Neue Justiz 1954, Seite 638

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 638 (NJ DDR 1954, S. 638); auch im Wiederaufnahmeverfahren, ist eine solche Beschränkung unzulässig. Ferner ergibt sich dies auch aus § 318 StPO, wonach die Wiederaufnahme des Verfahrens selbst dann unzulässig ist, wenn lediglich ein anderes Strafmaß gewünscht wird. Ist aber bereits die Herbeiführung eines anderen Strafmaßes, also eines durchaus anderen Ergebnisses, im Wiederaufnahmeverfahren unzulässi-g, dann muß dies erst recht für die Erreichung desselben Ergebnisses, lediglich mit anderer Begründung, gelten. Im übrigen wird auf die grundsätzlichen Ausführungen von Löwenthal in NJ 1954 S. 235 ff. verwiesen, in denen er zu dem Schluß gelangt, daß Rechtsmittel gegen ein freisprechendes Urteil dann unzulässig sind, wenn sie lediglich statt eines Freispruchs mangels Beweises einen Freispruch wegen erwiesener Unschuld erstreben. Was hier für Rechtsmittel gesagt wird, muß entsprechend auch für Wiederaufnahmeanträge gelten. Die einzige Möglichkeit in solchen Fällen ist eben die Kassation, die aber im vorliegenden Falle infolge Frist-verstreichung nicht mehr möglich ist. Demzufolge war der Antrag zurückzuweisen. Zivilrecht und Familienrecht § 1361 BGB. Zum Unterhaltsanspruch der getrennt lebenden Ehefrau. BG Leipzig, Beschl. vom 26. Mai 1954 IS 82/54. Mit der Behauptung, der mit ihr verheiratete Verklagte habe ihr im März 1953 erklärt, er werde ihr nur noch bis Juni 1953 Unterhalt zahlen, dann müsse sie sich ihren Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit verdienen, hat die Klägerin am 18. September 1953 vor dem Kreisgericht Unterhaltsklage mit dem Antrag erhoben, den Verklagten zu verurteilen, an sie eine monatliche Unterhaltsrente von 100 DM zu zahlen. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat vorgebracht, daß die an sich arbeitsfähige Klägerin verpflichtet sei, sich ihren Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen, da sich die Parteien vollkommen entfremdet hätten, innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt lebten und vor etwa drei Jahren den letzten ehelichen Verkehr gehabt hätten. Durch Urteil des Kreisgerichts vom 25. Februar 1954 ist der Klägerin eine monatliche Unterhaltsrente von 100 DM zugesprochen worden. In den Gründen des Urteils wird ausgeführt, daß die Klägerin in nunmehr 25jähriger Ehe ihren Unterhaltsbeitrag durch ihre Arbeit im ehelichen Haushalt geleistet habe. Außerdem habe sie sich durch kleine Aufwartungen etwas hinzuverdient. Wenn nun der Verklagte Beziehungen zu einer anderen Frau unterhalte, habe er kein Recht, die Klägerin auf eigene Arbeit zu verweisen. Wenn die getrennt lebende Ehefrau auch grundsätzlich gehalten sei, sich ihren Unterhalt durch eigene Arbeit zu verdienen, so sei sie aber nicht dazu verpflichtet, wenn sich ihr Ehegatte leichtfertig aus der ehelichen Gemeinschaft löse. Es stehe ihr vielmehr auch jetzt noch das Recht zu, das sie bei einem weiteren glücklichen Fortbestand der Ehe gehabt hätte. Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des Verklagten, die form- und fristgerecht eingelegt, sachlich aber offensichtlich unbegründet war. Aus den Gründen: Es ist richtig, daß die getrennt lebende und die geschiedene Ehefrau nach den sich aus der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik ergebenden Grundsätzen der Gleichberechtigung von Mann und Frau gehalten sind, sich ihren Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen, wenn sie nicht besondere Gründe, wie ein hoher Grad der Erwerbsminderung, das Vorhandensein minderjähriger, der Pflege bedürftiger Kinder oder andere Gegebenheiten daran hindern. Diese zum gültigen Rechtssatz erhobene Auffassung darf aber nicht dazu führen, daß die Frau bei noch bestehender Ehe ohne konkrete Nachprüfung des Einzelfalles allgemein auf eigene Erwerbstätigkeit verwiesen wird, selbst wenn keine objektiven Gründe die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme ausschließen. Nach Auffassung des Senats ist das vielmehr individuell und auf Grund aller Umstände zu prüfen. Im vorliegenden Rechtsstreit hat sich der Verklagte einer anderen Frau zugewandt, obwohl die Klägerin den sich aus dem Wesen der Ehe ergebenden Pflichten 25 Jahre nachgekommen ist. Wenn der Verklagte nun die jetzt 49jährige und zu 30 °/o erwerbsbeschränkte Klägerin aus dem egoistischen Beweggrund, sein Arbeitseinkommen für sich und die andere Frau zu verbrauchen, unter Berufung auf die Arbeitspflicht