Neue Justiz 1954, Seite 625

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 625 (NJ DDR 1954, S. 625); Damit mag man es erklären, wenn erst am 26. Mai 1952 der erste Entwurf3) vom Bundesjustizministerium der Bundesregierung zugeleitet wurde. Nur auffallend schleppend setzte sich die Gesetzgebungsmaschine in Gang. Erst am 12. September 1952 leitete die Regierung den Entwurf dem Bundesrat zu, der nach zwei Wochen Stellung nahm. Und abermals vergeht ein Monat, bis ihn die Regierung am 23. Oktober 1952 dem Bundestag zuleitet, der schließlich am 27. November 1952, also vier Monate vor Ablauf der Frist nach Art. 117 des Grundgesetzes die erste Beratung durchführt4). Der Bundestag beschließt die Überweisung an den Rechtsausschuß, und nachdem sieben Sitzungen des Rechtsausschusses und 15 Sitzungen des Unterausschusses stattgefunden haben, zieht die Regierung ihre Trumpfkarte: Am 26. Mai 1953 beantragen CDU/CSU, FDP, DP, FU Verlängerung der Frist des Art. 117 Abs. 1 des Grundgesetzes bis 31. Mai 19553 6). Das Spiel mißlingt, der Antrag wird mangels qualifizierter Mehrheit abgelehnt. Die Abgeordnete der KPD, Frau Strobach, erklärte in der Sitzung am 27. November 1952: „Die Adenauer-Regierung hat sich damit (d. h. mit der Gesetzesvorlage, W. A.) bis zum allerletzten Termin Zeit gelassen, und wir haben die Befürchtung, daß sie es in der Absicht tut, mit diesem bedeutungsvollen Gesetz ebenso zu verfahren wie mit manchem anderen zuvor, nämlich es mit möglichster Eile über die Bühne gehen zu lassen, um die ihr unliebsamen Diskussionen darüber möglichst abzukürzen.“ Zweifellos sprechen alie Anzeichen für eine solche Auffassung. Das taktische Ziel der Regierung war offensichtlich: Entweder ein „Familienblitzgesetz“ oder gar kein Gesetz, wenigstens nicht im ersten Bundestag. Hatte die Reaktion bei Beratung des Grundgesetzes sich die Frist bis 31. März 1953 gesichert, so gelang es der Adenauer-Regierung, auch die gesamte vierjährige Legislaturperiode des ersten Bundestages ohne Ergebnis verstreichen zu lassen. Allerdings blieb die Rechtsentwicklung nicht stehen. Das Bestreben der reaktionären Kräfte, dem Art. 3 Abs. 2 die Geltung zu versagen, mißlang. Bundesgerichtshof8) und Verfassungsgerichtshof7) erklärten Art. 3 Abs. 2 für geltendes Recht; gleiches wurde für Westberlin entschieden8). Dem Bundesjustizministerium gelang es jedoch, die volle Weitergeltung des Ehegesetzes 46 (KG Nr. 16) zu sichern, indem es die formale Auffassung vertrat, daß Besatzungsrecht vom Grundgesetz unberührt bleibe9). Die Vorschriften des Ehegesetzes sollen also auch insoweit weitergelten, als sie mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau unvereinbar sind10 *). Das hat besondere Bedeutung für die Frage des Unterhalts nach der Scheidung (§§ 58 ff.) und hinsichtlich der Sorge für die Person des Kindes nach der Scheidung (§ 74), da sich unlösbare Widersprüche ergeben müssen zu einer durch Art. 3 GG bestimmten Anwendung der §§ 1360, 1361 und der §§ 1627, 1685. Es kann als allgemein bekannt unterstellt werden, daß dem ersten Entwurf auch in Westdeutschland von von vielen Seiten der Vorwurf einer reaktionären, grundgesetzwidrigen Gesetzgebung gemacht wurde. Das gilt nicht nur für die §§ 1354, 1627. Bezeichnenderweise hielt es die Regierung Adenauer für richtig, im zweiten Bundestag einen zweiten Entwurf11) einzubringen, der noch reaktionärer ist. Man muß ein solches Verhalten als eine zynische Herausforderung an alle fortschrittlichen Bürger, ja an alle Frauen Westdeutschlands betrachten. Die Adenauer-Regierung glaubt zweifellos, in diesem Bundestag zum Ziele zu gelangen. 3) Entwurf eines Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts und über die Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete des Familienrechts. 4) 232. Sitzung der ersten Legislaturperiode, Drucksache Nr. 3802, Protokolle S. 11032. 3) Drucksache Nr. 4200, Protokolle S. 12514. 6) BGH vom 14. Juli 1953, NJW 1953 S. 1842. 1) BVG vom 18. Dezember 1953, NJW 1954 S. 65. 8) KG-West, 12. ZS, NJW 1953 S. 985; 9. ZS, NJW 1953 S. 1104. 9) Bundesjustizministerium in „Frankfurter Allgemeine Zei- tung" vom 11. Mai 1953. 10) a. A. AG Kaiserslautern, NJW 1953 S. 1788. U) Entwurf eines Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts, Bundestagsdrucksache Nr. 532/53. Der Bundestag hat den zweiten Entwurf in seiner 15. Sitzung vom 12. Februar 1954 beraten. Der Bundesrat nahm in seiner 118. Sitzung am 22. Januar 1954 Stellung. Der Vertreter des Landes Hessen, Dr. Kann, führte hierzu aus: „Nach der Auffassung des Landes Hessen entspricht der Entwurf der Regierung an drei entscheidenden Stellen nicht der Gleichberechtigung der Geschlechter, die bereits seit dem 1. April 1953 wirksam geworden ist. Er läßt die familienrechtliche Lösung vermissen, die sowohl von unserer Verfassung wie von der natürlichen und sittlichen Ordnung und von der Lebenswirklichkeit gefordert wird Bedauerlicherweise so meinen wir hat die Bundesregierung den gegen den früheren Entwurf'erhobenen Einwendungen nicht Rech- nung getragen. Im Gegenteil: uns scheint, daß der neue Entwurf den Vorrang des Mannes und des Vaters eher verstärkt hat. Der neue Entwurf konserviert in vollem Umfange die patriarchalische Ordnung des BGB, nur daß es dort klarer gesagt wurde, als es jetzt geschieht.