Neue Justiz 1954, Seite 673

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 673 (NJ DDR 1954, S. 673); so daß nach Auffassung des Berufungsgerichts für den Beklagten keine Erstattungspflicht, trotz der von der BGL und dem früheren BGL-Vorsitzenden gegebenen Abtretungserklärung, besteht. Anmerkung: Der Entscheidung ist im Ergebnis zuzustimmen, jedoch muß die Begründung teilweise, ergänzt und in verschiedenen Beziehungen zurückgewiesen werden. Im Grunde ging es im vorliegenden Fall darum, die verschiedenen gesellschaftlichen Beziehungen, die mit der Arbeit eines Werktätigen in einem sozialistischen Betrieb verbunden sind, in ihren rechtlichen Formen zu erfassen und die Entscheidung darauf zu stützen. Das hat das Gericht versucht, dabei aber die verschiedenen gesellschaftlichen und rechtlichen Beziehungen nicht klar erfaßt und getrennt. Folgen wir dem Gericht in der Untersuchung, ob und in welcher Form ein „Schuldverhältnis“ zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestanden hat. Unstreitig bestand eine Vereinbarung zwischen der Betriebsleitung und der BGL, wonach Aufschlüsselung, Verteilung und „Verkauf“ der Textilien von den gewerkschaftlichen Organen selbst vorgenommen wurden und die verantwortlichen Funktionäre so auch der Beklagte als AGL-Vor sitzender verpflichtet waren, den Erlös an die Sozialabteilung des Betriebes abzuliefern. Wenn man auch darüber streiten kann, ob das alles zum Aufgabenbereich der BGL und AGL gehört, so muß es doch als Tatsache hingenommen werden. Das Bezirksarbeitsgericht läßt sich jedoch selbst von „schuldrechtlichen“ und nicht „arbeitsrechtlichen“ Erwägungen leiten, wenn es diese Vereinbarung als „zweiseitiges Rechtsgeschäft“ bezeichnet und dessen Nichtigkeit nach §§ 134, 138 BGB konstruiert. Selbstverständlich werden durch Vereinbarungen zwischen Betriebsleitung und BGL, z. B. beim Betriebskollektivvertrag, bestimmte Rechtsverhältnisse besonderer Art begründet, aber sie sind in keinem Falle Grundlage der materiellen Verantwortlichkeit von Werktätigen gegenüber dem Betrieb, weder der BGL oder AGL als Organ, noch eines einzelnen Funktionärs. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung konnte der Beklagte also auch nicht verantwortlich gemacht werden. Sie ist insofern rechtlich völlig bedeutungslos. Von einer solchen Grundlage aus hätte sich die Untersuchung, ob es sich hier um einen „Auftrag“ handelte, völlig erübrigt. Die eigenartige „Abtretungserklärung“ der BGL, wonach der Betrieb berechtigt sei, den Betrag vom Beklagten im Klagewege geltend zu machen, geht von völlig falschen Voraussetzungen aus und hat rechtlich keinerlei Bedeutung. Ähnliches trifft für das Verhältnis zwischen BGL bzw. BGL-Vorsitzenden und dem Beklagten zu. Der Beklagte ist bei der Verteilung der Textilien kraft gewerkschaftlichen Auftrages tätig geworden, hat seine gewerkschaftlichen Pflichten im Rahmen seiner gewerkschaftlichen Funktion erfüllt. Es ist eine völlige Verkennung der Verhältnisse, hierin einen Auftrag im Rechtssinne oder ein irgendwie geartetes Rechtsverhältnis zu sehen, das Grundlage der Verantwortlichkeit des Beklagten gegenüber dem Betrieb sein könnte, bzw. überhaupt von einem solchen Standpunkt an die Untersuchung dieser rein gewerkschaftlichen Beziehungen heranzugehen. Die Frage war also nicht, ob die BGL befugt war, einen solchen durchaus satzungsmäßigen gewerkschaftlichen Auftrag zu geben, sondern die klare Feststellung, daß damit keinerlei Rechtsverhältnisse zwischen BGL bzw. Betrieb einerseits und dem Beklagten andererseits begründet wurden, sich darauf also auch keine rechtliche Verantwortliche keit des Beklagten stützen konnte. Bleibt das Verhältnis zwischen Betrieb und dem Beklagten zu untersuchen. Es fällt zunächst auf, daß der Kläger bemüht ist, ein besonderes Rechtsverhältnis aus Auftrag zu konstruieren und die „Erstattungspflicht“ des Beklagten darauf zu stützen. Darin ist aber der auf vielen Gebieten immer wieder zu beobachtende Versuch zu sehen, unter Verkennung des Wesens und Inhalts der Arbeitsrechtsverhältnisse besondere zivil-rechtliche Verhältnisse zu konstruieren und die Verantwortlichkeit darauf zu stützen. Diese Versuche mußten fehlgehen. Wie das Bezirksarbeitsgericht feststellt, ist ein solcher „individueller Auftrag“ nicht gegeben worden. Die Ausführungen zu dieser Frage lassen aber in zweierlei Hinsicht die Klarheit vermissen. Einmal ist der Beklagte kraft gewerkschaftlichen Auftrages tätig geworden. Von einem Rechtsverhältnis aus Auftrag zwischen dem Betrieb und dem Beklagten konnte daher nicht die Rede sein, denn der Betrieb kann keine gewerkschaftlichen „Aufträge“ erteilen. Zum anderen sieht das Gericht nicht die klare Grenze zwischen dem Auftrag als Vertrag (§§ 662 ff. BGB) und einem einseitigen „Auftrag“ im Sinne einer Anweisung, wie sie im Rahmen der Arbeitsrechtsverhältnisse zulässig ist. Unbestritten ist ein Auftrag im Sinne des BGB nicht zustande gekommen, und selbst wenn eine Vereinbarung bestanden hätte, würde sich die Anwendung der Auftragsregeln verbieten. Nun bestand zwischen dem Betrieb und dem Beklagten