Neue Justiz 1954, Seite 667

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 667 (NJ DDR 1954, S. 667); bringen hiermit ihre Stellungnahme folgendermaßen zum Ausdruck: I Die Angeklagten, der Ingenieur Oskar Neumann, Generalsekretär des Ausschusses für Volksbefragung, und der Ingenieur Karl Dickel, Leiter der Propagandaabteilung, sind zu je drei Jahren Gefängnis verurteilt worden: 1. Auf Grund des neuen § 90a StGB, nach dem derjenige bestraft wird, der „eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, oder wer die Bestrebungen einer solchen Vereinigung als Rädelsführer oder Hintermann fördert“, 2. auf Grund des neuen § 129 StGB als Mitglieder einer Vereinigung, „deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, strafbare Handlungen zu begehen“, 3. wegen öffentlicher Beleidigung. Der dritte Angeklagte, Emil B e c h 11 e, Schatzmeister des Haptausschusses, ist allein auf Grund des Vergehens gegen § 129 StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Von diesen verschiedenen Anschuldigungen hat sich unsere Kommission nur mit der schwersten, der des Delikts gemäß § 90a StGB beschäftigt, da die anderen dem Urteil zufolge nur von untergeordneter Bedeutung sind. II Eines beeindruckt zunächst bei der Lektüre des Ver-handlungsprotokolls: Der Prozeßverlauf zeigt, daß der Senat ganz offenkundig auf eine objektive, konkrete, vorurteilsfreie Untersuchung der Tatsachen verzichtet hat. Zur Unterstreichung dieser Feststellung genügt es, auf die Anstrengungen hinzuweisen, die das Gericht unternommen hat, um die Angeklagten am Nachweis der wirklichen Motive für ihre Mitwirkung bei der Volksbefragung zu hindern. So hat es das Gericht abgelehnt, den früheren Reichskanzler Prof. Dr. Brüning und den ehemaligen Bundesinnenminister Dr. Dr. Heinemann als Zeugen zu vernehmen sowie die Bundesminister Kraft und Oberländer (beide ehemalige Nazis) und den Bundesminister Kaiser darüber zu hören, welche Erklärungen sie in bezug auf die Ansprüche Deutschlands auf Elsaß-Lothringen sowie dänische, polnische und tschechoslowakische Gebiete abgäben. Der Prozeß beruhte im wesentlichen auf dem angeblich kriminellen Charakter der Volksbefragung, die als ein „Attentat auf das Grundgesetz und die Sicherheit der Bundesrepublik“ bezeichnet wurde. Der wirkliche Inhalt der Volksbefragung, die das Verbot der Remilitarisierung Westdeutschlands sowie die Wiedervereinigung Deutschlands und den sofortigen Abschluß eines Friedensvertrages anstrebte, wurde im Prozeß überhaupt nicht erörtert. Der Vorsitzende zögerte nicht, im Verlauf zahlreicher Sitzungen des Gerichts immer wieder zu erklären, daß diese Probleme ohne Bedeutung für das Gericht seien, daß sie im Rahmen dieses Prozesses nicht interessierten und nichts mit den Tatsachen zu tun hätten, deretwegen der Prozeß geführt würde. Dabei mußte es sich gerade darum handeln, festzustellen, welches die wahre politische Orientierung des Hauptausschusses für die Volksbefragung war, die Motive zu enthüllen, die seine Zielrichtung und die Organisierung der Volksbefragung bestimmten. Dadurch, daß die Richter von Karlsruhe die Angeklagten mit Beharrlichkeit daran hinderten, Beweis zu führen, Zeugen für die Begründung ihrer Anschauungen über die westdeutsche Remilitarisierung, über die Einheit Deutschlands und den Friedensvertrag, über die Zweckmäßigkeit einer Volksbefragung über diese Fragen beizubringen, haben sie wissentlich und absichtlich den wesentlichen Gegenstand der Anklageschrift aus den Verhandlungen ferngehalten. Das eigentliche Prozeßthema und der wahre Inhalt der Anklage sind vom Gericht nicht behandelt worden. Gleichzeitig gab die Weigerung, die Motive der Angeklagten und die wirklich von ihnen verfolgten Ziele zu überprüfen, den Richtern die Möglichkeit, den Angeklagten geheime Absichten zu unterstellen. III Mit einer gewissen Überraschung konnte die Kommission eine Anzahl von Konzessionen feststellen, die das Gericht in seiner Urteilsbegründung macht und damit nur schlecht die Schwierigkeiten vertuscht, die ihm eine Verurteilung der drei Angeklagten auf