arbeit übereinstimmen. Die trägt zur Erarbeitung eines realen Bildes über Qualität und Quantität der politisch-operativen Arbeit einerseits bei und dient andererseits der gezielten Einflußnahme des Leiters auf die Realisierung der Pahndungs-maßnahmen, der T-ansitreisesperren und die unter den veränderten Bedingungen möglichen operativen Kontroll-und Überwachungsmaßnahmen. Die Zollkontrolle der Personen und der von ihnen benutzten Fahrzeuge wird in der Regel in einem Objekt vollzogen. Ort, Zeitdauer und die Bedingungen des Gewahrsams werden durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angewiesen. Dementsprechend kann der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist aber zu sichern, daß der politischoperative UntersuchungshaftVollzug und die Maßnahmen des Strafvollzuges entsprechend der sozialistischen Gesetzlichkeit erfolgen und Störringen im Strafverfahren rechtzeitig erkannt und vorbeugend verhindert werden., Staatsanwaltschaftliche Aufsicht. Die Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die ZisLe der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet,.

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