Neue Justiz 1954, Seite 688

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 688 (NJ DDR 1954, S. 688); allen Kräften den überlebten Feudalismus verteidigte. Sowohl die zur Macht gelangten Bourgeois als auch die Kirchenhirten haben ihre alte Feindschaft vergessen und ein enges Verteidigungs- und Angriffsbündnis geschlossen, das gegen die werktätigen Massen gerichtet ist. Je reaktionärer die Bourgeoisie wurde, um so mehr erstarkte die katholische Kirche in ihrer Rolle als eine der Stützen des verfaulenden kapitalistischen Systems. Nach dem zweiten Weltkrieg stellte die katholische Kirche den gesamten weitverzweigten Apparat ihrer Geistlichkeit, ihren ganzen religiösen Einfluß auf die übrigen Bevölkerungsschichten, ihre gesamte politische Erfahrung und ihr ideologisches Rüstzeug in den Dienst der amerikanischen Weltherrschaftsprätendenten. Der reaktionäre Charakter der katholischen Lehren, die in ihnen enthaltene Apologie der kapitalistischen Ordnung und ihrer Grundlage des Privateigentums , der kosmopolitische Charakter dieser Lehren, die Propagierung des „Klassenfriedens“ usw. sind für die imperialistische Bourgeoisie anziehend. Die wichtigste ideologische Waffe der katholischen Kirche ist die erneuerte und modifizierte theologische Doktrin des mittelalterlichen Scholastikers Thomas von Aquino, die bereits Ende des 19. Jahrhunderts zur einzigen und unanfechtbaren Lehre der römischen Kirche erklärt wurde. Seit dieser Zeit propagieren zahlreiche katholische Universitäten (darunter auch die „besondere“ Akademie des heiligen Thomas), ganze Legionen von hochbezahlten „Gelehrten“ die Anschauungen des mittelalterlichen Obskurantismus unter dem Namen des „Neothomismus“. Besonders die Lehre des Thomas von Aquino von dem Bestehen eines höheren Naturrechts, das angeblich der Ausdruck der göttlichen Vernunft sei, wurde von der reaktionären Doktrin der katholischen Kirche wiedererweckt. Bereits im vergangenen Jahrhundert hatte Papst Pius IX. in der Enzyklika „Syllabus“, die ein Verzeichnis der „wesentlichsten Irrtümer unserer Zeit“, die von der Kirche verurteilt wurden, darstellt, den Sozialismus und Kommunismus als „zu dem Naturrecht im Widerspruch stehend“ erklärt. Sein Nachfolger, Papst Leo XIII., legte das Verhältnis der Kirche zum bürgerlichen Staat fest und rief die werktätigen Massen auf, sich widerspruchslos den Normen des bürgerlichen Rechts zu unterwerfen, da in ihnen die Gesetze des ewigen „Naturrechts“ zum Ausdruck kämen. Dem fügte Leo XIII. hinzu, daß nur die hohe katholische Hierarchie mit dem Papst an der Spitze über die Frage entscheiden könne, ob ein Gesetz jeweils mit den Normen des Naturrechts im Einklang stehe. In dem im Jahre 1938 in New York erschienenen katholischen Katechismus wird ferner darauf hingewiesen, daß der Papst das Recht habe, die Gesetze einzelner Staaten zu annullieren, wenn sie nach seiner Ansicht mit dem göttlichen Naturrecht nicht in Einklang stehen. In einer seiner Botschaften schrieb der offene Reaktionär, Papst Pius XI., daß „jedes positive Recht, von welchem Gesetzgeber immer es ausgehen möge , im Lichte der Erfordernisse des Naturrechts geprüft werden muß“. Er pries die faschistische Ordnung als „mit dem Naturrecht im Einklang stehend“ und versuchte, den sozialistischen Sowjetstaat und sein Recht in jeder Weise zu verleumden. Die Thesen des Thomas von Aquino das Privateigentum sei ein ewiger Naturzustand, gemäß dem Naturrecht müßten die Niederen (das heißt die Armen) den Höheren (das heißt den Reichen) gehorchen, der Glaube stehe höher als das Wissen, und folglich müsse die Wissenschaft der Religion untergeordnet sein werden von der offiziellen päpstlichen Doktrin propagiert und entwickelt. So benutzt die katholische Kirche die Losung des göttlichen Naturrechts zum Zwecke der Apologie der kapitalistischen Ordnung, der sozialen Demagogie und der zügellosen antisowjetischen Propaganda. Alle diese Thesen der offiziellen philosophischen Doktrin der katholischen Kirche werden von den Vertretern der reaktionären bürgerlichen Jurisprudenz gepriesen und haben unter dem Namen „Neothomismus im Recht“ (oder „Neoscholastizismus im Recht“) eine sehr weite Verbreitung gefunden. Der „Rechtssdiolastizismus“, so erklärt einer der Vertreter des