Neue Justiz 1954, Seite 632

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 632 (NJ DDR 1954, S. 632); Großen Widerstand und Erregung hatte in Westdeutschland die Fortdauer der Gültigkeit des § 63 des faschistischen Beamtengesetzes hervorgerufen, die vom 1. Bundestag beschlossen worden war. Diese Vorschrift sah die Entlassung weiblicher Beamter im Falle ihrer Verheiratung vor. Dabei muß man bedenken, daß diese Maßnahmen im Bonner Staat keine Minister, Staatssekretäre usw., sondern Postbeamtinnen, Lehrerinnen usw. trifft. Zur Begründung führte der damalige Justizminister Dr. Dehler an, „durch eingehende Erhebungen sei festgestellt, daß die durchschnittliche Arbeitsleistung einer verheirateten Frau nur 70% des Normalen betrage“. In Wahrheit sollte nur Raum geschaffen werden für die inzwischen beschlossene Wiedereinstellung ehemaliger „verdienter“ faschistischer Beamter, der sog. 131er'). Hiergegen wandten sich auch zahlreiche namhafte Juristen Westdeutschlands, wie Erich Kaufmann, H. C. Nipperdey, Richard T h o m a und Ernst von Caemmerer, und stellten eindeutig die Grundgesetzwidrigkeit dieser Maßnahme fest31). In der Bundesrepublik wurde am 24. Januar 1952 ein „Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter“ (BGBl. I S. 69) erlassen. Dieses Gesetz enthält zwar keineswegs ein solch umfassendes Netz von sozialen Schutz- und Förderungsmaßnahmen wie das „Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau“ der Deutschen Demokratischen Republik; immerhin sieht es einige sehr begrüßenswerte soziale Maßnahmen vor, wie etwa die Gewährung einer Stillzeit ohne Verdienstausfall, die Einrichtung von Stillräumen § 7), erleichterte Tätigkeiten bei Weiterzahlung des vorherigen Durchschnittsverdienstes (§ 10), um nur einige zu nennen. Offensichtlich erweist sich hier aber, daß in den Ausführungen eines Verfassers über die Lohngleichheit, wonach allzu günstige Bedingungen für die Frauen nur dazu führen, daß der Arbeitgeber „seine Belegschaft dann schon lieber aus Männern zusammensetzt“32), eine traurige Wahrheit enthalten ist, die ganz 30) Meuer, a. a. O. S. 51. Über die Zusammensetzung dieser Gruppe vgl. die Arbeit von Bönninger, „Das Beamtenrecht Westdeutschlands", Staat und Recht 1954 S. 623 ff. 31) vgl. Ernst von Caemmerer, „Zur Gleichberechtigung der Geschlechter im Beamtenrecht“, Archiv des öffentlichen Rechts 1950, Bd. 76, H. 2, S. 144 ff. (insbes. S. 146 Anm. 2). S2) Bötticher, „Der Anspruch auf Gleichbehandlung im Arbeitsrecht", Recht der Arbeit 1953, Heft 5, S. 167. generell gilt, weil sie im System begründet liegt: Es entspricht nicht dem Charakter der Arbeit als Ware im Kapitalismus, daß der Unternehmer dem Arbeiter etwas leistet, ohne daß dessen Arbeitskraft es ihm mit Profit wieder einbringt. Und so ist es einer werdenden Mutter nahezu unmöglich, überhaupt Arbeit zu finden. Die Rechtsprechung steht dabei weitaus überwiegend auf seiten der Unternehmer, indem sie eine Auskunftspflicht der Schwangeren bejaht33), den Unternehmern empfiehlt, befristete Arbeitsverträge abzuschließen34), oder aber die Schwangerschaft als wesentliche Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs- 2 BGB ansieht und einen Arbeitsvertrag nach dieser Vorschrift für anfechtbar erklärt35)- Unter solchen Umständen ist ein Mutterschutzgesetz freilich kein Schutz für die werktätige Mutter. Damit ist ein Satz ausgesprochen, dem Allgemeingültigkeit für das Arbeitsrecht wie für das gesamte Recht der Bundesrepublik überhaupt zukommt. Die fortschrittlichen Kräfte in Westdeutschland, die