Neue Justiz 1954, Seite 622

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 622 (NJ DDR 1954, S. 622); festgestellten Tatsachen zu stützen und die Übernahme von politischen Zweckkonstruktionen abzulehnen. Sie sollte die demokratisch und rechtlich gesinnten Juristen in ihrer Haltung bestärken und das Bewußtsein festigen, daß jeder Jurist die volle Verantwortung für die von ihm getroffene Entscheidung trägt und sich nicht auf die Direktive bestimmter Exekutivorgane berufen kann. Der 6. Senat muß weiter zugeben, daß die gerichtlich festgestellte Tätigkeit der drei westdeutschen Bürger im Hauptausschuß für Volksbefragung gegen Remilitarisierung und für Abschluß eines Friedensvertrages keinen grundgesetzwidrigen Charakter aufweist: „Zwar ist eine solche Volksbefragung im Grundgesetz der Bundesrepublik nicht vorgesehen; es kann aber nicht der Schluß gezogen werden, daß alles das, was nicht vorgesehen sei, damit etwa verboten sei. Es ist auch nicht verboten. Infolgedessen kann von der Durchführung der Volksbefragung nicht als von einem Ereignis, von einem Vorgang gesprochen werden, der sich als solcher (!) bereits gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik richtet.“ Trotzdem verurteilte der Senat Neumann und Dickel wegen Verbrechen nach § 129 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach § 90 a StGB und öffentlicher Beleidigung, Dickel in weiterer Tateinheit mit Urkundenfälschung, begangen in staatsfeindlicher Absicht, und Bechtle nach § 129 Abs. 2, § 94 StGB zu drei Jahren bzw. acht Monaten Gefängnis. Rechtlich ist die Art des Nachweises der staatsfeindlichen Absicht von entscheidender Bedeutung, da der Senat sich entschlossen hat, die; durch das erste Strafrechtsänderungsgesetz eingeführten Bestimmungen über Staatsgefährdung anzuwenden, die positive Sanktionen des faschistischen Willensstrafrechts darstellen. Es handelt sich deshalb um Normen, die grundgesetzwidrig sind und die zur Beachtung des Art. 100 GG hätten führen müssen. Jetzt wollen wir uns darauf beschränken, zu untersuchen, wie der Nachweis der sogenannten staatsgefährdenden Absicht, der verfassungsfeindlichen Zielsetzung geführt wurde. Ehe wir die Beweisaufnahmen und die Entscheidungsgründe analysieren, - ist es nach den Wirrnissen der Freisler-Justiz erforderlich, darauf hinzuweisen, wie der „innere Tatbestand“ in Form des Vorsatzes oder der Absicht nach dem geltenden Recht festgestellt werden muß. Dabei ist zunächst von den eingangs erwähnten prozessualen Bestimmungen auszugehen, die festlegen, daß auch das Vorhandensein der inneren Einstellung in Form des Vorsatzes oder der Absicht auf Grund von tatsächlichen Feststellungen nachgewiesen werden muß. Das kann auch nicht anders sein. Die von dem bürger--liehen Rechtsgelehrten Hommel im Kampf gegen Hexenprozesse und Ketzerverbrennungen geäußerten Worte sind und bleiben unumstößlich wahr: „Den bloßen Willen, so böse er auch sein mag, wenn er noch nicht in öffentlicher Tathandlung ausgebrochen, bestrafet kein bürgerliches Gesetz. Denn man säbe, daß es unschicklich. Viel weniger kann die Absicht den Maßstab, den wir suchen, abgeben. Auch wird dazu ein Richter erfordert, der dem Delinquenten ins Herze schauen könnte, das gleichwohl keine Fenster hat.“17) Für ein Gericht, daß die prozessualen Regeln der Beweisaufnahme einhält, gibt es folglich nur folgende, durch den deutschen Strafprozessualisten Geyer skizzierten Möglichkeiten: „Der innere Tatbestand des Verbrechens kann nur durch Geständnis des Verbrechers dargelegt oder durch Folgerungen erschlossen werden, welche aus den Umständen der Tat oder dem Benehmen des Täters vor und nach der Tat zu ziehen sind.“18) Charakteristisch für die Art der Beweisaufnahme und Urteilsfindung ist demgegenüber das Verhalten des Senatspräsidenten Dr. Geier während der mündlichen Verhandlung. Unter Mißachtung der erwähnten prozessualen Bestimmungen sucht er als Vorsitzender des i") „Des Herrn Marquis von Beccaria unsterbliches Werk von Verbrechen und Strafen“, mit durchgängigen Anmerkungen des . Herrn Hofrat Hommels, Wien 1786, S. 29, Anm. o). 