Neue Justiz 1954, Seite 641

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 641 (NJ DDR 1954, S. 641); lassen müssen, ihr Vorbringen zu konkretisieren. Mit den allgemeinen Behauptungen, die die Beklagte im Schriftsatz vom 12. Januar 1953 über das Abhandenkommen eines Zahlungsbelegs vorgetragen hat, durfte sich das Gericht nicht begnügen. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen und das Ergebnis der Beweisaufnahme tragen somit die die Klage abweisende Entscheidung nicht. Vielmehr entbehrt das Urteil des Stadtbezirksgerichts mit seinen dürftigen, die tatsächlichen Umstände nicht berücksichtigenden Ausführungen jeder Überzeugungskraft. Das Ziel des Prozesses, die Übereinstimmung der Entscheidung mit dem tatsächlichen Sachverhalt zu erreichen, ist auf Grund der mangelhaften Beweiswürdigung nicht erreicht worden. Das Urteil des Stadtbezirksgerichts muß daher wegen Verletzung des § 286 ZPO aufgehoben werden. / Uber die Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung kann noch nach Rechtskraft des Scheidungsurteils entschieden werden. BG Cottbus, Bcschl. vom 13. Mai 1954 TRa 56/54. Aus den Gründen: Im, Scheidungsprozeß der Parteien ist am 13. Mai 1953 vom Kreisgericht eine einstweilige Anordnung erlassen worden. Dem Kläger wurde aufgegeben, an die Beklagte einen monatlichen Unterhalt von 60 DM zu zahlen. Nachdem der Rechtsstreit in der Berufung anhängig wurde, hat der Kläger mit einem im Termin vom 10'. Februar 1954 überreichten Schreiben Beschwerde eingelegt mit der Begründung, daß die Beklagte ab Mitte September 1953 genügend Einkommen durch eigene Arbeit habe, und Aufhebung der einstweiligen Anordnung für die Zeit ab 15. September 1953 beantragt. Inzwischen ist durch Urteil des Bezirksgerichts vom 10. Februar 1954 rechtskräftig entschieden worden. Über die Beschwerde ist noch keine Entscheidung ergangen. Diese ist zum Teil begründet. Das Scheidungsverfahren ist wohl rechtskräftig abgeschlossen. Die einstweilige Anordnung ist aber noch nach rechtskräftigem Abschluß für die vor Rechtskraft der Scheidung fällig gewordenen Unterhaltsbeträge wirksam. Gemäß § 627 Abs. 3 ZPO kann der Beschluß der einstweiligen Anordnung mit der Beschwerde an-. gefochten werden. Diese ist so lange wirksam, als auch noch die einstweilige Anordnung Wirksamkeit hat. Daraus ergibt sich, daß auch nach Rechtskraft der Scheidung noch über eine Beschwerde entschieden werden, kann, soweit diese Anordnung noch fortwirkt, § 890 zppr 1. Darf die einstweilige Verfügung das Ergebnis der künftigen Vollstreckung vorwegnehmen? 2. Eine Ordnungsstrafe nach § 890 ZPO kann im .-Falle der Verurteilung des Schuldners zur Vornahme einer Handlung nicht zur Anwendung kommen. BG Halle, Beschl. vom 4. Juni 1954 2 T 123/54. Der Antragsgegner 1st Eigentümer eines Grundstückes. In diesem Grundstück hat der Antragsteller eine Wohnung und die eine Hälfte des Gartens gemietet. Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner eine einstweilige Verfügung erwirkt. In dieser wurde dem Antragsgegner neben anderen Maßnahmen u. a. aufgegeben, zwei von. ihm gepflanzte Bäume sofort zu entfernen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde vom Gericht eine Ordnungsstrafe von 50 DM angedroht. Der Antragsteller hat am 5. März 1954 beantragt, gegen den Antragsgegner wegen Zuwiderhandlung gegen die erwähnte Bestimmung eine Geldstrafe von 50 DM festzusetzen. Das Kreisgericht hat diesem Anträge nach Anhörung des Antragsgegners durch den angefochtenen Beschluß stattgegeben. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, die zulässig und form- und fristgerecht eingelegt ist. Sie ist auch begründet. Aus den Gründen: Einstweilige Verfügungen tragen stets Sicherungscharakter. Sie dürfen deshalb, von Ausnahmefällen abgesehen, grundsätzlich niemals das Ergebnis einer künftigen Vollstreckung vorwegnehmen. Das Kreisgericht hätte deshalb im vorliegenden Falle dem Antragsgegner nicht auf geben dürfen, die beiden Bäume zu entfernen. Es hätte vielmehr den Antrag des Antragstellers insoweit zurückweisen müssen. Es war aber auch weiter unzulässig, wenn das Kreisgericht für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnung eine Ordnungsstrafe von 50 DM angedroht hat. Nach § 890 ZPO ist eine solche Maßnahme nur zulässig, wenn der Schuldner einer Verpflichtung zuwiderhandelt, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden. Diese Vorschrift kann aber niemals zur Anwendung kommen im Falle einer Verurteilung des Schuldners zur Vornahme einer Handlung. Im vorliegenden Falle richtet sich die Vollstreckung vielmehr nach der Vorschrift des § 887 ZPO, da die dem Antragsgegner aufgegebene Handlung auch durch einen Dritten vorgenommen werden kann. Für eine Strafandrohung oder gar Straffestsetzung ist hierbei kein Raum. Die Strafandrohung in der einstweiligen Verfügung kann sich daher nur auf die übrigen Anordnungen, die auf Unterlassung von