gesetzlicher Grundlage bereitete. Das Gericht gibt zu, daß das Verfahren im Gegensatz zur Anklage weder Hochverrat noch Konspiration erwiesen hat. Das Gericht gibt ferner zu, daß die Tatsache der Organisierung und Durchführung der Volksbefragung nicht genügt, um die Tätigkeit des Hauptausschusses verfassungswidrig zu machen. In der Urteilsbegründung heißt es: „Eine solche Volksbefragung ist vom Grundgesetz nicht vorgesehen. Aber man kann nicht daraus schließen, daß alles, was nicht vorgesehen ist, verboten sei. Die Organisierung und Durchführung der Volksbefragung an sich können nicht als gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik gerichtet angesehen werden. Eine Organisation, deren Ziel es ist, verschiedene Schichten der Bevölkerung über die Remilitarisierung zu befragen, trägt dadurch noch nicht einen verfassungswidrigen Charakter.“ Man fragt sich tatsächlich, weshalb denn ein derartiges Zugeständnis nicht logischerweise zum Freispruch geführt hat. Das Gericht verteidigt sich schließlich gegen den Vorwurf, es stelle dadurch, daß es einzelne Mitglieder der Kommunistischen Partei Deutschlands in diesem Prozeß verfolge, das Recht dieser Partei zur Teilnahme an der Durchführung der Volksbefragung in Frage, obwohl diese Partei nicht verboten ist. (Ein Antrag der Bundesregierung auf Verbot dieser Partei liegt augenblicklich dem Bundesverfassungsgericht vor, das ebenfalls seinen Sitz in Karlsruhe hat.) Die Verantwortlichkeit von Mitgliedern der KPD beginnt nach der Auffassung des Gerichts vielmehr erst in dem Augenblick, in dem der Hauptausschuß für die Volksbefragung Ziele verfolgt oder Tätigkeiten entfaltet, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. IV Nachdem das Gericht diese Konzessionen gemacht hat, muß es nach Tatsachen suchen und diese beweisen , aus denen sich ergibt, daß die angeklagten führenden Mitglieder des Hauptausschusses eine verfassungswidrige Handlung begangen und den Staat in Gefahr gebracht haben. Worin findet das Gericht diesen Beweis? Es findet ihn nicht in den Zeugenaussagen, die es ja als für die Wahrheitserforschung ungeeignet außer acht läßt. Das Gericht erklärt statt dessen, daß es sich auf beschlagnahmte Schriftstücke stütze, insbesondere auf eines, das es selbst für das belastendste und schwerste hält. Dieses Schriftstück trägt die Überschrift „An alle Deutschen“ und wurde am 26. Januar 1952 vom Hauptausschuß veröffentlicht. Das Urteil hebt besonders den folgenden Satz daraus hervor, den es für bedeutungsvoll hält: „Welches auch immer die Beschlüsse des Bundestages und der Bundesregierung sein mögen, sie sind nichtig und ungültig; sie sind nur ein Stück Papier.“ Nach der Auffassung des Gerichts verfolgt nun der Hauptausschuß von dem Augenblick an, in dem er solche Ansichten ausspricht, ein verfassungswidriges Ziel und bringt den Staat in Gefahr. Und allein für diese Äußerung, die durch keinen anderen Beweis bestätigt wird, verurteilt das Gericht die drei Angeklagten zu den genannten schweren Strafen. Aber man sucht diesen Satz, auf den das Urteil gestützt ist, vergeblich in dem Dokument. Und selbst wenn er darin stünde, so handelte es sich dabei doch nur um eine Meinungsäußerung. Es ist aber absolut unzulässig, in unserer Zeit und in einem Lande, das sich demokratisch nennt, Individuen oder Organisationen wegen ihrer politischen Ansichten unter dem Vorwand, daß diese mit den Ansichten der Regierung im Widerspruch stünden, strafrechtlich verantwortlich zu machen. 667;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 667 (NJ DDR 1954, S. 667) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 667 (NJ DDR 1954, S. 667)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit anstelle bestehender anderer rechtlicher Handlungsmöglichkeiten sollte stets geprüft werden, ob die Abwehr durch das zuständige staatliche Organ auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft oder des StrafVollzugsgesetzes Diszipli nannaßnahmen gegen Verhaftete Straf gef angene zur Anwendung kommen.

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