18) Geyer, „Der Beweis im Strafprozeß", in Holtzendorff: „Handbuch des deutschen Strafprozeßrechts“, 1. Bd., Berlin 1879, S. 193. Gerichts von Anfang an zu verhindern, daß die rechtlich entscheidenden, erkennbaren und dem Beweise zugänglichen Umstände, das Verhalten der beiden westdeutschen Bürger und die Umstände der Tat, zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden. So erklärt Dr. Geier bei der Vernehmung zur Sache: „Der Kernpunkt ist der: Wird dieses Verfahren zu dem Ergebnis führen, daß hinter dem Vordergründigen etwas Hintergründiges geschah, mit anderen Worten etwas schlagwortartig: daß sie eine Tarnorganisation waren und die im Vordergrund stehenden Ziele nur etwas Vorgeschobenes, wobei ich nicht einmal sagen will, daß sie nicht - ernsthaft erstrebt worden seien es ist das alles mit dem Wort Tarnorganisation gesagt , daß das nicht das Einzige war und das, worauf es ihnen ankam, nicht zum Ausdruck gekommen ist.“19) Er will also das „Hintergründige“, „das nicht zum Ausdruck gekommen ist“, d. h. die hinter den erkennbaren Vordergründen liegenden und nicht geäußerten Hintergründe, zum Kernpunkt des Verfahrens machen. Folglich soll die nicht geäußerte, den Vordergründen widersprechende hochverräterische oder staatsgefährdende Einstellung bestraft werden. Eine derartige Konzeption schließt der Sache nach die Feststellung der tatsächlich vorhandenen, in Worten und anderen Taten sich äußernden Absichten aus und ist rechtlich betrachtet eine Verletzung der prozessualen Beweisregeln, bedeutet die Einführung der Diskriminierung der politischen Überzeugung mittels subjektivistischer Deutung und die Wiederaufnahme faschistischer Gesinnungsverfolgung. Infolgedessen interessiert sich Dr. Geier nicht für die „Vordergründe“, d. h. das tatsächliche Verhalten der westdeutschen Bürger im Hauptausschuß und für ihr politisches Gesamtverhalten. So erklärt er bei der Vernehmung von Neumann: „Mir ist es im Grunde völlig gleichgültig und dem Senat auch, daß Sie die Politik der Bundesregierung bekämpft haben. Das ist Ihr gutes Recht. Wenn Sie mir die Gründe auseinandersetzen, weshalb Sie das tun, können Sie uns verständlich machen, daß Sie dafür von Ihrem Standpunkt aus ' gewisse Gründe erbracht haben. Aber auch das beweist gar nichts. Das beweist immer noch nicht und darum handelt es sich allein , ob hinter den Vordergründen, was Ihnen zweifellos erlaubt war, hintergründige Ziele stecken.“ Ebenso erklärt er bei der Vernehmung von Dickel: ' „Wenn Sie der Meinung sind, daß irgendwelche Kräfte in der westlichen Welt mit dem Gedanken umgehen , im Wege des Krieges ihren Einflußbereich auf Kosten der östlichen Welt auszudehnen, dann ist das ein Punkt, über den ich hier keinen Beweis erhebe in diesem Prozeß. Wenn Sie der Meinung sind, daß dem so sei und daß aus diesem Grunde es angebracht sei, gegen jede Wiederbewaffnung der Bundesregierung Stellung zu nehmen, so ist das ein Punkt, der mich im Rahmen dieses Prozesses gar nicht interessiert. Selbstverständlich können Sie das Es ist nicht die Tatsache, daß Sie aus irgendwelchen Gründen gegen die Remilitarisierung kämpfen Sie stehen nur deswegen hier, daß Sie den Kampf gegen die Remilitarisierung nur zum Vorwand genommen haben, um weitere Ziele zu verfolgen, die Sie nicht so ausdrücklich ausgesprochen haben, wie den Kampf gegen die Remilitarisierung.“ Die ausführlich wiedergegebenen Ausführungen beweisen eindeutig, daß die Handlungen der westdeutschen Bürger die „Vordergründe“ nicht als objektiver Maßstab der Gesinnung und der Einstellung eines Menschen betrachtet werden. Die Ausführungen beweisen weiter, daß auch die „Gründe“, d. h. die zu den Taten drängenden persönlichen Motive, sowie die Gesamteinstellung der westdeutschen Bürger als unbeachtlich betrachtet werden. Bemüht sich Neumann, die ihn bewegenden Absichten zu erklären und z. B. darzulegen, daß sein Eintreten für die Einheit Deutschlands seiner persönlichen Auf- 19) Die Äußerungen des Senatspräsidenten wurden der stenografischen Niederschrift der mündlichen Verhandlung entnommen. 622;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

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