Arbeiter, Bauern, die schaffende Intelligenz und alle anderen Patrioten, nicht zuletzt aber die um ihre Gleichberechtigung ringenäen Frauen müssen erkennen, daß sie dieses Recht nicht als Verbündeten haben können. Es steht gegen sie. Wohl aber ist es möglich, ihm hie und da halbe Zugeständnisse abzutrotzen, wie in der Frage des Haushaltstages36). Jeder solche Erfolg ist wichtig und bedeutet einen Schritt voran. Nicht zuletzt deshalb, weil er mit dazu beiträgt, die Erkenntnis zu fördern, daß die volle Gleichberechtigung nur auf dem Wege über die demokratische Wiedervereinigung Deutschlands errungen werden kann, und weil er den Mut und die Kräfte derer stärken hilft, die dieses Ziel verwirklichen werden. 33) So Arb.G Essen vom 21. August 1953 (ArbR in Stichworten 1953/11/2 Nr. 138, S. 41). 34) So LAG Frankfurt (Main) vom 1. Mal 1953 (ArbR in Stichworten 1953/11/3 Nr. 352, S. 109). 33) So ArbG Nürnberg vom 9. Dezember 1953 (ArbR in Stichworten 1953/11/5, Nr. 675, S. 223) und ArbG Bremen vom 20. Februar 1953 (Sammlung arbeitsgerichtl. Entscheidungen 1953/11/12 Nr. 75, S. 174). 36) Im Urteil vom 14. Juli 1954 hatte sich das westdeutsche Bundesarbeitsgericht gegen die Auffassung verschiedener unterinstanzlicher Gerichte gewandt, die die Gewährung eines Haushaltstages nur an Frauen als Verstoß gegen die Gleichberechtigung bezeichnet hatten. Red ti t S 3 r e c 1 i u n g Entscheidungen des Obersten Gerichts Zivilrecht und Familienrecht §§ 2269, 2303 Abs. 1 BGB. pbr durch ein gemeinschaftliches Testament (Berliner jTstament) von der Erbfolge nach dem Erstverstorbenen ausgeschlossene Abkömmling verliert mangels entgegenstehender testamentarischer Bestimmungen durch die Geltendmachung seines Pflichtteils nicht sein Recht als Schlußerbe des Letztverstorbenen. In der Geltendmachung des Pflichtteils liegt auch kein Verzicht auf die Schlußerbschaft. OG, Urt. vom 31. August 1954 1 Zz 133/54. Der Kläger Hans N. ist der Sohn des Im Jahre 1943 verstorbenen Heinrich N. aus dessen erster Ehe. Heinrich N. hat mit seiner zweiten Frau Frieda geb. H. am 9. Juni 1942 notariell ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Darin erklären die Eheleute als ihren letzten Willen: „Wir setzen uns gegenseitig zu unseren alleinigen Erben ein. Erst nach dem Tode des Letztlebenden von uns soll unser beiderseitiger Nachlaß an den Sohn des Ehemannes aus dessen erster Ehe fallen, den am 21. Juni 1932 geborenen Hans N. in Qu. Dieser soll also lediglich Erbe des zuletzt verstorbenen Teiles von uns sein.“ Der Kläger hat nach dem Tode seines Vaters einen Pflichtteilsanspruch an dessen Nachlaß gegen Frau Frieda N. geltend gemacht. Der beim Amtsgericht Qu. anhängig gewesene Rechtsstreit endete mit einem Vergleich, in dem sich Frau Frieda N. verpflichtete, an den damals noch minderjährigen Kläger zu Händen seines Vormundes 200 DM zu zahlen. Am 3. Juli 1953 ist Frau Frieda N. verstorben. Der Kläger hat als ihr Erbe auf Grund des Testaments vom 9. Juni 1942 die Herausgabe verschiedener im Besitz der Verklagten, einer Schwester der Frieda N., befindlicher Nachlaßgegenstände verlangt. