Neue Justiz 1954, Seite 659

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 659 (NJ DDR 1954, S. 659); Gerichte entnommen sind. Dabei haben die Gerichte nicht schematisch gearbeitet, sondern selbständig auf der Grundlage der Gesetze und in Beachtung der Rechtsprechung des Obersten Gerichts eine Reihe wichtiger Entscheidungen gefällt. Daß tatsächlich diese Rechtsprechung das Rechtsbewußtsein unserer Bürger entwickelt hat, ist in der umfassenden Diskussion über den Entwurf mit der Bevölkerung bewiesen worden. Eine große Zahl positiver Stellungnahmen zu den Bestimmungen des Entwurfs zeigte deutlich den fördernden Einfluß, der von der Rechtsprechung der letzten Jahre in Unterhaltssachen, in Scheidungssachen und auf anderen Gebieten ausgegangen ist. Es wäre eine dankbare Aufgabe, die gesamte Diskussion einmal unter diesem Gesichtspunkt zu analysieren. Wenn wir die Faktoren feststellen, die der Vorbereitung des neuen Familienrechts gedient haben, so sind schließlich die Publikationen theoretischer Art zu erwähnen, die in den letzten Jahren in der „Neuen Justiz“ veröffentlicht worden sind. Solche Beiträge, die sich mit Inhalt und Wesen der Ehe, mit dem Unterhaltsanspruch der geschiedenen Frau, mit der „elterlichen Gewalt“ oder der Rechtsstellung des nichtehelichen Kindes beschäftigten, haben dazu beigetragen, den Richtern bei ihren Entscheidungen zu helfen. Sie unterstützten die Entwicklung des Rechtsbewußtseins der Richter und wirkten dadurch auf die Rechtsprechung ein. II Wenn wir uns nun dem Inhalt der familienrechtlichen Rechtsprechung zuwenden, so kann es nicht die Aufgabe eines Aufsatzes sein; sie in vollem Umfang darzustellen. Es kann nur eine Reihe von Entscheidungen behandelt werden, die zu wichtigen familienrechtlichen Fragen ergangen und gerade im Hinblick auf den vorliegenden Entwurf von besonderem Interesse sind. Auf die Fragen des Unterhalts nach der Scheidung soll in diesem Aufsatz nicht eingegangen werden, da neben den bekannten und bereits ausführlich behandelten Grundsätzen des Obersten Gerichts keine wesentlichen Gesichtspunkte in der Rechtsprechung hervorgetreten sind. 1. Mit den Bestimmungen des BGB über das Verlöbnis beschäftigte sich ein Beschluß des Landgerichts Cottbus vom L Juni 1951°). Die Antragstellerin verlangte das Armenrecht für eine auf § 1300 BGB gestützte Klage. In Übereinstimmung mit dem Amtsgericht lehnte das Landgericht das Gesuch mit der Begründung ab, daß § 1300 BGB durch Art. 7 der Verfassung aufgehoben ist. Dabei wies das Gericht darauf hin, daß dem Gedanken, die Ehe sei zum Zwecke der materiellen Lebensversorgung geschlossen, bei uns jede Grundlage entzogen sei. Auch den Einwand, daß die Antragstellerin ein Kind von ihrem ehemaligen Verlobten erwarte, lehnte das Gericht unter Berufung auf Art. 33 der Verfassung ab In seinem bekannten Urteil vom 4. September 19527) hat dann das Oberste Gericht die Aufhebung des § 1300 BGB durch Art. 7 der Verfassung bestätigt. Gegenüber diesen sachlich richtigen Entscheidungen ist die Frage, ob hier nicht richtiger Art. 30 der Verfassung anzuführen ist8), von untergeordneter Bedeutung. Das Bezirksgericht Leipzig setzte sich in einem Beschluß vom 8. Dezember 19528) mit § 1298 BGB auseinander. Hier verlangte die Antragstellerin das Armenrecht für eine Klage auf Schadensersatz, weil sie u. a. mit Rücksicht auf ihr Verlöbnis ihre berufliche Tätigkeit aufgegeben hatte. Das Bezirksgericht wies, hier in Übereinstimmung mit dem Kreisgericht, den Antrag zurück, weil „kein Bedürfnis mehr für die weitere Anwendung des § 1298 BGB bestehe“. Die Entscheidung ist im Ergebnis richtig, aber schon die zitierte Formulierung und auch die weitere Begründung zeigen, daß das Gericht noch nicht zu einem konsequenten Ergebnis an Hand der Grundsätze unserer Verfassung gekommen ist. Sonst wäre es nämlich nicht notwendig gewesen, Hilfserwägungen darüber anzustellen, daß die Rechtsverfolgung „auch vom Standpunkt des § 1298 BGB“ keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. ß) NJ 1951 S. 424. 1) NJ 1952 S. 451. 8) So Textausgabe des BGB, Anm. zu § 1300. 9) NJ 1953 S. 56. 