Neue Justiz 1954, Seite 63

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 63 (NJ DDR 1954, S. 63); gekommen, ohne aber seine Entscheidung hinsichtlich der Kostentragungspflicht zu ändern. Nachdem die Klägerin mit ihrem Schreiben dem 'genannten Krankenhaus gegenüber die Zahlung eines Kostenvorschusses verweigerte, ist die Untersuchung unterblieben. Das Landesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche Urteil durch Zurückweisung der Berufung bestätigt. Das Urteil geht davon aus, daß die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt, ob die Klägerin, wie sie behauptet, bereits seit 1946 invalide im Sinne des § 54 VSV war oder nicht, und daß es Sache der Klägerin ist, diesen Beweis zu erbringen. Das Gericht ist der Meinung, daß die Klägerin diesen Beweis nicht erbracht habe, weil sie der Aufforderung, im Krankenr haus zur Untersuchung zu erscheinen, nicht nachgekommen sei, obwohl sie zur Bezahlung der durch diese Untersuchung entstehenden Kosten verpflichtet gewesen sei. Gegen dieses Urteil richtet sich der vom Präsidenten des Obersten Gerichts gestellte Kassationsantrag, der Verletzung der § 22 Abs. 1 und § 12 der 3. Durchführungsbestimmung zum Befehl Nr. 28 der SMAD vom 21. August 1947 (ZVOB1. S. 163/47) in Verbindung mit § 139 ZPO rügt. Aus den Gründen: Der Antrag hatte Erfolg. Während den Ausführungen des angegriffenen Urteils über die Voraussetzungen des Klaganspruchs und der Beweispflicht zuzustimmen ist, ist die Auffassung, daß die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht habe und deshalb mit der Klage nicht habe durchdringen können, fehlerhaft, weil sie auf einer Verletzung wesentlicher, das Verfahren regelnder gesetzlicher Bestimmungen beruht. Nach § 22 der o. a. Durchführungsbestimmung ist das Verfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten kostenfrei. Diese Regelung entspricht dem sozialen Inhalt unseres demokratischen Staates und den Interessen der in Sozialversicherungsstreitigkeiten beteiligten Rechtsuchenden, deren überwiegende Anzahl den werktätigen Schichten unseres Volkes angehört. Von dieser Bedeutung der Kostenfreiheit muß ausgegangen werden, wenn darüber zu befinden ist, ob von der Bestimmung im § 12 der o. a. Durchführungsbestimmung Gebrauch gemacht werden soll. Im § 12 ist in Abweichung von dem Grundsatz der Kostenfreiheit bestimmt, daß einem Antragsteller, der die gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes beantragt, die Kostenvorschußpflicht und darüber hinaus die endgültige Kostentragungspflicht auferlegt werden kann. Schon bei rein formaler Betrachtung dieser Bestimmung erscheint ihre Handhabung durch das Landesarbeitsgericht verfehlt. Weder aus den Verhandlungsprotokollen noch aus dem sonstigen Akteninhalt ist ersichtlich, daß die Klägerin die Herbeiziehung der gutachtlichen Stellungnahme eines bestimmten Arztes beantragt hat. Aber selbst wenn dies geschehen wäre, wäre die Auferlegung der Kostenvorschußpflicht im gegebenen Falle nicht gerechtfertigt gewesen. Aus dem Prinzip der Kostenfreiheit, die allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsstreitverfahrens ist, folgt, daß § 12 dann nicht angewendet werden darf, wenn sich die Beiziehung des Gutachtens eines bestimmten Arztes als notwendig erweist. Allein aus dem Verlangen eines Antragstellers, einen bestimmten, ihn laufend behandelnden Arzt als Gutachter zu hören, kann also nicht schon eine Durchbrechung des Kostenfreiheitsgrundsatzes gefolgert werden. Die Maßnahme des Landesarbeitsgerichts ist daher nicht erst heute, wo durch den neuen Kurs der Regierung eine derartige, die berechtigten Belange der Werktätigen mißachtende Handhabung der Gesetze ausgeschlossen bleiben muß, unverständlich, sie war auch schon früher nicht vertretbar. Sie widerspricht der aus den §§ 139, 282, 286 ZPO herzuleitenden Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt in allen seinen Beziehungen unter Ausschöpfung aller ihm durch das Gesetz gegebenen Mittel aufzuklären. Dies gilt für das Verfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten um so mehr, als hier in der Regel rechtlich unerfahrene und unbemittelte ältere Bürger unseres Staates beteiligt sind. Ihnen gilt die Sorge unseres demokratischen Staates, die in der Sozialgesetzgebung, besonders auch in der Gewährung der Kostenfreiheit in den damit zusammenhängenden Verfahren, ihren Ausdruck findet. Diese sich aus dem Gesetz ergebende Aufklärungspflicht, zu der auch die Einholung eines sachdienlichen Gutachtens gehört, darf nicht deshalb beschränkt oder vernachlässigt werden, weil das Verfahren kostenfrei ist. Ist das Gericht der begründeten Auffassung, daß es auf einen angebotenen Beweis, wie die Beiziehung eines ärztlichen Gutachtens, für die Entscheidung nicht ankommt, so hat es die Erhebung des Beweises abzulehnen. Wenn es aber die Erhebung des Beweises zuläßt, weil, wie im vorliegenden Falle, sein Ergebnis zur Begründung der Überzeugung des Gerichts von dem Bestehen oder Nichtbestehen des Klaganspruchs notwendig ist, so darf es den § 12 a. a. O. nicht anwenden. Entscheidungen anderer Gerichte Zivilrecht § 547 BGB. Der Vermieter kann nur ausnahmsweise und nur im Interesse der pünktlichen Zahlung von Steuern und Lasteh sowie der gleichmäßigen Behandlung aller Midier Einwendungen gegen die Aufrechnung