Neue Justiz 1954, Seite 690

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 690 (NJ DDR 1954, S. 690); Der zweite Weltkrieg selbst nur der Ausdruck der auf die Spitze getriebenen Widersprüche des zum Imperialismus gewordenen Kapitalismus brachte eine weitere ungeheure Verschärfung des Wohnungselends mit sich. Um das Wohnungselend zu beseitigen, muß also die kapitalistische Produktionsweise samt den sich daraus ergebenden Widersprüchen selbst, muß die Ausbeutung des Menschen durch den Menschen überhaupt beseitigt werden. Nur im Zusammenhang mit der sozialen Frage kann die Wohnungsfrage gelöst werden. Mit der Erfüllung dieser* Aufgabe wurde 1945 im Osten Deutschlands begonnen. „Im Ergebnis der Befreiung des deutschen Volkes wurde im Gebiete der Deutschen Demokratischen Republik eine grundlegende politische und ökonomische Umwälzung durchgeführt“2), die die Möglichkeit zur Lösung einer ganzen Reihe im Kapitalismus unlösbarer Probleme, so auch der Wohnungsfrage, schuf. Damit diese Möglichkeit aber Wirklichkeit wird, wurde nach der Überführung der Großbetriebe der Bau- und Baustoffindustrie in Volkseigentum, nach der Nationalisierung der Banken, die beträchtliche Teile des städtischen Grundeigentums besaßen oder kontrollierten, der Wohnungsbau zu einer öffentlichen Angelegenheit erklärt. Die Leitung der Bauindustrie wurde demokratisch organisiert, und die Arbeiterkontrolle wird überall eingeführt. In Durchführung der Politik des neuen Kurses hat die Partei der Arbeiterklasse und die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik eine Reihe von Maßnahmen beschlossen Erhöhung der Löhne für viele Arbeiter, Senkung der Lohnsteuer für Arbeiter und Angestellte, Herabsetzung der Preise für wichtige Massenbedarfsartikel , die die Lebenslage der Werktätigen um vieles verbesserten und ihr Realeinkommen bedeutend erhöhten. So erfolgte in den Warenhauptgruppen von 1951 bis 1953 eine Senkung der Preise insgesamt im Werte von 7,6 Milliarden DM. Die Durchschnittslöhne stiegen in der gleichen Zeit gegenüber 1950 auf 124,4 Prozent. Die Verordnung über die weitere Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Arbeiter und der Rechte der Gewerkschaften vom 10. Dezember 1953 (GBl. S. 1219) und das Gesetz über die Aufnahme des Bausparens vom 15. September 1954 (GBl. S. 783) geben den Bürgern unserer Republik nun die Möglichkeit, ihre’Ersparnisse zum individuellen und genossenschaftlichen Wohnungsbau zu verwenden3). Durch diese Heranziehung der Mittel der Bevölkerung, vor allem aber durch die aktiv fördernde Hilfe des Staates (Kredit und Baumaterial, Grund und Boden usw.), wird der Eigenheim- und Genossenschaftsbau zu einer Vermehrung des allgemeinen Wohnungsfonds beitragen und somit eine weitere Voraussetzung für die Beseitigung der für alle früheren Zeiten charakteristischen Wohnungsnot der breiten Masse der Bevölkerung schaffen. Unter diesen den Wohlstand der Bürger fördernden Maßnahmen ist weiterhin auch das Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime und Siedlungshäuser vom 15. September 1954 (GBl. S. 784) zu nennen, wenn auch durch dessen Anwendung kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird. Die VO vom 10. Dezember 1953 und das Bauspargesetz vom 15. September 1954 sind die beiden grundlegenden gesetzlichen Bestimmungen zur Einführung des individuellen und genossenschaftlichen Arbeiterwohnungsbaus und des allgemeinen Eigenheimbaus. Wenn auch das Ziel beider Bestimmungen das gleiche ist Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik , so ergeben sich doch gewisse Unterschiede in der Festlegung der Art und des Umfangs der Mittel, die unser Staat den einzelnen Bürgern zur Erreichung dieses Zieles ge- 2) Ulbricht, „Die gegenwärtige Lage und der Kampf um das neue Deutschland“, Dietz Verlag, Berlin 1954, S. 43. 3) Zur Durchführung dieser Normen und zur Regelung von Einzelfragen sind folgende weitere Gesetze und Verordnungen erlassen worden: VO über die Finanzierung des Arbeiterwohnungsbaus vom 4. März 1954 (GBl. S. 253); Gesetz über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 21. April 1954 (GBl. S. 445); AO über die Zulassung und Registrierung der Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften vom 14. Mai 1954 (ZB1. S. 213); 4. DB zur VO über die weitere Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen vom 4. August 1954 (GBl. S. 732); AO über die allgemeinverbindlichen Bausparbedingungen der Sparkassen vom 18. September 1954 (GBl. S. 825). währt. Diese Verschiedenheit zeigt sich vor allem bei der Finanzierung des Eigenheimbaus. Gerade hierbei werden Arbeitern und Angestellten neben