Neue Justiz 1954, Seite 665

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 665 (NJ DDR 1954, S. 665); 19544) einen derartigen Anspruch anerkannt. Diese Entscheidung hatte jedoch verschiedentlich Widerspruch hervorgerufen. Auf der Arbeitsrechtskonferenz verteidigte der Direktor des Stadtarbeitsgerichts von Groß-Berlin, Kaiser, das Urteil entschieden. In seinen fundierten Ausführungen kam Kaiser zu dem Ergebnis, daß das Urteil des Stadtarbeitsgerichts Berlin politisch, ökonomisch und juristisch richtig ist. Nur der zusammenhängende Urlaub entspricht dem in § 36 des Gesetzes der Arbeit formulierten Urlaubszweck der vorbeugenden Gesundheitsfürsorge. Daraus folgt aber, daß es dem Nachfolgebetrieb, der den vollen Urlaub gewährt, auf Grund des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung einfach nicht zugemutet werden darf, die volle Urlaubsvergütung zu zahlen. Juristisch begründet Kaiser seine Auffassung mit Art. 16 der Verfassung, § 34 des Gesetzes der Arbeit und § 4 Abs. 2 Urlaubs VO. Erwähnt seien noch einige der vielen Vorschläge zur Verbesserung der zukünftigen Arbeit aller, die sich mit dem Arbeitsrecht beschäftigen. Von den Arbeitsrichtern *) NJ 1954. S. 250. wurde vorgeschlagen, eine Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen, möglichst mit Anmerkungen, herauszubringen. Eine derartige Sammlung würde die Arbeit nicht nur der Arbeitsrichter bedeutend erleichtern. Für die Richter an den Kreisgerichten und die Staatsanwälte ist der Hinweis wichtig, zu den Justizausspracheabenden Arbeitsrichter hinzuzuziehen, denn die Erfahrung hat gezeigt, daß auf diesen Ausspracheabenden von den Werktätigen oft arbeitsrechtliche Fragen gestellt werden. Am Schluß dieser bedeutungsvollen Konferenz, die wieder allen Teilnehmern wertvolle Anregungen und Hinweise für ihre künftige Arbeit gab, konnte der Leiter der Abteilung Arbeitsrecht im Ministerium für Arbeit, Schaum, mit Recht feststellen, daß die Tagung bewiesen hat, daß die große Bedeutung des Arbeitsrechts der Deutschen Demokratischen Republik als selbständigen Rechtszweigs überall anerkannt wird. Es gilt, auf dem eingeschlagenen Wege des Aufbaus eines vorbildlichen Arbeitsrechts für Gesamtdeutschland weiterzuarbeiten. HERBERT TAUSCHER, wiss. Assistent am Institut für Arbeitrecht der Karl-Marx-Universität Leipzig Uber die Anwendbarkeit des § 781 BGB im Arbeitsrecht Bericht über eine Sitzung des Instituts für Arbeitsrecht an der Humboldt-Universität Das Institut für Arbeitsrecht führte am 23. September 1954 eine erweiterte Institutssitzung unter Beteiligung von Vertretern des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik und der Staatsanwaltschaft von Groß-Berlin sowie einer Vertreterin des Bundesvorstandes des FDGB durch. Gegenstand der Sitzung bildete die Frage der Anwendbarkeit des § 781 BGB (abstraktes Schuldanerkenntnis) im Arbeitsrecht. Das Referat zu diesem Thema hielt der Mitarbeiter des Generalstaatsanwalts von Groß-Berlin, Staatsanwalt F o t h1). Der komm. Direktor des Instituts, Dr. Schneider, wies in seiner Einleitung darauf hin, daß die zur Beratung stehende Frage ein Teilgebiet der materiellen Verantwortlichkeit behandele und nicht von ihr getrennt werden könne. Die Aktualität des Themas ergebe sich aus den zahlreichen abstrakten Schuldanerkenntnissen, die im staatlichen und genossenschaftlichen Handel im Zusammenhang mit festgestellten Manki eingegangen würden. Der Referent ging aus von den Erkenntnissen, die die Berliner Arbeitsgerichte in. ihrer Rechtsprechung in Mankosachen entwickelt haben und die besonders von Kaiser bereits in NJ 1953 S. 118*) * 2) dargelegt sind. Dementsprechend unterschied der Referent den Mankofall als gesellschaftliche Erscheinung von der Mankohaftung als seiner rechtlichen Folge. Der Mankofall sei eine gesellschaftliche Erscheinung, dessen Ursachen vornehmlich in mangelhafter Arbeitsorganisation, unzureichender systematischer Anleitung und Kontrolle, ungenügenden technischen Voraussetzungen sowie unzulänglicher Kaderarbeit lägen. Er verwies insbesondere auf die Notwendigkeit, durch Beseitigung dieser Mängel die Verantwortungsbereiche bis auf den letzten Mitarbeiter festzulegen. Dadurch würden