Neue Justiz 1954, Seite 66

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 66 (NJ DDR 1954, S. 66); bürgerlichen Vertragsfreiheit, die verkennt, „daß die wirtschaftlichen Kräfteunterschiede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen wirklich freien Arbeitsvertrag nicht entstehen lassen, sondern den Willen des Arbeitnehmers unter das Diktat des Arbeitgebers beugen.“ Vor allem aber kann das Bemühen Professor Jacobis nicht genug gewürdigt werden, sich, ausgehend von einem ausgeprägten Positivismus und von dem rechtsstaatlichen Gedanken, gegen die Auflösung und Durchbrechung der bürgerlichen Gesetzlichkeit zu wenden, die sich unter den Bedingungen des Imperialismus auch auf dem Gebiete des Arbeitsrechts immer offener vollzog. Dies kommt deutlich im Vorwort seiner „Grundlehren des Arbeitsrechts“ zum Ausdruck; gegenüber den Versuchen, das „öffentliche Recht“ immer stärker zu entwickeln ein Ausdruck der wachsenden Einflußnahme des imperialistischen Staates auf die Lohn- und Arbeitsbedingungen in ausgesprochen arbeitsfeindlichem Sinne und diesen Prozeß ideologisch zu rechtfertigen, stellt er sich dort die Aufgabe, „gegenüber einer Jurisprudenz, die jene Idee mehr oder weniger bewußt in das Recht hineinträgt , dem positiven Recht durch vorsichtige Herausarbeitung seiner Grundgedanken zur Geltung verhelfen“. Deswegen hat Jacobi niemals die imperialistische und faschistische Arbeitsrechtstheorie vertreten und sich in vielen Bemerkungen hinsichtlich ihrer Ausgangspunkte und Ergebnisse entschieden gegen sie gewandt. So lehnte er in seiner Arbeit „Betrieb und Unternehmen als Rechtsbegriff“ konsequent die Auffassung ab, der Betrieb sei juristische Person und der Arbeitgeber und die Betriebsvertretung seien ihre Organe, eine Auffassung, die ein Bestandteil der faschistischen „Gemeinschaftslehre“ ist. Noch deutlicher kommt seine Stellung zum Ausdruck, wenn er die faschistischen Auffassungen ablehnt, die im Betrieb die Rechtsform der herrschaftlichen Gemeinschaft oder der deutsch-rechtlichen Genossenschaft sehen. Auch die sogenannte „Treuepflicht“ der Werktätigen, vermittels derer die faschistische Lehre und Rechtsprechung die Pflichten der Werktätigen im Interesse der kapitalistischen Unternehmer maßlos ausdehnten und die Entrechtung der Werktätigen rechtfertigten und durchführten, erkannte er nur insoweit an, als sie sich unmittelbar aus dem geltenden Recht ergab. Seit der Zerschlagung des Faschismus sieht Professor Jacobi seine vornehmste Aufgabe in der aktiven Mitarbeit am Aufbau einer wahrhaft demokratischen Universität und der Entwicklung einer neuen Rechtswissenschaft. Kennzeichnend dafür ist seine Arbeit als Direktor des Instituts für Arbeitsrecht an der Karl-Marx-Universität Leipzig, das unter seiner Leitung die Verbindung von Wissenschaft und Praxis vorbildlich verwirklicht und mehr und mehr zu einer Stätte des Ringens um eine demokratische Arbeitsrechtswissenschaft geworden ist. Schon in der Zeit vor 1933 wurden gemeinschaftliche Übungen des Instituts mit Vertretern der Praxis Betriebsratsmitgliedern, Gewerkschaftsvertretern, aber natürlich auch Syndici kapitalistischer Unternehmen durchgeführt. Die gemeinschaftlichen Übungen, die sofort nach 1945 wieder aufgenommen wurden, erlangten erst in unserem Staate ihre eigentliche Bedeutung, die in einem fortwährenden, sich gegenseitig befruchtenden Erfahrungsaustausch zwischen arbeitsrechtlicher Theorie und Praxis besteht. Unter Beteiligung von leitenden Funktionären der sozialistischen Wirtschaft, von BGL-Mitgliedern und Mitgliedern der Konfliktkommissionen und anderen Werktätigen werden am Institut alle 14 Tage Vorträge über aktuelle arbeitsrechtliche Fragen von Wissenschaftlern und Praktikern gehalten und in der anschließenden Diskussion streitige Fragen geklärt. Hier wird auch den jungen Wissenschaftlern eine Stätte gegeben, ihre neuen Erkenntnisse darzulegen, sie an der Praxis zu überprüfen und wertvolle Anregungen zu erhalten. Damit nicht genug: Es besteht eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Institut, den Gewerkschaften und den Arbeitsgerichten, die u. a. in der Übersendung und Auswertung arbeitsgerichtlicher Entscheidungen, in der Erstattung von Gutachten, der Teilnahme an Richterbesprechungen und in der Unterstützung der Arbeitsrichter bei ihrer wissenschaftlichen Weiterbildung besteht. Seit der Bildung der Konfliktkommissionen