Neue Justiz 1954, Seite 664

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 664 (NJ DDR 1954, S. 664); Aus der Fülle der aufgeworfenen Fragen seien nur zwei herausgegriffen: Die Bezahlung von Wartezeiten und der Kurzpausen. Bezüglich der Wartezeiten wurde festgestellt, daß sie mit dem Leistungsgrundlohn und nicht mit dem Durchschnittslohn zu vergüten sind. Weiterer Diskussion bedarf dagegen noch die Frage, wie die Bezahlung von Kurzpausen bei Arbeiten, die einen ununterbrochenen Fortgang erfordern (§ 17 Abs. 2 ASchVO), zu erfolgen hat. In der Praxis soll bis zur Klärung dieses Problems einstweilen in der bisher geübten Weise verfahren werden; d. h. in den Fällen, in denen Durchschnittslohn gezahlt wurde, wird weiterhin Durchschnittslohn gezahlt; in den Fällen, in denen Leistungsgrundlohn bzw. Zeitlohn gezahlt wurde, wird dieser weitergezahlt. Am zweiten Konferenztag wurden zunächst Fragen über die Anwendung des Gesetzes über das Verfahren für die Erstattung von Fehlbeträgen an öffentlichem Vermögen (Erstattungsgesetz) vom 18. April 1937 behandelt. Das einleitende, auf hohem fachlichen und politischen Niveau stehende Referat zu diesem Tagesordnungspunkt hielt der Direktor des Bezirksarbeitsgerichts Halle, Wolff. Ausgehend von der Defekten-verordnung aus dem Jahre 1844, über das Beamtengesetz von 1907, legte er den politischen Zweck des Erstattungsgesetzes aus dem Jahre 1937 dar. Die Ausführungen Wolffs gipfelten darin, daß das Erstattungsgesetz als typisch faschistisches Gesetz, das der Durchführung des „Führerprinzips“ in der Verwaltung dienen sollte, den Prinzipien unseres demokratischen Rechts widerspricht und deshalb nicht mehr anzuwenden ist. Auch der komm. Direktor des Instituts für Arbeitsrecht an der Humboldt-Universität Berlin, Dozent Dr. Schneider, wandte sich gegen die Anwendung des Erstattungsgesetzes. Die Ausführungen von Dr. A r t z t 2), das Gesetz könne in großem Umfange dem Schutz des Volkseigentums dienstbar gemacht werden, bezeichnete er als abwegig und als gefährliche Tendenz, unter Berufung auf den Schutz des Volkseigentums die Rechte der Werktätigen zu beschneiden. Durch die Anwendung des Erstattungsverfahrens, insbesondere der Unterwerfungserklärung, kann das Gericht seiner erzieherischen Funktion nicht gerecht werden. Auch Dr. Schneider bezeichnete das Erstattungsgesetz als typisch faschistisch, dessen Anwendung nicht mehr zu vertreten ist. Die Stellungnahmen der Vertreter einzelner Ministerien zu diesem Problem waren unterschiedlich. Während der Vertreter des Ministeriums für Eisenbahnwesen sich in vollem Umfange gegen die Anwendung des Gesetzes aussprach und auch der Vertreter des Ministeriums des Innern bis' auf wenige, durch ihre Eigenart besonders gelagerte Fälle das Gesetz als nicht mehr anwendbar betrachtete, sprachen sich die Vertreter des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen und des Ministeriums der Justiz für die Anwendung des Gesetzes bis zu einer generellen Neuregelung aus. Dr. G ö r n e r vom Ministerium der Justiz wies jedoch darauf hin, daß man auch bei der Anwendung des Erstattungsgesetzes die Rechte der Werktätigen wahren muß und daß in der volkseigenen Wirtschaft das Gesetz nicht angewendet werden darf. Dr. Rothschild (Oberstes Gericht) erklärte, daß die früher vom Ministerium der Justiz vertretene Auffassung3), das Erstattungsverfahren solle auch auf dem Gebiet der volkseigenen Wirtschaft angewendet werden, verfehlt sei und deshalb nicht mehr aufrechterhalten werde. Dr. Rothschild hielt es aber für unrichtig, das Erstattungsgesetz als ein typisch faschistisches Gesetz zu bezeichnen. Vielmehr stelle es ähnlich wie die im Nazistaat erlassenen Novellen zur Zivilprozeß- 2) Artzt, „Zur Frage der Anwendbarkeit des Erstattungsgesetzes“, NJ 1954 S. 109. Vgl. dazu weiterhin: Beschluß des BO Suhl in NJ 1954 S. 125; Zimmermann, -„Warum noch Erstattungsansprüche?“, Arbeit und Sozialfürsorge 1952 S. 235; Grundmann, „Zur Frage der Anwendbarkeit des Erstattungs-Verfahrens“, Arbeit und Sozialfürsorge 1952 S. 343; derselbe in Arbeit und Sozialfürsorge 1954 S. 221; „Schadensersatzansprüche und Erstattungsverfahren im Haushaltsrecht“ in Deutsche Finanzwirtschaft 1950, Heft 17, S. 236. 