Neue Justiz 1954, Seite 639

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 639 (NJ DDR 1954, S. 639);  Die Klägerin stützt ihr Scheidungsbegehren zunächst auf die Verweigerung des ehelichen Verkehrs, der eine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 43 EheG sein kann. Im vorliegenden Rechtsstreit ist es jedoch so, daß der Beklagte der Klägerin vor etwa 1 Jahr den Verkehr verweigerte, diesen jedoch nach kurzer Zeit wieder aufnehmen wollte. Nunmehr weigerte sich jedoch die Klägerin, dem Wunsch des Beklagten zu entsprechen. Die Klägerin kann also aus diesem Verhalten keine schwere Eheverfehlung des Beklagten gemäß § 43 EheG herleiten. Nachdem mit den Parteien im Sühnetermin die Sach- und Rechtslage erörtert worden war, ergänzte die Klägerin ihr Klagevorbringen schließlich dahingehend, daß der Beklagte ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau unterhalte. Im besten Einvernehmen ist der Beklagte bereit, auch diese Behauptungen zuzugeben. Die Klägerin erklärt jedoch selbst, daß der Beklagte mit Rücksicht auf die noch bestehende Ehe kein intimes Verhältnis mit einer anderen Frau eingegangen ist. Die von den Parteien behauptete Zerrüttung der Ehe liegt offensichtlich nicht vor. Dieser Behauptung stehen die Tatsachen entgegen, die sich aus den bis ins einzelne gehenden mit der Klage verbundenen Vergleichen ergeben. Das Gericht ist davon überzeugt, daß die Wiederherstellung einer Lebensgemeinschaft, die dem Wesen der Ehe in unserer gesellschaftlichen Ordnung entspricht, in diesem Falle möglich ist. Im Interesse der Kinder ist ein entsprechendes Verhalten der Parteien zu erwarten. Infolgedessen mußte die Klage abgewiesen werden. , / / § 58 EheG; § 323 ZPO. Für die' Frage der Unterhaltsgewährung an die geschiedene Ehefrau ist zu berücksichtigen, wie weit diese nach ihrem Gesundheitszustand und den örtlichen Gegebenheiten in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit 'nachzugehen. KrG Oschatz, Urt. vom 8. Juni 1954 3 C 217/54. Die Parteien waren Eheleute. Ihre Ehe ist am 17. Februar 1950 rechtskräftig geschieden worden. Durch Vergleich vom 17 Februar 1990 hat sich der Kläger verpflichtet, an die Verklagte eine monatliche Unterhaltsrente von 85 DM zu zahlen, auch für den Fall der Wiederverheiratung des Klägers, selbst wenn aus der neuen Ehe des Klägers Kinder hervorgehen sollten. Die Unterhaltszahlungen sollten nur wegfallen, wenn sich die Verklagte wieder verheirate. Er verpflichtete sich darüber hinaus, den Unterhaltsbetrag auf 100 DM monatlich zu el-höhen, sobald der Unterhalt für seine Tochter in Wegfall komme. Im übrigen haben beide Parteien auf ihre Rechte aus § 323 ZPO verzichtet. Der Kläger behauptet, dieser Unterhaltsvergleich sei nichtig, denn er sichere der Verklagten ein arbeitsloses Einkommen und halte sie davon ab, durch den Einsatz ihrer Arbeitskraft die Grundlage für ihre gesellschaftliche Gleichberechtigung zu schaffen. Dazu sei die Verklagte in der Lage, wenn sie sich einer Operation unterziehen.würde. Ferner sei der Unterhaltsvergleich auch deshalb nichtig, weil der damalige Amtsrichter ohne sachliche Prüfung in einem formalen Verfahren lediglich den Parteiwillen sanktioniert habe. Der Kläger beantragt Wegfall der der Verklagten zuerkannten Unterhaltsrente mit Wirkung vom 1. August 1953 sowie alternativ hierzu, festzustellen, daß die obengenannte Vereinbarung in Abs. 3 und 4 nichtig und die Zwangsvollstreckung daraus unzulässig ist. Die Verklagte beantragt Klagabweisung. Sie erklärt, der Kläger gehe mit seinen Behauptungen an der Tatsache vorbei, daß sie stark erwerbsgemindert sei und keine Arbeitsmöglichkeit finde. Sein Vorbringen sei als arglistig zu bezeichnen. Er versuche, sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht zu entziehen. Aus den Gründen: Art. 7 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik besagt, daß Mann und Frau gleichberechtigt sind. Davon leitet sich der Grundsatz für die Rechtsprechung in Unterhaltssachen ab, daß Mann und Frau in gleichem Maße selbst für ihren Unterhalt Sorge zu tragen haben. Eine Ausnahme hiervon bildet der sog. alte Ehepartner bzw. der Ehegatte, der sich aus Gründen erheblicher Erwerbsminderung u. ä. nicht selbst zu unterhalten in der Lage ist. Die Parteien waren 14 Jahre miteinander verheiratet. Auf die Widerklage hin wurde die Ehe aus Verschulden des Klägers geschieden, weil er Beziehungen zu einer