Neue Justiz 1954, Seite 669

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 669 (NJ DDR 1954, S. 669); schuldhaft gehandelt, als sie während der Abwesenheit der Verklagten die Verkaufsstelle der ohne Verpflichtung zur Mankohaftung beschäftigten zweiten Kraft überlassen und die Inventur erst nach Rückkehr der Verklagten aus dem Urlaub durchgeführt habe. Schließlich sei es auch unzulässig, monatelang nach Aufnahme der Inventur daran Berichtigungen, wenn auch zugunsten 'der Verklagten, vorzunehmen. Gegen dieses Urteil richtet sich der vom Generalstaatsanwalt gestellte Kassationsantrag, mit dem Gesetzesverletzung gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Ein erheblicher Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften liegt schon darin, daß das Gericht die Verklagte nicht gemäß § 139 ZPO veranlaßt hat, einen sachdienlichen Antrag zu stellen. Weder die Feststellung im Verhandlungsprotokoll vom 10. April 1953 noch im Tatbestände des Urteils rechtfertigen die Annahme, daß die Verklagte die Klageforderung nicht mehr habe bestreiten oder gar anerkennen wollen. Vielmehr ist im Protokoll vom 10. April 1953 ausdrücklich von einer Fortsetzung der „streitigen Verhandlung“ die Rede, und auch das Urteil selbst kennzeichnet sich seinem Wortlaut und Inhalte nach als ein kontradiktatorisches. Danach hätte der Antrag der Verklagten nur auf Klageabweisung lauten können und müssen. Aber auch in der Sache beruht das Urteil auf erheblichen Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen. Das Oberste Gericht hat in seiner Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Mankohaftung des Verkaufsstellenleiters wiederholt ausgesprochen, daß eine Schadensersatzpflicht des Angestellten nur bei schuldhafter, d. h. vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung seiner Vertragspflichten besteht und daß, wer einen solchen Anspruch erhebt, sowohl die Höhe des entstandenen Schadens, wie weiter auch zu beweisen hat, daß die Vertragsverletzung für den geltend gemachten Schaden ursächlich war. An solchen konkreten Feststellungen fehlt es in der vorliegenden Entscheidung. Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch geltend für einen am 10. November 1952 festgestellten Fehlbetrag. Schon der Umstand, daß sie den ursprünglich in Höhe von 957,72 DM eingeklagten Betrag ohne jede nähere Begründung auf 788,62 DM ermäßigt hat, läßt Zweifel an der Richtigkeit des bei der Inventur festgestellten Fehlbetrages aufkommen. Diese Zweifel werden noch dadurch verstärkt, daß nach der Aussage des bei der Klägerin als Prüfer beschäftigten Zeugen P. bereits bei der am 28. Oktober 1952 in der Verkaufsstelle 110 aufgenommenen Iventur ein Fehlbetrag von etwa 800 DM festgestellt sein soll, ohne daß das Ergebnis der Inventur festgehalten worden sei oder seinen Niederschlag bei der Abrechnung in der Buchhaltung gefunden habe. Es wäre also zunächst erforderlich gewesen aufzuklären, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe ein Fehlbetrag in der Verkaufsstelle 110 zuverlässig festgestellt worden ist. Aber selbst wenn ein Fehlbetrag in Höhe der Klageforderung schon am 28. Oktober 1952 bestanden haben sollte, nachdem also die Verklagte nur 2 Arbeitstage nicht mehr in der Verkaufsstelle anwesend war, liegt der Klägerin die Beweispflicht dafür ob, daß der zu diesem Zeitpunkt festgestellte Fehlbetrag von der Verklagten schuldhaft verursacht worden ist. Dazu hätte die Klägerin diejenigen tatsächlichen Umstände darlegen müssen, aus denen sie folgern will, daß die Verklagte gegen die von ihr vertraglich übernommenen Pflichten schuldhaft verstoßen und dadurch den Schaden verursacht hat. Nach dem bisherigen Sachvoftrage sieht die Klägerin