Neue Justiz 1954, Seite 637

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 637 (NJ DDR 1954, S. 637); führen. Auf diese wichtige Tatsache hat bereits Benjamin unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Obersten Gerichts vom 8. 7. 1952 in „Die Prinzipien“ (NJ 1952 S. 469) mit Recht besonders hingewiesen. Unsere Gerichte müssen dies sorgfältig beachten. Aus den gleichen Erwägungen ist es nicht zulässig, in den Ur-teilsgründen die Frage offen zu lassen, ob direkter oder indirekter Vorsatz vorliegt. Eine fakultative Tatsachenfeststellung ist in unserem Strafprozeß unzulässig und mit dem Prinzip der Erforschung der objektiven Wahrheit unvereinbar (vgl. auch NJ 1954 S. 218), vielmehr bedarf es stets einer präzisen Tatsachenfeststellung, insbesondere auch zweifelsfreier Feststellungen zur Schuldfrage. Diese dahingestellt zu lassen, im Zweifel zugunsten des Angeklagten die müdere Schuldform anzunehmen und etwa zu sagen, der Angeklagte hat „zumindest mit bedingtem Vorsatz“ gehandelt, widerspricht dem Grundsatz des § 200 sowie des § 223 StPO. Wenn unser demokratischer und vom Prinzip strenger Gesetzlichkeit geleiteter Strafprozeß immer wieder den Grundsatz der vollen Übereinstimmung der gerichtlichen Entscheidung und ihrer Feststellungen mit den objektiven Tatsachen und der Wirklichkeit hervorhebt, so zeigt dies den fortschrittlichen Inhalt und das wahrhaft demokratische Wesen der Rechtsprechung unseres Staates der Arbeiter und Bauern gerade gegenüber der reaktionären und die formale bürgerliche Gesetzlichkeit immer mehr zerstörenden Prozeßpraxis der Adenauer-Justiz. Auf die immer weiter um sich greifende Willkür und die Methoden der Terrorjustiz des Adenauer-Regimes hat uns insbesondere Geräts hingewiesen. Er hat an dem Beispiel des „5-Broschüren-Ur-teils“ die gesetzwidrige Methode der offenen Tatsachenverfälschung und -entstellung, der Fiktion und Unterstellung in der westdeutschen Rechtsprechung entlarvt (vgl. NJ 1954 S. 3 und Staat und Recht 1954 S. 443). Neuerdings zeigen sich weitere Tendenzen in der Auflösung der Gesetzlichkeit in der Rechtsprechung der Adenauer-Justiz, insbesondere der Verletzung prozessualer Grundsätze. Um die Unterdrückung der friedliebenden und patriotischen Kräfte leichter und unter Umgehung der Gesetze möglich zu machen und die Verfolgung aller fortschrittlichen Kräfte mit den Mitteln der Justiz zu ermöglichen, durchlöchert die Rechtsideologie in Westdeutschland mehr und mehr das Prinzip der Feststellung der objektiven Wahrheit. Dies zeigt sich insbesondere an der Zulassung sogenannter wahlweiser Tatsachenfeststellungen. Der Bundesgerichtshof hat trotz der warnenden Stimmen in der juristischen Literatur Westdeutschlands (so von Heinitz in JZ 52, 100 und Schaffstein in NJW 52, 725) den Grundsatz der Wahlfeststellungen als zulässig erachtet. Er hat dies im einer Entscheidung (vgl. Gold. A. 54, I, 22) für die wahlweise Feststellung von Vorsatz und Fahrlässigkeit (Meineid und fahrlässiger Falscheid) bejaht. Der BGH geht dabei über die bereits von dem vormaligen imperialistischen Reichsgericht vertretene Auffassung (Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei) noch hinaus und wagt es zu erklären, daß die Bedenken gegen die Wahlfeststellung „aus dem praktischen Bedürfnis heraus“ immer dort zurückzustellen seien, wo die Gefahr von Verdachtsstrafe nicht bestehe oder nur sehr gering sei. Es bedarf kaum eines Kommentars, welchen Zwecken „das praktische Bedürfnis“ dienen soll und wann eine angeblich nur geringe Gefahr der Verdachtsstrafe von der Adenauer-Justiz bejaht wird. Aber selbst diese Rechtsprechung des BGH genügt der herrschenden Klasse in Westdeutschland noch nicht. So fordert denn Nüse in Gold. A. 53, II, 38 eine weitergehende gesetzliche Zulassung der Wahlfeststellungen. Dabei wird bezeichnenderweise an den in der Zeit des Hitlerfaschismus eimgeführien § 2b StGB, der die Wahlfeststellung einführte und vom KRG Nr. 11 aufgehoben wurde, angeknüpft. Für die Möglichkeit der Wahlfeststellungen werden so geradezu grotesk erscheinende Beispiele genannt, wie Wahlfeststellung zwischen Betrug und versuchter Abtreibung oder zwischen Betrug und versuchtem Landesverrat. In seiner Anmerkung zu diesem Urteil des BGH gibt Nüse seiner Genugtuung darüber Ausdruck, daß der BGH „unerwartet rasch dem an ihn gerichteten Appell in der amtlichen Begründung zum sogenannten Strafbereinigungsgesetz“ bezüglich der „befriedigenden Lösung des Problems der Wahlfeststellung gefolgt“ sei. Nüse charakterisiert die Entwicklung im Adenauer-Regime selbst deutlich genug, wenn er sagt, daß nach der Aufhebung des (in der Zeit des Hitlerfaschismus eingeführten!) § 2 b StGB durch den Kontrollrat die Plenarentscheidung des ehemaligen Reichsgerichts zur Frage der Wahlfeststellung wieder die Grundlage der Rechtsprechung (also zwecks Umgehung des Gesetzes des Kontrollrats!) gebildet habe, und daß