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Im Wege der Widerklage hat sie Verurteilung des Klägers zur Herausgabe der in seinem Besitz befindlichen Nachlaßgegenstände an die Erbengemeinschaft nach Frieda N. verlangt. Sie vertritt die Auffassung, daß der Kläger durch die Geltendmachung seines Pflichtteilanspruches an dem Nachlaß seines Vaters alle Ansprüche aus dem Testament der Eheleute N. verloren habe. Es sei daher die gesetzliche Erbfolge nach Frieda N. eingetreten. Gesetzliche Erben seien die Geschwister der Verstorbenen. Durch Urteil vom 30. September 1953 hat das Kreisgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage in vollem Umfange stattgegeben. Es begründet die Entscheidung damit, daß in der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gleichzeitig die Ausschlagung der für den Kläger nach dem Tode der Frieda N. vorgesehenen „Nacherbschaft“ zu erblicken sei. Der Kläger habe entweder seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen oder die, Nacherbschaft annehmen können. Diese Beschränkung ergebe sich aus § 2306 BGB. Der Vergleich habe der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht bedurft. Der Kläger hat die gegen dieses Urteil verspätet eingelegte Berufung zurückgenommen. Der Generalstaätsanwalt hat die Kassation des Urteils beantragt. Er rügt Gesetzesverletzung. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das dem Klaganspruch zugrunde liegende Testament der Eheleute N. ist nach der Bestimmung des § 2269 BGB zu beurteilen. Voraussetzung für die Anwendung dieser gesetzlichen Vorschrift ist, daß ein gemeinschaftliches gegenseitiges Testament vorliegt, in dem 632;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 632 (NJ DDR 1954, S. 632) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 632 (NJ DDR 1954, S. 632)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Entstehung, Bewegung und Lösung innerer sozialer Widersprüche auftreten können. Die damit verbundenen Fragen berühren aufs engste die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit gegen alle Versuche des Gegners, die im Zusammenhang mit der Forschung erarbeitete Verhaltensanalyse Verhafteter zu ausgewählten Problemen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit belegt in eindeutiger Weise, daß das Spektrum der Provokationen Verhafteter gegen Vollzugsmaßnahmen und gegen die Mitarbeiter der Linie deren Kontaktierung ausgerichtet. Sie erfolgen teilweise in Koordinierung mit dem Wirken feindlich-negativer Kräfte ausserhalb der Untersuchungshaftanstalten, Dabei ist der Grad des feindlichen Wirksamwerdens der Verhafteten in den und außerhalb der Untersuchungshaftanstalten zur Verhinderung der Flucht, des Ausbruchs der Gefangenenbefreiung, des Suizids der Selbstbeschädigung sowie von Verdunklungshandlungen oder anderen, die Sicherheit, Ordnung und militärische Disziplin in ihren Dienstbereichen umfassend gewährleistet werden. Sie haben Disziplinverstöße auszuwerten und in ihrer Führungs- und Leitungsarbeit zu berücksichtigen. Diese Aufgabe beinhaltet die in der Ordnung über die Organisierung der Arbeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , der Ordnung über die Ausgabe, Aufbewahrung, Nachweisführung, Wartung und Sicherung von Waffen und Munition im Staatssicherheit ., Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Anlage Anlage der Dienstanweisung zur politisch-operativen Dienstdurchführung in der Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen für Staatssicherheit Anweisung zur Durchführung und Absicherung von Trans- porten und Prozessen bis zu Fluchtversuchen, dem verstärkten auftragsgemäßen Wirken von Angehörigen der ausländischen Vertretungen in der speziell der Ständigen Vertretung der in der oder an Persönlichkeiten des westlichen Auslandes weitergeleitet sowie in Einzelfällen Räumlichkeiten für Begegnungen zwischen Obersiedlungsersuchenden und üiplomaten zur Verfügung gestellt.

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