diese Vertragsverletzung allein darin, daß die Verklagte trotz ihres Verdachtes, daß sich ihre Mitarbeiterin L. Unredlichkeiten habe zuschulden kommen lassen, ihr keine Kenntnis davon gegeben habe. Das Arbeitsgericht folgt dieser Auffassung, ohne jedoch die erforderlichen Feststellungen darüber zu treffen, daß diese angebliche Vertragsverletzung für die Entstehung des geltend gemachten Schadens ursächlich war. Dazu hätte der Nachweis gehört, daß der Verdacht gegen Frau L. wirklich begründet war und daß bei rechtzeitiger Anzeige durch die Verklagte der Schaden nicht entstanden wäre. Auch die Weigerung der Verklagten, während ihres Urlaubs an der Aufnahme der Übergabeinventur teilzunehmen, genügt weder zum Nachweise der Verursachung des Schadens durch die Verklagte, noch ohne weiteres zur Feststellung einer die Mankohaftung auslösenden schuldhaften Verletzung ihrer Vertragspflichten. Nach dem bisherigen Akteninhalt recht- fertigt sich also nicht die Feststellung, daß die Verklagte schuldhaft ihre Vertragspflicht verletzt und dadurch den geltend gemachten Schaden verursacht hat. Das mit dem Kassationsantrage angegriffene Urteil beruht somit auf einer Verletzung der §§ 611, 276 BGB, §§ 286, 139 ZPO und muß deshalb aufgehoben werden. Sozialversicherung § 39 VSV; DurchfVO der DWK zum Befehl Nr. 28 der SMAD vom 28. Januar 1947. Infektionskrankheiten sind Berufskrankheiten nur bei Angehörigen des Gesundheitsdienstes und den sonst in Nr. 39 der Liste zur DurchfVO zum Befehl Nr. 28 genannten Unternehmen. Als Beschäftigung im Gesundheitsdienst kann nur eine Betätigung anerkannt werden, die unmittelbar der Wiederherstellung der Gesundheit oder der Aufrechterhaltung der Hygiene, also der vorbeugenden Gesundheitspflege, dient. Dies liegt vor bei unmittelbarer Teilnahme an der Behandlung oder Untersuchung von Kranken oder Krankheitsverdächtigen einschließlich ihrer Pflege, ihres Tragens und Führens, ferner bei unmittelbarer Beteiligung an hygienischen Maßnahmen, die einen konkreten Schutz gegen die Verbreitung von Seuchen darstellen. Beschäftigung in der Sozialversicherung bei der Beratung der Versicherten über Anträge auf Versicherungsleistungen u. ä. ist dagegen keine Beschäftigung im Gesundheitsdienst. OG, Urt. vom 29. Juli 1954 1 Za 39/54. Der Kläger war seit Februar 1946 als Angestellter bei der Verklagten beschäftigt. Als Leiter der Nebenstelle G. hatte er den Publikumsverkehr zu überwachen und an mehreren Tagen in der Woche Sorechstunden im Landkreis und in B. durchzuführen. Im Mai 1951 erkrankte er an Lungentuberkulose. Das ist unter den Parteien unstreitig. Mit der Behauptung, er habe sich die Erkrankung bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit zugezogen, begehrte der Kläger nach erfolglosem Beschwerdeverfahren bei der Sozialversicherung mit seiner Klage die Anerkennung seiner Erkrankung als Berufskrankheit. Er habe in einem kleinen schlechtgelüfteten Raum mit zwei Kollegen arbeiten müssen, wobei zeitweilig 30 bis 50 Menschen anwesend gewesen seien, darunter viele an Tuberkulose Erkrankte, die auf ihre Abfertigung gewartet hätten. Bei den Sprechstunden im Landkreis seien die räumlichen Verhältnisse noch schlechter und der Publikumsverkehr äußerst rege gewesen. Er beantragte deshalb, die Verklagte zu verurteilen, an ihn nach Ablauf der 26 Wochen Krankengeldbezugsdauer eine Unfallrente zu zahlen. Die Verklagte beantragte Klagabweisung. Sie führte aus, daß die Erkrankung des Klägers nicht als Berufserkrankung anerkannt werden könne, da die Angestellten der Sozialversicherung nicht zu dem in der DurchfVO zum Befehl Nr. 28 des Obersten Chefs der SMAD vom 28. Januar 1947 über Berufskrankheiten (veröffentl. in der Zeitschrift „Arbeit und Sozialfürsorge“ 1948 S. 51) und der Verordnung zur Änderung der DurchfVO zu den Vorschriften über Berufskrankheiten vom 27, April 1950 (GBl. S. 389) genannten Personenkreis gehörten. Das Arbeitsgericht B. hat durch Urteil vom 12. Dezember 1952 die Verklagte antragsgemäß verurteilt. Es ist der Auffassung, die Frage, ob ein Angestellter der Sozialversicherung zum Gesundheitsdienst gehöre, sei von Fäll zu Fall je nach der Art seiner Beschäftigung zu prüfen. Es stützt sich auf ein Urteil des ehemaligen Landesarbeitsgerichts Erfurt vom 16. April 1951 (auszugsweise veröffentl. in der Zeitschrift „Arbeit und Sozialfürsorge“ 1952 S. 396), in dem im wesentlichen ausgeführt wird: Die Sozialversicherung habe große Aufgaben auf dem Gebiete des Gesundheitsdienstes zu erfüllen, aber nicht alle ihre Angestellten seien als im Gesundheitsdienst tätig anzusehen. Zu bejahen sei dies bei den Angestellten, deren Tätigkeit auf beratungsärztlichem Gebiete und in der Entgegennahme von Heilverfahrensanträgen liege, aber auch bei denen, die Krankengeld auszuzahlen hätten, da das Krankengeld im Gesundheitsdienst eine erhebliche Rolle spiele. Wer dienstlich ausschließlich mit Kranken zu tun habe und sie auf diese Art betreue, müsse bei richtiger Auslegung des § 39 VO über Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 (A. u. S. 1947 S. 92) in Verbindung mit der obengenannten DurchfVO zum Befehl 28 der SMAD als „im Gesundheitsdienst tätig“ angesehen werden. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Verklagten wurde vom damaligen Landesarbeitsgericht H., das sich der Auffassung der Vorinstanz anschloß, mit Urteil vom 23. Februar 1953 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts, mit dem Verletzung des § 39 VSV geltend gemacht wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Arbeitsgericht B. hat ebenso wie das Landesarbeitsgericht H. und übrigens auch andere Arbeitsgerichte, die ähnlich entschieden haben, das Wesen der den Sozialversicherten zustehenden Geldzahlungsansprüche nicht richtig gewürdigt. Die Sozialversicherung dient zwar ausschließlich auch soweit sie den Versicherten Renten und andere Geldleistungen gewährt einem gesellschaftlichen 669;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in entsprechenden Bereich zu aktivieren. Die Durchführung von Zersetzungsiriaßnahnen und Vorbeugungsgesprächen und anderer vorbeugender Maßnahmen. Eine weitere wesentliche Aufgabenstellung für die Diont-einheiten der Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher besteht in der Durch-. führung gezielter Maßnahmen zur Zersetzung feindlicher oder krimineller Personenzusammenschlüse. Ausgehend von der Funktion staatliches Untersuchungsorgan können auf der Grundlage des Gesetzes in gewissem Umfang insbesondere Feststellungen über die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden und die Persönlichkeit des Täters gleichzeitig die entscheidende Voraussetzung für die Realisierung auch aller weiteren dem Strafverfahren obliegenden Aufgaben darstellt. Nur wahre Untersuchungsergebnisse können beitragen - zur wirksamen Unterstützung der Politik der Partei zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit erfordertendabei !X - die strikte Durchsetzung der uchung rinzip ien und dei Qualität und ekt itä Untersuchungsarbeit unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten zur Sicherstellung der politisch-operativen Führung auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Entwicklung der internationalen Lage erfordert die weitere Verstärkung der Arbeit am Feind und Erhöhung der Wirksamkeit der vorbeugenden politisch-operativen Arbeit.

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