Neue Justiz 1954, Seite 64

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 64 (NJ DDR 1954, S. 64); Wenn der Kläger einwendet, daß er den vollen Mietausfall bei den Beklagten mit Rücksicht auf die Lasten des Grundstücks und die Instandsetzungsarbeiten bei den anderen Mietern nicht tragen könne, so gehört dieser Einwand im allgemeinen in das richterliche Vertragshilfeverfahren oder kann im Wege des Vollstreckungsschutzes geltend gemacht werden (vgl. KG in NJ 1951 S. 518). Die Möglichkeiten des Vertragshilfeverfahrens und Vollstreckungsschutzes fallen jedoch dann weg, wenn wie hier gegen die Miete mit den Aufwendungskosten aufgerechnet wird. Man wird daher bei Aufrechnung an einem solchen Einwand nicht vollständig vorübergehen können. Wenn aber ausnahmsweise ein derartiges Vorbringen im Interesse der pünktlichen Zahlung von Steuern und Lasten und im Interesse der gleichmäßigen Behandlung aller Mieter Beachtung finden soll, ist eine genaue Darlegung der finanziellen Lage des Grundstücks usw. erforderlich. Im vorliegenden Fall verlangt der Kläger aus Aufwendungen von rund 2000 DM aus 1949, nachdem die Beklagten zwei Jahre volle Miete gezahlt haben, Ende 1952 noch rund 500 DM. Hier dürfte von vornherein klar sein, daß die ordnungsgemäße Verwaltung durch die Aufrechnung der Beklagten nicht gefährdet sein kann. Der Kläger hat, wie aus den überreichten Unterlagen hervorgeht, schätzungsweise allein durch die Mehreinnahme der vollen Miete, die ihm die Aufwendungen der Beklagten ohne eigene Investitionen gestattete, in den 4 Jahren etwa die Summe erhalten, die er für die Aufwendungen der Beklagten insgesamt erstatten muß. Ein Anspruch auf Zahlung einbehaltener Miete stand dem Kläger demnach nicht zu, da dieser durch Aufrechnung erloschen istv Er muß daher die Kosten des Rechtsstreits tragen. / § 419 BGB; Art. 4 Ziff. 2 der VO über die Bodenreform in der Provinz Brandenburg. Bei der Übertragung eines Bodenreformgrundstücks kann die Bestimmung des § 419 BGB, die von einer freien Verfügung des Vermögensinhabers ausgeht, nicht angewandt werden. Private Forderungen gegen den Rechtsvorgänger können daher dem Übernehmer gegenüber nicht geltend gemacht werden. KrG Seclow, Urt. vom 27. Oktober 1953 3 C 167/52. Der Kläger macht gegen den Beklagten eine Forderung in Höhe von 1000 DM geltend, die er dessen Schwiegervater C. als Darlehn gegeben habe. Der Beklagte hat von seinem Schwiegervater eine diesem im Zuge der Bodenreform zugeteilte Gärtnerei übernommen. Die Übernahme ist von der zuständigen Kreisbodenkommission genehmigt worden. Der Kläger nimmt den Beklagten nunmehr als Rechtsnachfolger seines Schwiegervaters in Anspruch. Der Beklagte beruft sich auf das Übergabeprotokoll, wonach er nur verpflichtet sei, die eingetragenen Kreditschulden zu übernehmen. Eine vom Rat des Kreises eingeholte Auskunft bestätigt ferner ausdrücklich, daß der Übernehmer nicht verpflichtet sei, private Schulden seines Vorgängers zu übernehmen. Die Klage wurde vom KrG mit folgender Begründung abgewiesen: Aus den Gründen: Der Klage muß der Erfolg versagt bleiben. § 419 BGB setzt die Übernahme des Vermögens durch einen Vertrag voraus. Die Übertragung von Bodenreformgrundstücken wird jedoch nicht, wie bei der Veräußerung sonstiger Privatgrundstücke, von dem Willen der Beteiligten (Neubauer Übernehmer) bestimmt. Vielmehr üben die Orts- und Kreisbodenkommissionen einen entscheidenden Einfluß auf die Übergabe von Neubauernstellen aus. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Art. 4 Ziff. 2 der VO über die Bodenreform in der Provinz Brandenburg vom 11. September 1945 (Verordnungsblatt der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg, Jahrgang 1945 S. 8), der bestimmt, daß zur unmittelbaren Verwirklichung der Bodenreform Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbodenkommissionen geschaffen werden. Bei dieser Rechtslage kann die Be- stimmung des § 419 BGB, die von einer freien Verfügung des Vermögensinhabers ausgeht, nicht angewandt werden, zumal Art. 6 Abs. 1 der angeführten Verordnung ausspricht, daß die auf Grund dieser Verordnung geschaffenen Wirtschaften weder geteilt noch ganz oder teilweise verkauft, verpachtet oder verpfändet werden dürfen. Infolgedessen mußte die Regelung vom 22. April 1952, wonach der Beklagte im Einverständnis mit der Ortsbodenkommission nur die nach 1945 entstandenen und eingetragenen Kreditschulden zu übernehmen hat, zugrunde gelegt werden. Da hiernach unter diese Regelung eine etwaige Privatforderung des Klägers gegenüber C. nicht fällt, war die Klage abzuweisen. (Mitgeteilt von Karl Schoepke, Richter am KrG Seelow) Literatur Rechtswissenschaftlicher Informationsdienst Nr. 21: Das ge- sellschaftliche Eigentum der Kollektivwirtschaften ist mit allen Mitteln zu festigen und zu schützen; F. Longchamps: Die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften im System des polnischen Rechts. Nr. 22: A. I. Sobolew: Der Befreiungskampf der Arbeiterklasse der kapitalistischen Länder in der gegenwärtigen Etappe; A. E. Pascherstnik: Zur Rolle des sowjetischen Arbeitsrechts beim kommunistischen Aufbau. Nr. 23: Für eine friedliche Regelung der internationalen Fragen; G. I. Tunkin: Die sowjetische Definition der Aggression in der Organisation der Vereinten Nationen; K. A. Baginjan: Die Ideologie der Aggression. Mitteilungsblatt der Vereinigung Demokratischer Juristen Nr. 5: K. Schumann: Bericht über die Vorstandssitzung der VDJD vom 11. September 1953; Prof. Polak: Zu einigen Aufgaben der Vereinigung Demokratischer Juristen Deutschlands; Dr. Müller, Wiesbaden: Bericht über die Brüsseler Tagung des Internationalen Initiativ-Komitees zur Verteidigung der demokratischen Rechte und Freiheiten; Bericht über die Heidelberger Juristentagung; H. Wiemann: Französische Fechtslehre und -praxis im Spiegel einer neuen, fortschrittlichen Rechtszeitschrift („Revue progressiste de droit franeais"); Sam: Aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichts der USA; LiHao-pei: Die Gerichtsbarkeit im neuen China. Einheit Nr. 11: w. Heise: Die historische Bedeutung der Thesen von Karl Marx über Feuerbach; H. Benjamin: Die Hauptaufgaben der Justiz bei der Verwirklichung des neuen Kurses; P. Wandel: Ein bedeutender Beitrag zur Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung; P. Markowski: Britisch-Guayana kämpft um seine Heimat; G. Liebig: „Europarat“ spiegelt Gegensätze zwischen den Imperialisten wider; T. Eckertz: Der Kriegspakt der USA mit Franco-Spanien: G. Zamis: Der Gewaltstreich des französischen Imperialismus in Marokko. Nr. 12: M. Klein: Pragmatismus eine ideologische Waffe des amerikanischen Imperialismus; P. Markowski: Der Widerstand gegen den EVG-Vertrag wächst; H. Leinkauf: Amerikanisch-britische Gegensätze am Jordan. Das Abgabenrecht. VEB Deutscher Zentralverlag. Ende Januar erscheint im VEB Deutscher Zentralverlag im Aufträge des Ministeriums der Finanzen der Deutschen Demo?-kratischen Republik Abgabenverwaltung eine Loseblattsammlung des geltenden Abgabenrechts unter dem Titel „Das Abgabenrecht“. Diese Sammlung umfaßt alle materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Abgabenrechts. Die Besteuerungsvorschriften sind folgendermaßen unterteilt: volkseigene Wirtschaft, Genossenschaften, Lohnempfänger, freischaffende Intelligenz, Landwirtschaft, Handwerker und private Wirtschaft. Für die einzelnen Steueartn wird eine vollständige Zusammenstellung aller gültigen Gesetze, Verordnungen, Durchführungsbestimmungen. Anweisungen und Rundverfügungen gebracht. Außerdem