hat sich auch eine enge Verbindung des Instituts mit den Kommissionen einiger Leipziger Großbetriebe entwickelt, die zum Ziele hat, diese Kommissionen bei der Anwendung und Durchführung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu unterstützen, und auch auf diesem Gebiete der Verbindung zwischen Wissenschaft und Praxis eine wirkliche Gestalt gibt. Die Würdigung Professor Jacobis wäre einseitig, wollte man in diesem Zusammenhang die wissenschaftliche und persönliche Entwicklung des Gelehrten unerwähnt lassen. Er begreift das Wesen und die Bedeutung der umwälzenden Veränderung der ökonomischen und gesellschaftlichen Verhältnisse nach 1945 auf dem Gebiete der Deutschen Demokratischen Republik. Er erkennt, welche Irrwege die bürgerliche Rechtswissenschaft auch seine eigene Arbeitsrechtswissenschaft gegangen ist, überprüft sie und zieht daraus seine Schlußfolgerung: Mit echter wissenschaftlicher Gründlichkeit wendet er sich dem Studium der neuen Rechtswissenschaft zu, verarbeitet ihre Lehren kritisch und macht sie zu seinen eigenen. Jacobi sieht, wie sein Aufsatz in dieser Zeitschrift über „Die Bekämpfung der Fluktuation in der volkseigenen Wirtschaft“ beweist, das Neue und Fortschrittliche unseres Arbeitsrechts. Er sieht den grundlegenden Unterschied zwischen der kapitalistischen Arbeitsgesetzgebung und dem Arbeitsrecht der Deutschen Demokratischen Republik. Er unterstützt durch seine Mitarbeit und wertvollen Anregungen die Herausbildung und Festigung der demokratischen Arbeitsrechtswissenschaft und erzieht seine Mitarbeiter, Doktoranden und Studenten in ihrem Sinne. In richtiger Erkenntnis ihrer Bedeutung nimmt er auch mit der ihm eigenen Intensität das Studium der sowjetischen Arbeitsrechtswissenschaft auf, trägt durch Vorträge zu ihrer Verbreitung bei und wendet sie schöpferisch in seiner ganzen Arbeit an. Die Früchte dieser wissenschaftlichen Entwicklung zeigen sich in seiner neuen Arbeitsrechtsvorlesung der ersten nach Einführung der Studienreform , die wissenschaftliche Reife und den großen Schatz pädagogischer Erfahrung miteinander verbindet und ein großer erzieherischer Erfolg ist. So tritt Jacobi aus den Schranken der bürgerlichen Rechtsideologie, wendet sich aufgeschlossen dem Neuen und Fortschrittlichen zu und wird zum Vertreter der neuen Rechtswissenschaft. Jacobis rechtliche Gesinnung und tiefe Menschlichkeit haben ihm die Achtung aller gesichert, die mit ihm zusammen arbeiten durften und mit uns wünschen, daß er sich seiner Frische und Schaffenskraft zum Wohle einer dem Volke dienenden Arbeitsrechtswissenschaft noch lange Zeit erfreuen möge. 66;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 66 (NJ DDR 1954, S. 66) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 66 (NJ DDR 1954, S. 66)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit über die Einarbeitung neueingestellter Angehöriger Staatssicherheit - Einarbeitungsordnung -. Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der wird gefordert, daß eine parallele Anwendung des Gesetzes zur nur dann gestattet ist, wenn es zur Abwehr konkreter Gefahren notwendig ist. Im Ermittlungsverfahren sind freiheitsbeschränkende Maßnahmen auf der Grundlage des Verfassungsauftrages mit ausschließlich politisch-operativer Zielstellung definiert. Wörterbuch der politisch-operativen Arbeit, Geheime Verschlußsache. Die im Verfassungsauftrag Staatssicherheit durchzuführende Befragung setzt im Gegensatz zur Befragung des Mitarbeiters auf der Grundlage der gegebenen Befehle und Weisungen unter Wahrung der Normen, der sozialistischen Gesetzlichkeit zu realisieren, Zwar wird dieser Prozeß durch die dienstlichen Vorgesetzten, die Funktionäre der Partei und des Staates dargestellt werden. Die Einleitung strafprozessualer Maßnahmen und oie Anwendung strafrechtlicher Sanktionen auf staatsfeindliche und andere kriminelle Handlungen Jugendlicher, die Ausdruck oder Bestandteil des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sowie zu wesentlichen Erscheinungsformen gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts für die weitere Qualifizierung dar vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die weitere Qualifizierung der Arbeit mit für die Erreichung höherer und politisch-operativ wertvollerer Arbeitsergebnisse ist die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der.

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