ungetreuen Angestellten Entwendungen sehr erschwert, andererseits ermögliche sich dadurch eine klare Beweisführung bei den festgestellten Fehlbeständen, wer hierfür verantwortlich sei und welche Pflichten er vernachlässigt habe. Im heutigen Stadium unserer Entwicklung seien Erhöhung des Verantwortungsbewußtseins und Festigung der Arbeitsdisziplin weitgehend davon abhängig, inwieweit es der volkseigene und genossenschaftliche Handel verstehe, Organisation und Technik des Handels grundlegend zu verbessern. Nur durch größte Anstrengungen könne die Forderung des IV. Parteitages der SED, auf neue Art Handel zu treiben, verwirklicht werden. ') vgl. zü dieser Frage auch das Urteil des KG vom 30. September 1954 auf S. 671 dieses Heftes. 2) LAG Berlin, Urt. vom 9. Mai 1952 1 Sa 1/52. Auf die Mankohaftung übergehend, betrachtete der Referent sie als Unterfall der materiellen Verantwortlichkeit. Er schloß sich der Rechtsprechung der Berliner Arbeitsgerichte an, die bereits seit 1953 die materielle Verantwortlichkeit als einzige Haftungsgrundlage in Mankosachen anerkennen. Der Gesetzgeber habe in § 5 Ziff. 8 KonfliktkommissionsVO die materielle Verantwortlichkeit in einer Rechtsnorm anerkannt. Zwar ergebe diese Norm nur die Zuständigkeit der Konfliktkommission, sie sei mithin nur eine Prozeßnorm. Marx habe jedoch das Prozeßrecht als Lebensform des Rechts bezeichnet; mit anderen Worten, wenn eine Norm des Prozeßrechts die Zuständigkeit für ein materielles Recht begründe, dann müsse dieses Recht auch existieren, zumindest hätten der Staat und die Praxis der Rechtsprechung dieses Recht, die materielle Verantwortlichkeit, sanktioniert. Diese These stimme mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichts überein, die eine Haftung des Werktätigen von der Feststellung seiner Schuld abhängig mache. Aus alledem folgerte der Referent, daß ein Schuldanerkenntnis als Haftüngsgrundlage nur anerkannt werden könne, wenn es die tatsächliche Schuld des Werktätigen richtig widerspiegele, seiner Pflichtverletzung entspräche. In diesem Rahmen wollte er jedoch das Schuldanerkenntnis gelten lassen, um -besonders in kleineren Mankofällen den Geschäftsgang zu beschleunigen und Konfliktkommission und Gericht zu entlasten. Abschließend unterstrich der Referent noch einmal, daß Arbeitsdisziplin und die Erfüllung ihrer Pflichten eine entsprechende Arbeitsorganisation seitens der Betriebe voraussetzten, die in vollem Umfang die Möglichkeit schaffen müßten, Verantwortungsbereiche für jeden Mitarbeiter festzulegen. Das Recht und die Rechtsprechung müßten den Handel zur Verbesserung seiner Arbeitsorganisation zwingen. Die Aufgabe, die Substanz des Volkseigentums wirksam zu schützen, könne nicht dadurch gelöst werden, daß anscheinend verantwortliche Verkaufsstellenleiter irgendwelche Rechtstitel unterschrieben, sondern dadurch, daß die Ursachen der Mankofälle beseitigt würden. Die Ausführungen des Referenten wurden in der Diskussion allgemein als richtig anerkannt. Dr. Schneider charakterisierte das abstrakte Schuldanerkenntnis als ein Rechtsinstitut des kapitalistischen Rechts, das dazu dienen sollte, die tatsächlichen Vermögensbeziehungen der Bourgeoisie der Kontrolle des Staates zu entziehen. Seine Übernahme in das kapitalistische Arbeitsrecht habe häufig dazu geführt, daß der Kapitalist vermöge seiner ökonomischen Überlegenheit den Werktätigen 665;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 665 (NJ DDR 1954, S. 665) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 665 (NJ DDR 1954, S. 665)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Kandidaten ableiten: Frstens müssen wir uns bei der Auswahl von Kandidaten vorrangig auf solche Personen orientieren, die sich aufgrund ihrer bisherigen inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit vom und der Vereinbarung über die Aufnahme einer hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit für Staatssicherheit vom durch den Genossen heimhaltung aller im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Tatbegehung, der Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten sowie des Verhaltens vor und nach der Tat.

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