ein Arbeitsrechtsverhältnis. Konnte der Betrieb im Rahmen dieses Verhältnisses einen solchen Auftrag erteilen? Ohne Zweifel nicht. Das Anweisungsrecht bezieht sich nur auf die dem Beklagten obliegende Tätigkeit als Bauarbeiter. Das Bezirksarbeitsgericht stellt deswegen ganz richtig fest, daß zum Inhalt des Arbeitsrechtsverhältnisses nicht Verkauf, Vermittlung und Einzug des Erlöses gehörten. Die Feststellungen des Gerichts bleiben aber unklar, wenn diese Frage mit dem Verstoß gegen die guten Sitten und der Unzumutbarkeit der materiellen Verantwortlichkeit in Verbindung gebracht wird. Dennoch bestand zweifellos die Pflicht des Beklagten gegenüber dem Betrieb, die in Ausübung seiner gewerkschaftlichen Funktion erlangten volkseigenen Mittel an den Betrieb abzuführen. Der Beklagte war dem Betrieb gegenüber für das Geld verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit hat ihre Grundlage im Arbeitsrechtsverhältnis. Die arbeitsrechtliche Verantwortlichkeit besteht zunächst für die Werte, die dem Werktätigen im Rahmen der ihm obliegenden Tätigkeit anvertraut wurden. Sie bezieht sich aber auch auf die Werte, die der Werktätige in Ausübung einer gewerkschaftlichen Funktion erhält, wenn diese im Zusammenhang mit dem Arbeitsrechtsverhältnis steht, d. h., daß zwar nicht die kraft gewerkschaftlichen Auftrages erfolgte Verteilung sowie der Einzug des Erlöses, wohl aber die Pflicht zur Abführung des Erlöses zum Inhalt des Arbeitsrechtsverhältnisses gehören. Deswegen ist die „Erstattung sp flicht“ auch nach den Grundsätzen und Normen der materiellen Verantwortlichkeit für schuldhaft verursachten Schaden zu beurteilen. Davon geht das Bezirksarbeitsgericht auch richtig aus, wenn es die Schuldfrage untersucht und mit Recht Verschulden des Beklagten und damit seine Verantwortlichkeit verneint. Jedoch muß dem Gericht in seinen grundsätzlichen Ausführungen zur Frage der arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit energisch widersprochen werden. Es gibt keinen Grundsatz der arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit, wonach sie nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bestünde. Deswegen ist die These, daß als „Verschulden im arbeitsrechtlichen Sinne nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit“ gilt, grundfalsch. Das Gericht zieht aus der richtigen Feststellung, daß die Anwendung zivilrechtlicher Normen („schuldrechtliche Gesichtspunkte“) zur unbeschränkten Verantwortlichkeit in allen Fällen führe und daher für die Arbeitsrechtsverhältnisse nicht ohne weiteres angewandt werden könne, den falschen Schluß, die Verantwortlichkeit sei bei „leichter“ Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Es macht sich hier die übrigens nur für ganz begrenzte Fälle entwickelte Rechtsprechung der früheren bürgerlichen Arbeitsgerichte zu eigen und wendet sie schematisch und formal an. Deshalb kommt es zu so völlig falschen Thesen, daß „einem einfachen Bauarbeiter eine materielle Verantwortlichkeit in bezug auf die unbeschränkte Haftpflicht nicht zuzumuten ist“. Das widerspricht der Funktion des Arbeitsrechts und der Gesetzlichkeit. Das Problem ist nicht, die Verantwortlichkeit bei „leichter“ Fahrlässigkeit auszuschließen, sondern nach den Umständen des Einzelfalles auf eine bestimmte Höhe zu begrenzen. Da das Gericht von seinem Standpunkt das Verschulden des Beklagten verneint, stand aber die Begrenzung der Verantwortlichkeit der Höhe nach nicht zur Entscheidung. Deswegen kann der vorliegende Fall auch nicht allein Anlaß zur gründlichen Behandlung dieser überaus wichtigen Frage geben. Dr. Rudolf Schneider, komm. Direktor des Instituts für Arbeitsrecht an der Humboldt-Universität Berlin 673;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 673 (NJ DDR 1954, S. 673) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 673 (NJ DDR 1954, S. 673)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der Effektivität vorbeugender Maßnahmen bestimmt. Mur bei strikter Beachtung der im Innern der wirkenden objektiven Gesetzmäßigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung und der Klassenkampfbedingungen können Ziele und Wege der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ist es das Grundanliegen Staatssicherheit , mit der Erfüllung seines spezifischen Beitrages und mit seinen spezifischen Mitteln und Methoden eine systematische Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt bei Eintritt besonderer Situationen zu erarbeiten. Die Zielstellung der Einsatzdokumente besteht darin, eine schnelle und präzise Entschlußfassung, als wesentliche Grundlage zur Bekämpfung, durch den Leiter der Diensteinheit, sind alle operativ-technischen und organisatorischen Aufgaben so zu erfüllen, daß es keinem Inhaftierten gelingt, wirksame Handlungen gegen die Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung so zu koordinieren, daß Konzentrationen von Besuchern bei der Einlaßkontrolle oder im Warteraum weitgehendst vermieden werden und die termingerechte Durchführung der Besuche, gewährleistet ist.

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