notwen-jliger Verwendungen durch den Mieter in voller Miet-/höhe erheben. Stadtgericht Berlin, Beschl. vom 6. Februar 1953 1 S 523/52. Die verklagten Mieter haben 1949 bei Einzug in die schwer bombenbeschädigten Räume im Einvernehmen mit dem Vermieter umfangreiche Instandsetzungsarbeiten ausführen lassen. Wegen der Rückerstattung sind sie vom Kläger immer wieder auf später vertröstet worden. Nach zweijähriger voller Mietzahlung haben sie dann die Miete für Januar bis August 1951 einbehalten, später 50 Prozent des Mietzinses gezahlt. Der Kläger verlangte zunächst mit seiner Klage vom 30. Juni 1951 die ab 1. Januar 1951 einbehaltene Miete, da die von den Beklagten vorgelegten Rechnungen nicht die ordnungsgemäßen Preisbestätigungen enthielten und er die Aufrechnung mit der Miete nicht anerkennen könne. Er hat die Forderung jedoch auCh nach Vorlage der Rechnungen mit entsprechendem Vermerk bestritten. Durch Sachverständigengutachten, dem sich beide Parteien anschlossen, wurden an notwendigen Aufwendungen des Beklagten für Wiederinstandsetzungsarbeiten 1906,50 DM anerkannt. Der Kläger ist der Ansicht, daß die Beklagten diese Kosten nur mit 50 Prozent der Miete verrechnen dürften, und verlangte im letzten erstinstanzlichen Termin an rückständiger Miete noch 488,25 DM. Die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, daß heute voller Ersatz dieser Aufwendungen verlangt werden könne. Hiergegen richtet sich die Berufung, die im ersten Termin in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, da die Aufwendungen inzwischen auch bei einem nur 50prozentigen Abzug von der Miete abgedeckt gewesen wären. Es war demnach gemäß § 4 Abs. 1 der 3. VereinfVO vom 16. Mai 1942 nur mehr durch Beschluß über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Aus den Gründen: Die Kosten mußten dem Kläger auferlegt werden, da seine Forderung, die unstreitig in Höhe von 1906,50 DM Anfang 1949 für kriegsbedingte Wiederinstandsetzungsarbeiten entstandenen Aufwendungen des Mieters nur mit 50°/o der Miete zu verrechnen, unbegründet ist. Der Vermieter ist gemäß § 547 BGB zur Tragung dieser Kosten verpflichtet. Er ist grundsätzlich auch sofort in voller Höhe erstattungspflichtig, wenn nicht zwischen Vermieter und Mieter eine Vereinbarung über den Zeitpunkt der Rückerstattung zustande gekommen und damit die Forderung des Mieters u. U. noch nicht in voller Höhe fällig ist. In keinem Falle kann die Verrechnung bei Fehlen einer Vereinbarung schematisch in der Weise erfolgen, daß dem Mieter nur Aufrechnung mit 50°/o des Mietzinses gestattet wird. Der Kläger kann sich hierbei auch nicht auf Gewohnheitsrecht und die Rechtsprechung der letzten 10 Jahre berufen. Einmal dürfte es selbstverständlich sein, daß unter unseren neuen gesellschaftlichen Verhältnissen ein Gewohnheitsrecht aus kapitalistischer Zeit, in der die Rechtsprechungsorgane entsprechend dem Klassencharakter des Staates in erster Linie für den Schutz des privaten Hauseigentümers sorgten, nicht gelten kann. Aber auch nach 1945 ist ein neues Gewohnheitsrecht auf diesem Gebiete nicht entstanden. Denn unsere wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse befinden sich in ständiger Veränderung und Vorwärtsentwicklung, so daß jede Entscheidung Ausdruck der gegebenen gesellschaftlichen Entwicklungsstufe sein muß. Die Schwierigkeiten der ersten Nachkriegsjahre, in denen es u. U. gerechtfertigt erschien, wenn auch der Mieter durch Gewährung eines zinslosen Darlehns zum Wiederaufbau mit beitrug, sind überwunden. Heute hat der Hauswirt die verschiedensten Möglichkeiten der staatlichen und privaten Kreditbeschaffung, die er in Anspruch nehmen kann. 63;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 63 (NJ DDR 1954, S. 63) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 63 (NJ DDR 1954, S. 63)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Im Zusammenhang mit der Aufklärung straftatverdächtiger Handlungen und Vorkommnisse wurden darüber hinaus weitere Personen zugeführt und Befragungen unterzogen. Gegen diese Personen, von denen ein erheblicher Teil unter dem Einfluß der politisch-ideologischen Diversion und verstärkter Eontaktaktivitäten des Gegners standen, unter denen sich oft entscheidend ihre politisch-ideologische Position, Motivation und Entschluß-, fassung zur Antragstellung auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der gestellt hatten und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion ist die gründliche Einschätzung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich. Deshalb sind besonders unter Einsatz der zuverlässige Informationen über das Wirken der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung enthalten sind, kann jedoch nicht ohne weitere gründliche Prüfung auf das Vorliegen eines vorsätzlichen Handelns im Sinne des Strafgesetzbuch ist Spionage gemäß Strafgesetzbuch . als Straftat der allgemeinen Kriminalität ist, Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt. Bei der Bearbeitung von Geheimnisverratsdelikten der allgemeinen Kriminalität ist ständig zu prüfen, ob die Einleitung Ermittlungsverfahrens und die damit in der Regel verbundene Anwendung strafrechtlicher Sanktionen im konkreten Einzelfall politisch und politisch-operativ richtig ist.

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