3) zitiert bei Artzt in NJ 1954 S. 109. Ordnung eine gesetzgeberische Fortentwicklung dar, und es sei ja auch nach 1945 von unserem neuen Staat sanktioniert worden. Deshalb könne dieses Gesetz auf dem Gebiet der staatlichen Verwaltung soweit dort keine Konfliktkommissionen bestehen noch weiterhin angewendet werden. Allerdings müsse dabei geprüft werden, inwieweit die Bestimmungen des Erstattungsgesetzes den Grundsätzen über die materielle Verantwortlichkeit zuwiderlaufen. So müsse man es beispielsweise als bedenklich ansehen, die Unterwerfungserklärung im Erstattungsverfahren auch jetzt noch anzuwenden. Zusammenfassend konnte festgestellt werden, daß für die Anwendung des Erstattungsgesetzes nur noch ein sehr kleiner Sektor bleibt. Durch die Massenbasis, auf die sich das Arbeitsrecht wie kein anderer Rechtszweig stützen kann, besonders durch die Konfliktkommissionen, ist grundsätzlich kein Raum mehr für die Anwendung dieses Gesetzes aus der Zeit des Faschismus. Einen breiten Raum nahmen auf der Konferenz Fragen über die Arbeit der Konfliktkommissionen ein. Es wurde festgestellt, daß sich die Konfliktkommissionen als ein ausgezeichnetes Instrument zur Demokratisierung des Arbeitslebens, zur schnellen und unbürokratischen Entscheidung von Arbeitsstreitigkeiten, zur Verbreitung unseres Arbeitsrechts und zur Heranziehung der Massen an der Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens gut bewährt haben. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle entscheiden die Kommissionen richtig. So wurde vom Kreisarbeitsgericht Dresden berichtet, daß in der Zeit vom 1. Januar 1954 bis zum 30. September 1954 175 Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse von Konfliktkommissionen eingereicht wurden. Das sind 23% aller Klagen. 86% der Beschlüsse der Kom-fliktkommissionen wurden durch das Kreisarbeitsgericht bestätigt. Die bisherigen Erfolge dürfen jedoch nicht über vorhandene Schwächen und Mängel hinwegtäuschen. Als entscheidender Mangel wurde herausgestellt, daß die Konfliktkommissionen zwar meist richtige Beschlüsse fassen, sie aber vielfach nicht oder nur mangelhaft begründen. Die Konfliktkommissionen müssen jedoch die Werktätigen auch davon überzeugen, daß der Beschluß der demokratischen Gesetzlichkeit entspricht. Durch intensive arbeitsrechtliche Schulungen muß dieser Mangel überwunden werden. Kritisiert wurde, daß es noch immer in vielen Betrieben keine Abteilungskonfliktkommissionen gibt. Es wurde darauf hingewiesen, daß die Bildung von Abteilungskonfliktkommissionen gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 1 KKVO). Zu Schwierigkeiten führt in der Praxis die Anwendung des § 29 KKVO, der bestimmt, daß der Beschluß der Konfliktkommission durch das Kreisarbeitsgericht für vollstreckbar erklärt werden kann, wenn der Verpflichtete dem Beschluß nicht nachkommt. Die Schwierigkeiten treten dann auf, wenn der Beschluß gesetzwidrig ist, aber die Anfechtungsfrist gemäß § 30 KKVO und die Dreimonatsfrist, innerhalb der der Staatsanwalt gemäß § 31 KKVO die Aufhebung der Entscheidung beantragen kann, verstrichen sind Es wurden verschiedene Vorschläge gemacht, um diesem mißlichen Zustand zu begegnen. So wurde vorgeschlagen, Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO einzureichen. Der Vorschlag wurde aber sofort wieder verworfen, da nach § 767 ZPO für die Vollstreckungsgegenklage klagbegründende Einwendungen erforderlich sind, die nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung entstanden sind. Weiter wurde vorgeschlagen, Beschlüsse der Konfliktkommissionen überhaunt nicht für vollstreckbar erklären zu lassen. Auch dieser Vorschlag wurde verworfen. Das Ministerium für Arbeit empfahl, bei Anträgen auf Vollstreckbarkeitserklärungen derartiger Beschlüsse den Beschluß dem Ministerium zuzuleiten, damit von dort aus auf den Betrieb eingewirkt wird, die Vollstreckung zu unterlassen. Zum Thema Urlaubsfragen wurde, wie erwartet, das Problem des Anspruchs des Nachfolgebetriebes gegen den vorherigen Beschäftigungsbetrieb auf Zahlung der anteilmäßigen Urlaubsvergütung, wenn der Nachfolgebetrieb dem von ihm eingestellten Werktätigen den vollen Jahresurlaub gewährt, diskutiert. Das Stadtarbeitsgericht Berlin hatte mit Urteil vom 12. Februar 664;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

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