enthält die Sammlung für die einzelnen Abgabenarten systematische Zusammenfassungen mit kurzen Erläuterungen maßgeblicher Mitarbeiter der Abgabenverwaltung. Im Abstand von jeweils 14 Tagen werden laufend die neuesten Anweisungen und Rundverfügungen nachgeliefert. Es wird besonders darauf hingewiesen, daß bereits im Grundwerk die Veranlagungsrichtlinien 1953 enthalten sind. Mit dieser Veröffentlichung kommt das Finanzministerium Abgabenverwaltung einem sehr oft geäußerten Wunsch der Mitarbeiter in den Unterabteilungen Abgaben, insbesondere aber auch aller Abgabenpflichtigen nach, ihnen die Gesetzesnormen, auf denen sich die Besteuerung aufbaut, in Form einer umfassenden Sammlung zugänglich zu machen. Ein umfangreiches Stichwortverzeichnis °rleichtert die Benutzung dieses Werkes. Der Preis für das Grundwerk mit Schraubmechanik im Umfang von etwa 700 Seiten beträgt 9,80 DM. Die Nachtragslieferungen kosten pro Blatt 3 Pf. Ein ausführlicher Prospekt steht auf Wunsch beim VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin O 17, Michaelkirchstraße 17, zur -Verfügung. Herausgeber: Das Ministerium der Justiz, das Oberste Gericht, der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik. Verlag: (4) VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin. Fernsprecher: Sammel-Nr. 67 64 11. Postscheckkonto: 1400 25. Chefredakteur: Hilde Neumann, Berlin NW 7, Clara-Zetkin-Straße 93. Fernspr.: 232 1605, 232 1611 u. 232 1646. Erscheint monatlich zweimal. Bezugspreis; Einzelheft 1.20 DM. Vierteljahresabonnement 7.20 DM einschl. Zustellgebühr. In Postzeitungsliste eingetragen. Bestellungen über die Postämter, den Buchhandel oder beim Verlag. Keine Ersatzansprüche bei Störungen durch höhere Gewalt. Anzeigenannahme durch den Verlag. Anzeigenberechnung nach der zur Zeit gültigen Anzeigenpreisliste Nr. 4. 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Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 64 (NJ DDR 1954, S. 64) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 64 (NJ DDR 1954, S. 64)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Auf der Grundlage der Verordnung können gegen Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig Berichterstattungen veranlassen oder durchführon und nicht für eine solche Tätigkeit befugt waren, Ordnungsstrafen von, bis, ausgesprochen werden. In diesem Zusammenhang ist zugleich festzustellen, daß ein nicht zu unterschätzender Teil der Personen - selbst Angehörige der bewaffneten Kräfte - die Angriffe auf die Staatsgrenze der mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten und der Militärstastsanwaltschaft vielfältige Maßnahmen zur Überwindung vcn ernsten Mängeln, Mißständen und Verstößen gegen geltende Weisungen, insbesondere hinsichtlich Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung und Verwahrung verbunden, das heißt, ob der Verhaftete in Einzeloder Gemeinschaftsunterbringung verwahrt wird und mit welchen anderen Verhafteten er bei Gemeinschaftsunterbringung in einem Verwahrraum zusammengelegt wird. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat begründet werden kann. Auf der Grundlage dieser Analyse sind die weiteren Maßnahmen zum Erreichen der politisch-operativen Zielstellung festzulegen Soweit nicht die Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz können nicht die dem Strafverfahren vorbehaltenen Ermittlungshandlungen ersetzt werden, und die an strafprozessuale Ermittlungshandlungen gebundenen Entscheidungen dürfen nicht auf den Maßnahmen beruhen, die im Rahmen der zulässigen strafprozessualen Tätigkeit zustande kamen. Damit im Zusammenhang stehen Probleme des Hinüberleitens von Sachverhaltsklärungen nach dem Gesetz in strafprozessuale Maßnahmen.

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