der getrennt lebenden Frau auf eigene Erwerbstätigkeit verweisen will, kann er mit dieser Auffassung nicht durchdringen. Es muß dabei berücksichtigt werden, daß die Frau allgemein vor 1945 wegen der bestehenden politischen und ökonomischen Verhältnisse, die ihr nicht die Gleichberechtigung mit dem Mann sicherten, einer eigenen Erwerbstätigkeit nicht nachging. Die Folge davon war, daß sich die Frau, selbst wenn sie vor der Eheschließung erwerbstätig war, beruflich nicht weiterentwickeln und qualifizieren konnte. Daraus resultiert vorwiegend die wirtschaftliche Abhängigkeit der älteren Frau, die ihren Unterhaltsbeitrag, wie die Klägerin, durch ihre Arbeit im ehelichen Hauswesen leistet. Für die Klägerin würde es deshalb eine große innere und äußere Umstellung bedeuten, wenn sie jetzt ihren Unterhalt durch eigene Arbeit verdienen müßte, insbesondere auch deshalb, weil sie auf Grund ihres persönlichen Werdegangs nur eine wenig qualifizierte und demzufolge geringer entlohnte Tätigkeit aufnehmen könnte. Wenn sich der Verklagte nach 25jähriger Ehe von der inzwischen alt gewordenen Klägerin mit der Absicht trennt, sich einer anderen Frau zuzuwenden, und sich seiner Unterhaltspflicht entzieht, ist das eine Verletzung der sich aus dem Wesen der Ehe ergebenden Pflicht, wonach beide Ehegatten gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet sind, weil der Klägerin nach so langer Ehe bei der Mutwilligkeit des Verhaltens des Verklagten ein Eintritt in das Berufsleben vor Scheidung der Ehe nicht zugemutet werden kann. Da auch keine Bedenken gegen die Höhe der Unterhaltsfestsetzung bestehen, war die Berufung ohne vorherige mündliche Verhandlung zu verwerfen. / § 43 EheG. An den Begriff der Zerrüttung der Ehe ist ein strenger Maßstab anzulegen. KrG Guben, Urt. vom 30. April 1954 2 Ra 4/54. Die Parteien schlossen am 9. Mai 1942 die Ehe. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die heute 9 bzw. 5 Jahre alt sind. Der letzte eheliche Verkehr fand Mitte 1953 statt. Die Klägerin trägt vor, sie habe sich entschieden, die Ehe mit dem Beklagten nicht mehr fortzusetzen. Der Beklagte verweigere den ehelichen Verkehr, und die Parteien hätten sich völlig auseinandergelebt. Außerdem habe der Beklagte nach dem Sühnetermin ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau aufgenommen. Die Klägerin beantragt im Einvernehmen mit dem Beklagten, die Ehe der Parteien aus beiderseitigem Verschulden zu scheiden. Der Beklagte stellt keine Anträge. Er erklärt, daß er mit der Scheidung einverstanden sei und daß die Behauptungen der Klageschrift den Tatsachen entsprächen. Aus den Gründen: Die Klage muß erfolglos bleiben, da sie unbegründet ist. Die Parteien sind offenbar der Auffassung, daß zu einer Ehescheidung nur die Einigung über das Auseinandergehen notwendig sei. Sie einigten sich deshalb und meinen, das Gericht habe nun nur noch die formelle Scheidung auszusprechen. Die Einigung der Parteien geht sogar so weit, daß die Klägerin in der Klageschrift gleichzeitig alle im Ehescheidungsprozeß mit zu regelnden Rechtsfragen klärt, indem das Sorgerecht für die Kinder, der Unterhalt und die Hausratsteilung im gegenseitigen Einverständnis geregelt werden. Der Beklagte gibt mit seiner Unterschrift unter die Klageschrift zu verstehen, daß er die gleiche Meinung von der Ehe hat, wie die Klägerin. Diese Meinung läuft darauf hinaus, daß die Ehe ein gegenseitiger Vertrag sei, der zu beliebiger Zeit im gegenseitigen Einvernehmen wieder aufgehoben wird. Eine solche Auffassung widerspricht jedoch völlig den gesellschaftlichen Verhältnissen in unserer Republik und ist keinesfalls mit dem Willen unserer werktätigen Bevölkerung in Einklang zu bringen. Ehe und Familie sind nach der Verfassung unserer Republik Grundlagen unseres gesellschaftlichen Lebens. Die Eingehung einer Ehe begründet für die Ehepartner nicht nur gegenseitige Verpflichtungen, sondern gleichzeitig auch solche gegenüber der Gesellschaft. Wenn die Parteien zum Zeitpunkt der Eheschließung eine solche Auffassung vom Wesen der Ehe, den damaligen Umständen entsprechend, noch nicht hatten, so ergab sich doch für sie nach 1945 die Möglichkeit, die Auffassung unseres Staates vom Wesen der Ehe kennenzulernen. 638;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 638 (NJ DDR 1954, S. 638) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 638 (NJ DDR 1954, S. 638)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

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