Besitzstörungen gehen, beziehen, nicht aber auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur Entfernung der beiden Bäume. Anmerkung: Gegen die vorstehende Entscheidung bestehen insoweit Bedenken, als sie die Sicherung eines Anspruchs durch einstweilige Verfügung grundsätzlich in den Fällen versagen will, in denen das Ergebnis einer künftigen Vollstreckung durch die einstweilige Verfügung vorweggenommen wird. Es soll dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung nach § 940 ZPO gegeben sind, weil in der Regel das Vorhandensein zweier in einem Hausgarten angepflanzter Bäume keine so dringliche Gefährdung des Mietverhältnisses bewirken wird, daß eine Beseitigung durch eine einstweilige Verfügung geboten sein könnte. Einstweilige Verfügungen aus § 940 ZPO, bei denen sich der Anspruch auf sofortige Regelung durch Gebot oder Verbot auf ein streitiges Rechtsverhältnis stützt, sind ebenso wie Ansprüche aus § 935 ZPO nur dann gerechtfertigt, wenn ein Bedürfnü nach einem so alsbaldigen Rechtsschutz besteht, daß bei Klageerhebung im ordentlichen Prozeßweg die Gefahr eines wesentlichen Nachteils gegeben wäre. Das ist nach freiem richterlichem Ermessen zu entscheiden. Ein solcher Nachteil wird nicht zu befürchten sein, wenn die Bäume im Hausgarten die Mieträume in übermäßiger Weise beschatten was vorliegend der Fall gewesen zu sein scheint. Diese Betrachtung mag der wirkliche Grund für die Versagung eines vorläufigen Rechtsschutzes gewesen sein; allerdings muß nach der gegebenen Begründung angenommen werden, daß das Bezirksgericht in dem eingangs bezeichneten grundsätzlichen Irrtum befangen ist, nach § 935 ff. ZPO könne einstweilig nicht geregelt werden, was Inhalt des endgültigen Anspruchs sei. Die Rechtsprechung läßt und nicht nur für Ausnahmefälle, wie das Bezirksgericht meint den Anspruch auf einstweilige Regelung auf dem großen Gebiet der Unterhaltsregelung, aber darüber hinaus auch dann zu, wenn dieser Anspruch den Charakter einer vorläufigen oder provisorischen Verurteilung annimmt, was bei Ansprüchen auf Unterhalt, Lohnzahlung usw., ja bei fast allen fortlaufenden Bezügen, auf die der Gläubiger für die Bestreitung seines Unterhalts angewiesen ist, zutrifft. In allen diesen Fällen geht es nicht um die Sicherung gegen die Gefahr eines erheblichen Nachteils, sondern um die Befriedigung des Gläubigers. Auch bei einmaligen Ansprüchen, wie z. B. bei Anspruch auf Zahlung von Entbindungs- und Sechswochenkosten, erkermt das Gesetz in §§ 1716, 1715 BGB das Rechtsschutzbedürfnis für eine vorläufige Befriedigung an, weil nicht nur die Sicherung künftiger Zwangsvollstreckung Zweck umd Inhalt der einstweiligen Verfügung sein kann, sondern weil sie auch in all den Fällen nicht versagt werden kann, wo, um einer Gefahr oder Notlage zu begegnen, die gesellschaftlich anerkannte Notwendigkeit einer schnelleren Regelung als im ordentlichen Prozeß besteht. Die bereits jetzt erzielten Erfolge in der Beschleunigung der Zivilverfahren werden das Bedürfnis zum Erlaß einstweiliger Verfügungen in zunehmendem Maße verringern, insbesondere weil es unsere demokratischen Gerichte als höchste Pflicht anerkennen. 64;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 641 (NJ DDR 1954, S. 641) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 641 (NJ DDR 1954, S. 641)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich negativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Dienstanweisung, den anderen Ordnungen und Anweisungen - bei der Sicherung von Vorführungen vor allem der Anweisung in enger abgestimmter Zusammenarbeit mit den Leitern der zuständigen operativen Diensteinheiten zur Sicherung der Durchführung notwendiger Überprüfungs- und Beweisführungsmaßnahmen zu Zugeführten und ihren Handlungen; die Zusammenarbeit mit den Leitern der Abteilungen abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften werden in der Regel vom Untersuchungsführer nach vorheriger Abstimmung mit den Leitern der Diensteinheiten, die Teilvorgänge bearbeiten, zu sichern, daß alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen koordiniert und exakt durchgeführt und die dazu notwendigen Informationsbeziehungen realisiert werden. Organisation des Zusammenwirkens mit den Rechtspf rga nen Entwicklung der Bearbeitung von Untersuchungsvorgängen - Entwicklung der Qualität und Wirk- samkeit der Untersuchung straf-tatverdächtiger Sachverhalte und politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse Entwicklung der Leitungstätigkeit Entwicklung der Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane sowie des Zusammenwirkens mit den an-deren Sicherheitsorganen. Die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten hat sich insgesamt kontinuierlich weiterentwickelt, was zur Qualifizierung gleichermaßen der operativen als auch der Untersuchungsarbeit beigetragen hat.

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