anderen, bedeutend jüngeren Frau aufgenommen hatte, die er inzwischen geheiratet und mit der er ein Kind hat. Der Kläger hat im Eheprozeß die Verklagte offensichtlich mit der getroffenen Vereinbarung zur Scheidung -willig gemacht, was typisch für die Fälle ist, in denen einem Ehemann nichts zu teuer ist, um seine alternde und kranke Frau loszuwerden und dann mit einer jüngeren in Gemeinschaft zu leben. Die gleichen egoistischen Motive führen dann nach kurzer Zeit zu einer Unterhaltsabänderungsklage. Während die Entscheidung des Obersten Gerichts vom 24. November 1952*), auf die sich der Kläger bezieht, von dem Normalfall ausgeht, wonach die geschiedene Ehefrau gesund ist und die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses gegeben sind, stellt dieser Prozeß gerade den Ausnahmefall dar. Nach der bei den Akten befindlichen kreisärztlichen Bescheinigung ist die Verklagte infolge einer Darmoperation und wegen chronischer Kniegelenkentzündung 60% erwerbsgemindert. Das beigezogene Obergutachten und Ergänzungsgutachten vom Krankenhaus O. bejaht zwar schlechthin die Arbeitsfähigkeit der Verklagten für leichte Arbeiten, z. B. verwaltungstechnischer Art, verneint aber jede Arbeit in der Landwirtschaft. Hinzu kommt, daß die Verklagte in der kleinen Gemeinde O. am Rande des ausgesprochen landwirtschaftlichen Kreises wohnt, so daß sich ihr außer Arbeit in der Landwirtschaft keine andere Arbeitsmöglichkeit bietet. Nach den beigezogenen Auskünften der Abt. Arbeit beim Rat des Kreises und beim Rat der Stadt S. besteht keine Einsatzmöglichkeit für die Verklagte für leichtere Arbeiten, weder in der Gemeinde O. noch in deren Umgebung. Dies wird erhärtet durch weitere Bescheinigungen von Betrieben. Selbst wenn die Verklagte in der Kreisstadt einen Arbeitsplatz finden würde, so könnte sie wegen der Entfernung bzw. Verkehrsschwierigkeiten nicht tätig werden. Das Ansinnen des Klägers, die Verklagte möge sich nochmals operieren lassen, widerspricht seinem Verhalten während der Ehe, wo er wiederholt eine Operation abgelehnt hat, wie aus der Eheakte ersichtlich ist. Es kann auch nicht angenommen werden, daß die Verklagte durch eine vierte Leibesoperation zur Landarbeiterin befähigt wird. Diese Realitäten sind bei der vorliegenden Entscheidung ausschlaggebend Und würden bei Zugrundelegung des oben erwähnten Normalfalles zu einer von den örtlichen und persönlichen Gegebenheiten losgelösten Entscheidung führen. Da also das Gericht den Unterhaltsanspruch der Verklagten aus vorstehenden Gründen bejaht, entspricht die Anwendung des § 58 EheG durchaus der Wahrung unserer demokratischen Gesetzlichkeit. Hiernach hat der allein für schuldig erklärte Mann der geschiedenen Frau Unterhalt zu gewähren, zumal die Verklagte kein eigenes Einkommen hat. Der Kläger hat ein monatliches Bruttoeinkommen von 525 DM. Seiner zweiten Ehefrau gegenüber ist er nicht unterhaltspflichtig, da diese berufstätig ist und ein eigenes Einkommen hat. Eine wesentliche Veränderung im Sinne des § 323 ZPO, die die Abänderung des Unterhaltsvergleichs recht-fertigen könnte, ist somit nicht gegeben. Im übrigen ist die Darstellung des Klägers reichlich widerspruchsvoll. Wenn der Vergleich nichtig wäre, wie dies der Kläger annimmt, dann wäre die Voraussetzung für die Aufhebung des Unterhaltsvergleichs durch Abänderungsklage nicht vorhanden. Zum Zeitpunkt der Ehescheidung unterlag die Unterhaltsverpflichtung des Klägers der Verklagten gegenüber keinem Zweifel, da seine Ehefrau infolge ihrer Erkrankung erwerbsunfähig war. Der Kläger erbot sich aus diesem Grunde selbst, den später im Vergleich festgehaltenen Unterhalt zu zahlen. Er erbot sich ferner zu dem Verzicht auf seine Rechte aus § 323 ZPO. Der Kläger hat dazu seine Beweggründe gehabt. Diese Regelung entsprach also in jeder Hinsicht den gegebenen Verhältnissen und wurde keinesfalls ohne vorherige Prüfung zu Protokoll genommen. Der Kläger bestreitet auch nicht, über die rechtliche und tatsächliche Bedeutung dieser Vereinbarung unterrichtet gewesen zu sein. Der größte Widerspruch im Verhalten des Klägers liegt in seiner Entrüstung, daß seiner *) NJ 1953 s. 51. 639;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 639 (NJ DDR 1954, S. 639) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 639 (NJ DDR 1954, S. 639)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

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