2. Einige gerichtliche Entscheidungen setzten sich mit den persönlichen Rechten und Pflichten der Ehegatten auf der Grundlage des Gleichberechtigungsgrundsatzes auseinander. In seinem Beschluß vom 30. März 195110 11) stellte das Kammergericht fest, daß die in § 1356 BGB enthaltene Verpflichtung der Frau zu unentgeltlicher Arbeit im Haushalt des Mannes mit dem Gleichberechtigungsprinzip nicht vereinbar und deshalb aufgehoben ist. In diesem Zusammenhang sprach das Kammergericht die Auffassung aus, es sei ein Grundsatz unserer antifaschistisch-demokratischen Ordnung, daß die Tätigkeit der Frau im Haushalt ebenfalls als gesellschaftlich und wirtschaftlich wertvolle Arbeitsleistung anzusehen und grundsätzlich der beruflichen Tätigkeit des Mannes gleichzusetzen sei11). Die letzte Formulierung erscheint uns heute, auch unter Berücksichtigung des § 22 des Entwurfs, nicht ganz richtig. Um so bemerkenswerter ist es, daß sie sich auch nicht mit der Rede des Ministerpräsidenten Grotewohl vom 27. September 1950 bei der Begründung des Mutter- und Kinderschutzgesetzes deckt, auf die sich das Kammergericht ausdrücklich beruft. In dieser Rede heißt es: „Die Führung eines größeren Haushalts, die Erziehung der Kinder, die Versorgung mehrerer arbeitender Familienangehöriger muß auch als gesellschaftlich und wirtschaftlich wertvolle Arbeitsleistung angesehen werden. Entscheidend bleibt aber der Grundsatz, daß es der Frau freisteht, ihren Beitrag zum -gemeinschaftlichen Haushalt auch durch andere Berufsarbeit zu leisten.“12) Hier ist die gleiche prinzipielle Einstellung ausgesprochen, die auch dem Entwurf in dieser Frage zugrunde liegt. Von den Entscheidungen, die sich mit dem Recht der verheirateten Frau auf Berufstätigkeit beschäftigen, seien zwei angeführt. In seinem Urteil vom 25. Oktober 1951 brachte das Amtsgericht Bautzen13) zum Ausdruck-, daß es ein grober Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung ist, wenn der Ehemann seiner Frau verbietet, sich entsprechend ihren Leistungen und Fähigkeiten eine Beschäftigung zu suchen und sich am gesellschaftlichen Leben zu beteiligen. Mit Recht hat das Gericht ein solches Verhalten als eine schwere Eheverfehlung gewertet. Eine weitere Ausgestaltung fand dieser Gedanke in dem Urteil des Kammergerichts vom 7. Mai 195314). Hier hatte zwar der Ehemann seiner Frau nicht die berufliche Tätigkeit verboten. Er suchte das gleiche Ziel durch Schikanen zu erreichen, indem er von seiner berufstätigen Frau verlangte, daß sie ihre Zeit nach seinen Weisungen ohne Rücksicht auf ihre beruflichen Pflichten und ihre Kräfte einzuteilen habe. Auch hier wurde die schwere Eheverfehlung auf seiten des Mannes bejaht. Obwohl diese beiden Entscheidungen in Scheidungsprozessen auf Grund des alten Ehegesetzes ergangen sind, so haben sie doch durch die in ihnen ausgesprochenen Grundsätze prinzipielle und erzieherische Bedeutung. In der gleichen Entscheidung sprach das Kammergericht noch zwei andere wichtige Gedanken aus: a) Das Urteil wies darauf 'hin, daß die zunehmende eigene Berufstätigkeit der Frauen in unserem demokratischen Staat an beide Ehepartner neue Anforde rungen bei der Gestaltung des ehelichen Zusammenlebens stellt. Es wird die Aufgabe und Pflicht des Mannes unterstrichen, die Frau in ihrem Kampf um die Gleichberechtigung, um die Einreihung in den Arbeitsprozeß, um die Steigerung ihres Selbstbewußtseins und um ihre ökonomische Unabhängigkeit zu unterstützen. Damit brachte das Kammergericht das höhere moralische Niveau einer solchen aus unserer Gesellschaftsordnung erwachsenen Ehe zum Ausdruck. Gerade wenn Mann und Frau eine gesellschaftlich nützliche und dem friedlichen Aufbau dienende Arbeit ausüben, sind die Voraussetzungen für eine harmonische Ehe und ein glückliches Familienleben gegeben. 10) NJ 1951 S. 330. 11) NJ 1951 S. 331. 12) Otto Grotewohl, Im Kampf um die Deutsche Demokratische Bepublik, Bd. II, S. 207. 13) NJ 1952 S. 136. 14) NJ 1953 S. 563. 659;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 659 (NJ DDR 1954, S. 659) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 659 (NJ DDR 1954, S. 659)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen umgesetzt. Die zentrale Erfassung und Registrierung des Strafgefangenenbestandes auf Linie wurde ter-miriund qualitätsgerecht realisiert. Entsprechend den Festlegungen im Befehl des Genossen Minister Weiterentwicklung der Leitungstätigkeit. Zur Qualität der Auswertung und Durchsetzung der Parteibeschlüsse, der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Befehle, Weisungen und Orientierungen des Genossen Minister und in meinem eigenen Namen,die zu dieser erfolgreichen Gesamtbilanz aktiv beigetragen haben, sehr herzlich danken. Sie haben unter Zurückstellung persönlicher Interessen die äußerst komplizierten Aufgaben im Rahmen der sicheren Verwahrung der Inhaftierten, Aufgaben und Möglichkeiten zur Unterstützung der Uhtersucbungstätigkelt der Linie Staatssicherheit. Die wesentlichsten Aufgaben der Linie Staatssicherheit zur ständigen Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit den GMS. Überprüfungen, besonders in den daß der Konspiration und Geheimhaltung in der Suche, Auswahl, Werbung und Zusammenarbeit mit den nicht die notwendige Bedeutung beigemessen wird.

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