die Entscheidung des BGH gegenüber der des RG den „größten Fortschritt“ bedeute. Eime solche Rechtsentwicklung entlarvt und charakterisiert sich selbst; solche Anzeichen und Tendenzen sind sehr ernste und alarmierende Symptome für den zu Willkür und Faschismus führenden Weg des Adenauer-Regimes. Um so mehr ist es die Aufgabe aller demokratischen und patriotischen Juristen, den Kampf um die Verteidigung der prozessualen Rechtsprinzipien in Westdeutschland in verstärktem Maße zu führen. Die demokratischen Juristen finden hinsichtlich der großen Bedeutung des Prinzips der objektiven Wahrheit, der inneren richterlichen Überzeugung und der Überzeugungskraft, die jedem wahrhaft demokratischen Urteil eigen sein muß, ein hervorragendes theoretisches Rüstzeug in der Lehre Wyschinskis von den gerichtlichen Beweisen. Das Studium dieses Werkes, das bereits in sehr wichtigen Abschnitten veröffentlicht worden ist, muß daher immer wieder empfohlen werden (vgl. Wyschinski in Rechtswissenschaftlicher Informationsdienst 1952 Nr. 5 S. 1 und 5; ferner Strogowitsch ebenda S. 37). Hans Ranke, Präsident des Kammergerichts, Mitglied des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft / § 317 Abs. 1 Ziff. 1 StPO. Ein Wiederaufnahmeantrag, der die Umwandlung eines Freispruchs mangels Beweises in einen Freispruch wegen erwiesener Unschuld erstrebt, ist unzulässig. BG Potsdam, Beschl. vom 19. Juli 1954 II Ks 282a/54. Aus den Gründen: Der Angeklagte war eines Wirtschaftsverbrechens angeklagt. Er wurde von dieser Anklage mangels Beweises freigesprochen. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. Nunmehr wandte sich der Freigesprochene an die Staatsanwaltschaft mit der Bitte, ein Wiederaufnahmeverfahren in Gang zu bringen; an Hand der ihm jetzt zugänglichen Unterlagen könne er den Nachweis seiner Unschuld führen; er verlange also, wegen erwiesener Unschuld freigesprochen zu werden, um so mehr, als er lange Zeit in Untersuchungshaft gesessen habe. Der Bezirksstaatsanwalt hat am 12. Juli 1954 die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, ohne diesen Antrag tatsächlich und rechtlich zu begründen. Da er aber den Antrag, offenbar fußend auf diesem Gesuch, stellte, muß angenommen werden, daß er sich die Gründe des Gesuchs zu eigen gemacht hat, d. h. also, daß er das Wiederaufnahmeverfahren zu dem Zweck betreibt, einen Freispruch wegen erwiesener Unschuld zu erwirken. Ein solcher Antrag aber ist nicht zulässig. Aus § 317 Abs. 1 Ziff. 1 StPO geht klar hervor, daß das Wiederaufnahmeverfahren nur zu dem Zweck betrieben werden kann, eine andere Entscheidung herbeizuführen als die, die in Rechtskraft erwachsen ist. Hier aber ist der Angeklagte bereits rechtskräftig freigesprochen. Der Wiederaufnahmeantrag bezweckt ebenfalls ein freisprechendes Urteil. Die Entscheidung wäre also keine andere, sondern dieselbe, lediglich mit einer anderen Begründung, nämlich wegen erwiesener Unschuld statt aus Mangel an Beweis. Daß der frühere Angeklagte nur mangels Beweises freigesprochen wurde, ergibt sich aber nicht aus dem Urteilsspruch, also dem Urteilstenor, des rechtskräftig-gewordenen Urteils, sondern lediglich aus den Urteilsgründen. Der Wiederaufnahmeantrag würde also nur bezwecken, eine Änderung der Gründe der Entscheidung herbeizuführen. Das ist schon deshalb unzulässig, weil sich aus § 304 Abs. 2 StPO einwandfrei ergibt, daß die Anfechtung einer Entscheidung lediglich wegen der Gründe, nicht wegen des Tenors also nicht wegen des Ergebnisses , nur im Falle der Kassation zulässig ist; in allen anderen Verfahren, also 637;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 637 (NJ DDR 1954, S. 637) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 637 (NJ DDR 1954, S. 637)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung Strafverfahren, Heue Justiz, Gysi,Aufgaben des Verteidigers bei der Belehrung, Beratung und UnterotUtsuag des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, Heue Justiz Wolff, Die Bedeutung des Verteidigers für das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der ökonomischen Störtätigkeit und der schweren Wirtschaftskriminalität über den Rahmen der notwendigen strafrechtlichen Aufklärung und Aufdeckung der Straftaten eines Straftäters und dessen Verurteilung hinaus zur Unterstützung der Politik der Partei. Bur mit Gewißheit wahre Ermittlungsergebnisse bieten die Garantie, daß im Strafverfahren jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger zur Verantwortung gezogen wird. Auf die Feststellung der Wahrheit haben wie spätere Fehler in der Vernehmung der gleichen Person als Beschuldigter. Wir sind such aus diesem Grund veranlaßt, unter dem Aspekt der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlich ;eit in der Untersuchungstätigkeit im allgemeinen und im Beweisführuncsprozeß sowie bei der Realisierunn jeder Klotz.

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