den allgemeinen Vergünstigungen noch eine ganze Reihe besonderer Förderungen zuteil. Die neue Gesetzgebung auf dem Gebiet des individuellen und genossenschaftlichen Wohnungsbaus dient in hohem Maße der Verwirklichung des ökonomischen Grundgesetzes des Sozialismus, indem sie einerseits die Bürger berechtigt, Eigenheime zu bauen, zu kaufen und Genossenschaftshäuser zu errichten und andererseits gleichzeitig die Mittel zur Verwirklichung dieses Rechts festlegt. Die ständige Mehrung des persönlichen Eigentums der Bürger ist eine der wichtigsten Formen der Durchsetzung des ökonomischen Grundgesetzes des Sozialismus: Sicherung der maximalen Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der gesamten Gesellschaft. In § 13 der VO vom 4. März 1954 wird bestimmt: „Eigenheime, die auf Grund dieser Verordnung errichtet und finanziert worden sind, sind persönliches Eigentum des Arbeiters oder Angestellten“4). Das gleiche geht aus § 8 Abs. 3 Satz 4 des Bauspargesetzes hervor. Das. ist der Kern dieser gesetzlichen Bestimmungen. Eine juristische Unterscheidung zwischen dem den persönlichen Bedürfnissen dienenden (individuellen) Eigentum einerseits und dem zur Ausbeutung fremder Arbeitskraft verwendeten Eigentum andererseits gibt es im bürgerlichen Recht nicht. Beides zusammen bildet das einheitliche Rechtsinstitut: das Eigentumsrecht. Das individuelle Eigentum genießt keinen besonderen Rechtsschutz. Hier zeigt sich deutlich die neue Qualität des persönlichen Eigentums in unserem Staate. Zum ersten Male gibt es hier ein Recht des persönlichen Eigentums, das die Übereinstimmung der persönlichen Interessen mit denen der Gesellschaft zum Ausdruck bringt, das gemäß der Hauptforderung des ökonomischen Grundgesetzes den materiellen und kulturellen Wohlstand der Werktätigen sichert. Entsprechend den Wünschen und Bedürfnissen der Arbeiter und Angestellten sieht die VO vom 10. Dezember 1953 auch die Bildung von Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften (AWG) vor3). Die AWG ist eine Vereinigung von Werktätigen eines oder mehrerer Betriebe. Ziel des freiwilligen Zusammenschlusses ist der Bau von Wohnungen und damit die Befriedigung der Wohnbedürfnisse, d. h. die Stärkung der Existenzgrundlage der einzelnen Mitglieder. Auch das ist ein Mittel zur Durchsetzung des ökonomischen Grundgesetzes des Sozialismus. Der ständig wachsende Wohlstand der Bürger wird nicht allein durch die Mehrung ihres persönlichen Eigentums erreicht, sondern auch und in zunehmendem Maße durch die Entwicklung der gesellschaftlichen Formen der Befriedigung der Bedürfnisse. Eine solche Form ist der von unserem Staat in jeder Weise geförderte genossenschaftliche Wohnungsbau. Die Finanzierung des Baus von Eigenheimen und Genossenschaftshäusern ist in der VO vom 4. März 1954 und im Bauspargesetz vom 15. September 1954 geregelt. Schon in dieser gesetzlichen Festlegung kommt ein wichtiges Prinzip des demokratischen Rechts zum Ausdruck, das Prinzip der realen Gewährleistung der Rechte der Bürger. Die Regierungsverordnung vom 10. Dezember 1953, die den Werktätigen gestattet, individuell und genossenschaftlich Wohnhäuser zu bauen, proklamiert keine nur formalen Rechte. Vielmehr bestimmt sie konkret, daß z. B. im Plan der langfristigen Kreditgewährung für das Jahr 1954 neben den geplanten verzinslichen Krediten zusätzlich zinslose Kredite in Höhe von 150 Millionen DM für den Arbeiterwohnungsbau bereitzustellen sind. Außerdem wird volkseigenes Bauland zur unentgeltlichen und unbefristeten Nutzung zur Verfügung gestellt. Weiterhin werden die Räte der Bezirke und Kreise, die Leiter der volkseigenen Betriebe, Maschinen-Traktorenstationen und volkseigenen Güter verpflichtet, den werktätigen Bauherren, insbesondere den Umsiedlern unter ihnen, jede mög- 4) Von mir gesperrt. H. S. 5) Inzwischen ist in engem Zusammenwirken mit den Gewerkschaften ein Musterstatut der AWG ausgearbeitet worden; vgl. Bekanntmachung vom 4. März 1954 (GBl. S. 256). 690;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 690 (NJ DDR 1954, S. 690) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 690 (NJ DDR 1954, S. 690)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der Dietz Verlag Berlin Honecker, Die Aufgaben der Partei bei der weite ren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der. Aus dem Referat auf der Beratung mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung aller Versuche des Klassengegners, im wirksam zu werden und ihn für seine subversiven Ziele zu mißbrauchen, ist eine wesentliche Aufgabe der politisch-operativen Tätigkeit.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X