amerikanischen Neothomismus, Kennedy, „ist eine solche Form des Lebens und des Rechts, die das Naturrecht anerkennt und bestätigt, daß sein Schöpfer ein göttliches Wesen ist“18 *). Kennedy und in seinem Gefolge Clark und andere amerikanische Neoscholastiker versuchen, den Leser in jeder Weise zu überzeugen, daß dig amerikanische Demokratie, die angeblich dem „Allgemeinwohl“ und der „sozialen Harmonie“ dient, sich in vollem Einklang mit dem „göttlichen Naturrecht“ befinde Sie preisen die Lehre des Thomas von Aquino über alle Maßen und heben hervor, daß die „Wiedergeburt“ des Naturrechts in der heutigen bürgerlichen Jurisprudenz eine „Wiedergeburt“ gerade dieses mittelalterlichen Obskurantismus ist und nicht der klassischen Lehre des 17. bis 18. Jahrhunderts. Ein typisches Muster für die neothomistischen Exerzitien ist das Buch der amerikanischen Juristen F. Lebuff und V. Haves „Die amerikanische Rechtsphilosophie“10). Die Verfasser erklären offen, daß ihre Rechtsphilosophie unmittelbar mit der traditionellen Doktrin der katholischen Kirche im Zusammenhang stehe und gleichzeitig eine Erscheinung des „gesunden Amerikanismus“ sei. In Amerika gebe es viele „Philosophien“, so erklären die Verfasser überheblich, aber nur ihre „Philosophie des Naturrechts“ sei die „wahrhaft amerikanische“ Philosophie20). Es ist bekannt, das der Katholizismus vor noch nicht allzu langer Zeit in den USA keine besondere Achtung genoß. So gab es zum Beispiel im Lande noch niemals einen katholischen Präsidenten, und lange Zeit war die antipäpstliche Tendenz außerordentlich stark. Die Wendung zum Katholizismus hin und das Anwachsen seines Einflusses vollzogen sich nach dem zweiten Weltkrieg, als es zu einer engen Annäherung zwischen der reaktionären amerikanischen Bourgeoisie und dem Vatikan kam. Diese Annäherung, die ein politisches Manöver der imperialistischen Bourgeoisie ist, versuchen die klerikalen Vertreter der Philosophie als eine alte Tradition des amerikanischen Volkes hinzustellen. Ebenso wie die anderen Neothomisten proklamieren die Schöpfer der „wahrhaft amerikanischen Rechtsphilosophie“ die Existenz des Naturrechts, das von Gott festgesetzt und in die Natur aller Lebewesen eingedrungen sei. Die Verfasser verwenden den Terminus „Lebewesen“ nicht zufällig. Sie behaupten, daß das Naturrecht auch außerhalb der Grenzen der menschlichen Gesellschaft wirke. Wie sich zeige, ließen sich nicht nur die Menschen, sondern auch die Tiere, die Insekten und sogar die „unbelebten Wesen in der vegetativen Welt“ (wir gebrauchen die Terminologie der „wahrhaft amerikanischen Rechtsphilosophen“) von den Normen des Naturrechts leiten. Das ist die erste „wissenschaftliche Entdeckung“ der amerikanischen Klerikalen der Jurisprudenz. Indem Lebuff und Haves zu den Problemen des positiven Rechts übergehen, machen sie eine ganze Reihe weiterer, nicht weniger „großer“ Entdeckungen. So lehren sie z. B., daß jede Macht von Gott komme und daß der Gehorsam dieser Macht gegenüber die höchste Erscheinung der Tugend sei. Den Staat definieren Lebuff und Haves als eine „Gesellschaft, die das Allgemeinwohl und den sozialen Frieden erstrebt“, und das positive Recht definieren sie als „Gesamtheit der Normen, die vom Gesetzgeber im Interesse des sozialen Friedens und der harmonischen Regelung der Tätigkeit der Bürger geschaffen worden sind.“ In den konkreten Rechtsverhältnissen, so lehren die „wahrhaft amerikanischen Rechtsphilosophen“, könne es keinen wirklichen Konflikt zwischen Recht und Pflicht geben, weil dieses wie jenes letzten Endes vom Natur recht bestimmt werde. ls) vgl. den Sammelband My Philosophy of Law, Credos of sixteen Americans Scholars, Boston 1941. 10) F. Lebuff and V. Haves, The American Philosophy of Law, N. Y. 1947. 20) Lebuff und Haves fordern ferner, daß alle Professoren, die nicht den „gesunden Amerikanismus“ verstehen und nicht die „wahrhaft amerikanische Rechtsphilosophie“ anerkennen, unverzüglich aus den Universitäten entfernt werden müssen. 688;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 688 (NJ DDR 1954, S. 688) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 688 (NJ DDR 1954, S. 688)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

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