“12) Damit wird zu Recht darauf hingewiesen, daß beide Entwürfe ihren wahren Inhalt durch unübersichtliche Systematik, unklare Formulierungen, nichtssagende Redensarten, demagogische Erklärungen usw zu verschleiern versuchen, eine typisch imperialistische Gesetzgebungsarbeit ! In der 15. Sitzung des Bundestages wurden gemeinsam mit dem Regierungsentwurf auch die beiden Initiativgesetzesvorlagen beraten, die die FDP13) und die SPD14) eingebracht hatten. Die SPD hatte dieser, gemeinsamen Behandlung nicht widersprochen. Ihr Entwurf wurde nicht als etwas Selbständiges betrachtet, sondern als Lückenbüßer verwandt, sofern der Regierungsentwurf hierzu nötigte. In keiner Weise kam die gegenüber dem Regierungsentwurf und dem Entwurf der FDP fortschrittlichere Gesamthaltung des SPD-Entwurfs zur Sprache. Nur an wenigen Stellen, wie z. B. bei der Regelung des gemeinsamen Vermögens der Ehegatten, wurde auf den SPD-Entwurf verwiesen, wenn er im Einzelfall geeignet war, die reaktionäre Gesamttendenz des Regierungsentwurfs zu unterstützen. Diese Wertung des SPD-Entwurfes ist bezeichnend. Schließlich wurden alle drei Entwürfe an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht verwiesen. Dieser Ausschuß begann die Beratungen am 12. Juli 1954 also nach 5 Monaten! mit einer öffentlichen Informationssitzung, in der die Professoren Dr. Beitzke, Göttingen, Dr. Bosch, Bonn, und Dr. Dölle, Tübingen, Rechtsgutachten zum Güterrecht erstatteten, das ja bekanntlich nach der Äußerung des Bundesjustizministers bei der Beratung im Bundestag als Kernstück betrachtet wird. Die Beratungen des Ausschusses sind nach Mitteilung seines Vorsitzenden bis Ende November geplant, so daß kaum erwartet werden kann, daß der Bundestag sich noch dieses Jahr mit dem Gesetzentwurf beschäftigen wird13). Der Entwurf der FDP soll offenbar eine ganz bestimmte Rolle spielen. Er stimmt nämlich bis auf wenige Abweichungen mit dem ersten Entwurf der Adenauer-Regierung überein, insbesondere enthält er die im zweiten Regierungsentwurf fortgelassenen reaktionären Scheidungsbestimmungen18) aus dem ersten Regierungsentwurf. Der FDP-Entwurf übernimmt das Scheidungsrecht der §§ 41 57 des Ehegesetzes 46 als §§ 1564 1578 c bis auf wenige Änderungen, insbesondere aber sieht er in § 1571 Abs. 2 gegenüber dem § 48 Abs. 2 EheG eine Einschränkung des Zerrüttungsprinzips vor. Der Widerspruch des schuldlosen Ehegatten ist hiernach immer beachtlich, wenn der klagende Ehegatte allein oder 12) Protokolle S. 473 fl. 13) Entwurf eines Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts und die Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete des Familienrechts. 14) Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Familienrechts an Art. 3 Abs. 2 des GG; Drucksache Nr. 178. 15) Bulletin des Presse- und Informationsamts der Bundesregierung 1954, Nr. 129, S. 1160. 18) Nennenswerte Abweichungen sind nur folgende: der § 1354 wird ersatzlos gestrichen; § 1603 Abs. 1 mindert die Unterhaltspflicht bei Gefährdung des eigener; Unterhalts, und es fehlt eine besondere Bestimmung für den Fall der Todeserklärung des Vormundes. 625;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik basiert auf den bisherigen Erfahrungen der operativen Arbeit der Organe Staatssicherheit . Unter Zugrundelegung der dargelegten Prinzipien der Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik basiert auf den bisherigen Erfahrungen der operativen Arbeit der Organe Staatssicherheit . Unter Zugrundelegung der dargelegten Prinzipien der Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik basiert auf den bisherigen Erfahrungen der operativen Arbeit der Organe Staatssicherheit . Unter Zugrundelegung der dargelegten Prinzipien der Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern abhängig. Das erfordert ein ständiges Studium der Psyche des inoffiziellen Mitarbeiters, die Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten im Umgang und in der Erziehung der inoffiziellen Mitarbeiter und die Abfassung der Berichte. Die Berichterstattung der inoffiziellen Mitarbeiter beim Treff muß vom operativen Mitarbeiter als eine wichtige Methode der Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen eine große Verantwortung. Es hat dabei in allgemein sozialer und speziell kriminologischer Hinsicht einen spezifischen Beitrag zur Aufdeckung. Zurückdrängung. Neutralisierung und Überwindung der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der DDR. Eine Trennung in seine Begriffsteile öffentliche Ordnung und öffentliche Sicherheit, wie sie im bürgerlichen Recht erfolgt, ist nicht zulässig.

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